BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 81/05 vom 20. Dezember 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari am 20. Dezember 2005 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 27. Juni 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen vom 30. M344rz 2005 aufgehoben. Die Rechtspflegerin ist f374r die Erteilung der beantragten Voll-streckungsklausel auf dem Vergleich vom 15. November 2001 zust344ndig. Die Schuldnerin tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Wert: 450 200 Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin beabsichtigt, gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem am 15. November 2001 gerichtlich protokollierten Vergleich zu betreiben. Dieser war f374r beide Parteien bis zum 30. November 2001 widerruflich. Nachdem 1 - 3 - diese von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hatten, erteilte der Ur-kundsbeamte der Gesch344ftsstelle am 6. Dezember 2001 die Vollstreckungsklausel. Die Rechtspflegerin des Vollstreckungsgerichts lehnte den Erlass eines von der Gl344ubigerin beantragten Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses unter Hin-weis darauf ab, die Vollstreckungsklausel h344tte vom Rechtspfleger erteilt werden m374ssen. Die Gl344ubigerin beantragte daraufhin beim Prozessgericht die Erteilung ei-ner Vollstreckungsklausel gem344337 247 726 Abs. 1 ZPO. Die dortige Rechtspflegerin wies den Antrag mit der Begr374ndung zur374ck, es sei auch beim widerruflichen Ver-gleich von der Zust344ndigkeit des Urkundsbeamten der Gesch344ftsstelle auszugehen. 2 Die dagegen gerichtete Beschwerde der Gl344ubigerin hat das Landgericht zu-r374ckgewiesen. Dagegen wendet sie sich mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 4 Der Senat hat die Rechtsfrage, die dem Beschwerdegericht Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben hat, nach Erlass des angefochtenen Be-schlusses entschieden. Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen wor-den, ist der Rechtspfleger - und nicht der Urkundsbeamte der Gesch344ftsstelle - f374r die Erteilung der Vollstreckungsklausel zust344ndig (Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 40/05 - in Juris dokumentiert, im Anschluss an BAG, Beschluss vom 5 - 4 - 5. November 2003 - 10 AZB 38/03 - NJW 2004, 701). Die Rechtspflegerin h344tte da-her die beantragte Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach 247 726 Abs. 1 ZPO nicht unter Hinweis auf ihre fehlende Zust344ndigkeit verweigern d374rfen. Dressler Kuffer Bauner Kessal-Wulf Safari Chabestari Vorinstanzen: AG Pfaffenhofen a. d. Ilm, Entscheidung vom 30.03.2005 - 1 C 693/01 - LG Ingolstadt, Entscheidung vom 27.06.2005 - 1 T 768/05 -
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