BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 8/08 vom 9. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 Fb Befindet sich in den Handakten des Rechtsanwalts ein Schreiben des erstin-stanzlichen Prozessbevollm344chtigten mit einer unzutreffenden Angabe des Ab-laufs der Berufungsfrist, darf der zweitinstanzliche Prozessbevollm344chtigte die Berechnung der Berufungsfrist seinem B374ropersonal nicht ohne einen deutli-chen Hinweis auf die falsche Fristberechnung zur selbst344ndigen Erledigung 374berlassen. BGH, Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 8/08 - OLG Frankfurt a.M. LG Fulda - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, St366hr und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Januar 2008 wird auf Kosten der Kl344ger als unzul344ssig verwor-fen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 13.743,84 200. Gr374nde: I. Die Kl344ger nehmen die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Er-satz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist den Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger am 31. Oktober 2007 zugestellt worden. Am 3. Dezember 2007 haben die Kl344-ger Berufung eingelegt. Auf Hinweis des Gerichts vom 12. Dezember 2007, dass die Berufung versp344tet eingelegt worden sei, haben die Kl344ger am 18. De-zember 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begr374ndung haben sie vorgetragen, die erst- 1 - 3 - instanzlichen Prozessbevollm344chtigten h344tten den Kl344gern unter dem 1. No-vember 2007 mitgeteilt, dass gegen das landgerichtliche Urteil bis zum 3. De-zember 2007 Berufung eingelegt werden k366nne. Ein entsprechendes Schreiben habe sich in den Handakten befunden, die den zweitinstanzlichen Prozessbe-vollm344chtigten am 16. November 2007 zugegangen seien. Nach deren Eingang habe Rechtsanwalt H. die Akte der B374rovorsteherin der Kanzlei, Frau K., mit dem Vermerk "Fr. K., Zustellung 31. Oktober 2007 B-Frist notieren!" 374berge-ben. Frau K. habe das in dem Schreiben der erstinstanzlichen Rechtsanw344lte genannte Datum f374r zutreffend gehalten und demgem344337 im Fristenkalender die Berufungsfrist auf den 3. Dezember 2007 notiert. An diesem Tag sei die Akte Rechtsanwalt H. erstmals wieder vorgelegt worden. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die be-gehrte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, die Vers344umung der Berufungsfrist sei nicht unverschuldet erfolgt. Die Kl344ger m374ssten sich das Verschulden ihrer Prozess-bevollm344chtigten zurechnen lassen. Der den erstinstanzlichen Prozessbevoll-m344chtigten unterlaufene Fehler sei von den zweitinstanzlichen Prozessbevoll-m344chtigten nicht korrigiert worden, obwohl f374r sie die falsche Berechnung der Berufungsfrist aus der Handakte ersichtlich gewesen sei. Die Akte h344tte nicht - wie geschehen - allein mit dem Vermerk des Zustellungsdatums der B374ro-vorsteherin zur Notierung der Berufungsfrist 374bergeben werden d374rfen. Zwar d374rfe ein Rechtsanwalt grunds344tzlich darauf vertrauen, dass eine erfahrene B374-roangestellte, die sich bisher als zuverl344ssig erwiesen habe, eine Frist korrekt berechne. Hier habe aber die Besonderheit bestanden, dass das unrichtige Da-tum des Fristablaufs - auch f374r die B374roangestellte erkennbar - in dem bei der Akte befindlichen Schreiben eines Rechtsanwalts genannt gewesen sei. Unter diesen besonderen Umst344nden h344tte Rechtsanwalt H. entweder Frau K. auf die 2 - 4 - fehlerhafte Fristberechnung hinweisen oder aber die Berufungsfrist selbst be-rechnen m374ssen. 3 Hiergegen wenden sich die Kl344ger mit der Rechtsbeschwerde, die sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen grunds344tzlicher Be-deutung f374r zul344ssig erachten (247 574 Abs. 2 ZPO). II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 574 Abs. 1 i.V.m. 247247 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundes-gerichtshofs nicht erfordern (247 574 Abs. 2 ZPO). 4 1. