BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 81/05 vom 24. November 2005 in der Zwangsverwaltungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein und Zoll, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 31. M344rz 2005 wird auf Kosten des Gl344ubigers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 9.700 200. Gr374nde: I. Der Schuldner ist Miteigent374mer des Grundst374cks F. stra337e 17 in B. . Das Grundst374ck ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt. Der Miteigentumsanteil des Schuldners ist mit dem Sondereigentum an R344u-men im Dachgeschoss des sogenannten Quergeb344udes verbunden. Der Aus-bau der R344ume als Wohnung ist begonnen; die Arbeiten sind unterbrochen und nicht abgeschlossen. Das Wohnungseigentum ist belastet. Seine Zwangsver-steigerung ist nach einer von dem Schuldner zu den Akten gegebenen Kredit-auskunft beantragt. 1 Die Eigent374mergemeinschaft hat gegen den Schuldner eine Forderung in H366he von 10.703,23 200 zuz374glich gestaffelter Zinsen. Die Forderung ist seit dem 2 - 3 - 29. September 2000 tituliert. Zur Vollstreckung beantragte der Beteilige zu 1, der Verwalter der Wohnungseigent374mergemeinschaft, als Verfahrensstand-schafter der 374brigen Miteigent374mer am 2. April 2002 die Zwangsverwaltung des Wohnungseigentums des Schuldners. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattge-geben und eine Verwalterin ernannt. Zur Deckung der Kosten der Verwaltung verlangte und erhielt die Verwal-terin von den Gl344ubigern in der Folgezeit Vorsch374sse in H366he von insgesamt 9.700 200. Diese verwandte sie im Wesentlichen dazu, seit Juni 2002 das auf die Wohnung des Schuldners entfallende Wohngeld von monatlich 296,55 200 zu be-zahlen. 3 Der Beschwerdef374hrer hat die Festsetzung der Vorschusszahlungen als Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner beantragt. Das Amtsge-richt hat den Antrag zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde hiergegen ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Be-schwerdef374hrer den Festsetzungsantrag gegen den Schuldner weiter. 4 II. Das Landgericht meint, gem. 247 788 Abs. 1 ZPO habe der Schuldner nur die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. Allein diese seien gem. 247247 788 Abs. 2, 103 Abs. 2 ZPO der Festsetzung zug344nglich. Daran fehle es bei den Vorschusszahlungen der Gl344ubiger. Den Gl344ubigern sei bei Antrag-stellung bekannt gewesen, dass die Fertigstellung der Wohnung des Schuld-ners ausstehe und Ertr344ge aus deren Vermietung oder die Zahlung einer Nut-zungsentsch344digung durch den Schuldner, der die eidesstattliche Versicherung 5 - 4 - abgegeben habe, nicht zu erwarten seien. Soweit die Verwalterin durch die Vorschusszahlungen zur Zahlung des Wohngelds in den Stand gesetzt worden sei, sei nicht ersichtlich, dass die Zahlungen zur Erhaltung oder Wiederherstel-lung des Wohnungseigentums notwendig gewesen seien. III. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 6 1. Der Festsetzung gem. 247247 788 Abs. 2, 103 Abs. 1 ZPO sind nur solche Kosten zug344nglich, die von dem Gl344ubiger mit dem Ziel der Befriedigung der titulierten Forderung aufgewendet worden sind. Daran fehlt es, soweit eine Ei-gent374mergemeinschaft mit ihren Vorschusszahlungen das Ziel verfolgt, f374r die laufenden, nicht titulierten Wohngeldforderungen bei der Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums die Rangklasse von 247 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG zu errei-chen (Senatsbeschl. v. 14. April 2005, V ZB 5/05, WuM 2005, 416, 417). So verh344lt es sich, soweit die Verwalterin aus den Vorsch374ssen der Gl344ubiger das auf die Wohnung des Schuldners entfallende Wohngeld bezahlt hat. Das greift die Rechtsbeschwerde nicht an. 7 2. Die Vorschusszahlungen bedeuten auch insoweit keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung, als die Zahlungen von der Verwalterin zur Bestreitung anderer Kosten verwendet worden sind, die mit der Zwangsverwal-tung des Wohnungseigentums des Schuldners verbunden sind. Die Zwangs-verwaltung des Wohnungseigentums des Schuldners war auf der Grundlage der Kenntnis der Gl344ubiger nicht geeignet, zur Befriedigung der titulierten For-derung zu f374hren. Nach ihrem Eingangsbericht ist die Verwalterin von den 8 - 5 - Gl344ubigern davon unterrichtet worden, dass der Ausbau der Wohnung des Schuldners nicht abgeschlossen sei und diese leer stehe. Die Gl344ubiger konn-ten daher nicht damit rechnen, dass durch die Zwangsverwaltung die Vollstre-ckungsforderung getilgt w374rde. Damit aber kommt die Festsetzung der mit der Vollstreckungsma337nahme weiter verbundenen Kosten gegen den Schuldner nicht in Betracht (Senat, Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 5/05, aaO). Daran 344ndert sich nicht dadurch etwas, dass der Schuldner gegen374ber der Zwangsverwalterin behauptet hat, die R344ume w374rden von der "d. GmbH" als Lager genutzt. Er habe sie an die GmbH, deren Gesch344ftsf374hrer er sei, als Gesch344ftsr344ume vermietet. Im Hinblick auf die fehlende Fertigstellung der R344ume und deren M344ngel zahle die GmbH jedoch keine Miete. Eine Forde-rung aus dem behaupteten Mietvertrag hat die Verwalterin gegen die GmbH bisher nicht gerichtlich geltend gemacht. Aufgrund des Zustands der R344ume und dem bisher von dem Schuldner gezeigten Verhalten konnte und kann mit einer Durchsetzung von Anspr374chen aus dem Mietverh344ltnis gegen die GmbH auch nicht gerechnet werden. Ob der Schuldner die eidesstattliche Versiche-rung abgegeben hat, was die Rechtsbeschwerde verneint, ist insoweit ohne Bedeutung. 9 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 10 Kr374ger Klein Zoll Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 04.01.2005 - 30 L 1144/02 - LG Berlin, Entscheidung vom 31.03.2005 - 84 T 87/05 -
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