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Kl344ger zu Recht zur374ckgewiesen. Die Kl344ger waren nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten (vgl. 247 233 ZPO). Die Fristver-s344umung beruht auf einem Verschulden ihrer Prozessbevollm344chtigten, das sie sich gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen m374ssen. Angesichts der er-kennbar unzutreffenden Berechnung der Berufungsfrist durch die erstinstanzli-chen Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger gen374gte es nicht, der B374rovorsteherin die Akte mit dem Vermerk "Fr. K., Zustellung 31. Oktober 2007 B-Frist notie-ren!" zu 374bergeben. Vielmehr musste unter diesen besonderen Umst344nden Vorsorge dagegen getroffen werden, dass sich der aus den 374bersandten Akten ergebende Fehler der erstinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten fortsetzte. Die zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten h344tten deshalb entweder die B374ro-vorsteherin auf die falsche Berechnung aufmerksam machen oder aber das 5 - 5 - richtige Datum des Fristablaufs (30. November 2007) selbst ermitteln und notie-ren m374ssen. 6 Darin liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine 334ber-spannung der Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs darf ein Rechtsanwalt zwar die Berechnung der 374blichen Fristen in Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis h344ufig vorkommen, seinem gut ausgebildeten und sorgf344ltig 374berwachten B374ropersonal 374berlassen, wenn die Berechnung der Fristen keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (BGHZ 43, 148; Senatsbeschluss vom 27. M344rz 2001 - VI ZB 7/01 - VersR 2001, 1133, 1134 m.w.N.). Andererseits muss der Rechtsanwalt durch geeignete Anweisun-gen sicherstellen, dass ihm die Feststellung des Beginns und des Endes der Fristen in den F344llen vorbehalten bleibt, die in seiner Praxis ungew366hnlich sind oder bei deren Berechnung Schwierigkeiten auftreten k366nnen (BGHZ 43, 148, 153; BGH, Beschluss vom 2. April 2003 - VIII ZB 117/02 - NJW-RR 2003, 1211), denn die eigene Sorgfaltspflicht des Anwalts erh366ht sich bei Vorliegen besonderer Umst344nde, die eine erh366hte Gefahr f374r den reibungslosen Ablauf des Kanzleibetriebs darstellen (vgl. Z366ller/Greger, ZPO, 26. Aufl., 247 233, Rn. 23, Stichwort: "B374ropersonal und -organisation"). Ein solcher Fall war vorliegend gegeben, weil aufgrund der in den Handakten dokumentierten falschen Fristbe-rechnung der erstinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten das Risiko bestand, dass die B374rovorsteherin der zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten das unrichtige Datum des Fristablaufs ohne eigene Pr374fung 374bernehmen k366nnte. Dem h344tte Rechtsanwalt H. durch eine eigene Fristberechnung oder aber durch eine klare Einzelanweisung gegen374ber Frau K. in Verbindung mit einem deutli-chen Hinweis auf die falsche Fristberechnung erfolgreich entgegenwirken k366n-nen und m374ssen. - 6 - 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wirft die Sache auch keine Rechtsfrage von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Die Frage, ob ein Rechtsanwalt sich bei erstmaliger Vorlage der Akten dar374ber vergewissern muss, ob der erstinstanzliche Prozessbevollm344chtigte die Rechtsmittelfrist in den Handakten dokumentiert und richtig berechnet hat, bedarf keiner weiteren Kl344rung. Ein Rechtsanwalt hat die ihm 374bersandten Akten unverz374glich selbst auf laufende Fristen zu 374berpr374fen (vgl. BVerfG VersR 2000, 1432, 1433; BGH, Beschluss vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96 - VersR 1997, 767, 768). Auf An-gaben des erstinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten darf er sich jedenfalls dann nicht verlassen, wenn er anhand der Akten die Frist selbst nachpr374fen kann (Z366ller/Greger, aaO, Stichwort: "Fristenbehandlung"). 7 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 8 M374ller Diederichsen Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Fulda, Entscheidung vom 25.10.2007 - 2 O 570/06 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 04.01.2008 - 14 U 244/07 -
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