BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 81/05 vom 19. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge-richts Hamm vom 26. September 2005 wird auf Kosten des Kl344-gers als unzul344ssig verworfen. Gegenstandswert: 20.000 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger hat gegen das ihm am 4. April 2005 zugestellte Urteil des Landgerichts durch seinen Prozessbevollm344chtigten, Rechtsanwalt Dr. B., am 29. April 2005 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegr374ndungsfrist wurde an-tragsgem344337 bis zum 4. Juli 2005 verl344ngert. Am 30. Juni 2005 ging beim Beru-fungsgericht eine Berufungsbegr374ndungsschrift ein, an deren Ende sich zwar maschinenschriftlich die Unterschriftzeile "Dr. B. Rechtsanwalt" befand, die je-doch nicht von Dr. B. unterzeichnet war, sondern - mit dem Zusatz "i.A." - von dem - ebenfalls beim Oberlandesgericht zugelassenen - Rechtsanwalt K., den Rechtsanwalt Dr. B. wegen seiner Urlaubsabwesenheit mit der Unterzeichnung der Berufungsbegr374ndungsschrift beauftragt hatte. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 26. September 2005 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil des Landgerichts als unzul344ssig verwor-fen und seinen Antrag auf Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Rechtsbeschwerde des Kl344gers. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 574 Abs. 1 i.V.m. 247247 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzul344ssig. Die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erf374llt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserheb-liche Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts auf noch erfordert sie die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung. 3 Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beru-fungsbegr374ndungsschrift als bestimmender Schriftsatz nach 247 130 Nr. 6 ZPO grunds344tzlich die Unterschrift des Prozessbevollm344chtigten des Berufungsf374h-rers tragen muss. Die Unterschriftsleistung ist zwar unter bestimmten Voraus-setzungen durch einen Vertreter zul344ssig (vgl. Z366ller/Stefan, ZPO, 26. Aufl., 247 130 Rn. 14 m.w.N.). In solchen F344llen muss jedoch der Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift die volle Verantwortung f374r deren Inhalt 374bernehmen. Eine blo337e Unterzeichnung "i.A." ("im Auftrag") reicht f374r die 334bernahme der Verant-wortung in diesem Sinne grunds344tzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegen374ber nur als Erkl344rungsbote auftritt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 - NJW 1988, 210 und Beschluss vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93 - VersR 1994, 368). Der erken- 4 - 4 - nende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuwei-chen. 5 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch nichts anderes aus dem Beschluss des III. Zivilsenats vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93 - (aaO), denn in dem dort zugrunde liegenden Fall war die Unterzeichnung der Berufungsbegr374ndungsschrift mit dem Zusatz "i.A." lediglich deshalb unsch344d-lich, weil der unterzeichnende Rechtsanwalt als Soziet344tsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollm344chtigten des Berufungs-kl344gers z344hlte und unmittelbar in Ausf374hrungen des (auch) ihm selbst erteilten Mandates t344tig wurde. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, in dem Rechtsanwalt K. von dem mit der Prozessf374hrung beauftragten Rechtsanwalt Dr. B. lediglich anl344sslich dessen Urlaubsabwesenheit mit der Unterzeichnung der Berufungsbegr374ndungsschrift beauftragt worden ist. Ob dies anders zu be-urteilen w344re, wenn Rechtsanwalt K. amtlich bestellter Vertreter im Sinne des 247 53 BRAO gewesen w344re, kann dahinstehen, denn hierf374r ergeben sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und aus dem Vorbringen des Kl344-gers keine Anhaltspunkte. Dahinstehen kann auch, ob ein Zusatz "in Abwesen-heit" eine andere Beurteilung rechtfertigen k366nnte, denn das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Abk374rzung "i.A." nach allgemeinem Verst344ndnis als "im Auftrag" zu verstehen ist. Schlie337lich kann auch dahinste-hen, ob entgegen den Ausf374hrungen des V. Zivilsenats in seinem Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 - (aaO) Umst344nde au337erhalb des Schriftsatzes f374r die Auslegung herangezogen werden k366nnen, denn solche Umst344nde sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insbesondere hat es das Berufungsgericht mit Recht als unerheblich erachtet, dass Rechtsanwalt K. die beglaubigte Abschrift der Berufungsbegr374ndung ohne den Zusatz "i.A." unter-zeichnet hat. Zwar kann es unter Umst344nden zur Formwahrung ausreichen, wenn zwar nicht die Unterschrift eines bestimmenden Schriftsatzes, jedoch die - 5 - beglaubigte Abschrift desselben von einem Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist. Ist jedoch - wie hier - die Unterschrift auf dem Original mit dem die Verant-wortung gerade ausdr374cklich nicht 374bernehmenden Zusatz "i.A." unterzeichnet, kann die ohne einen solchen Zusatz erfolgte Unterschrift auf der beglaubigten Abschrift nicht mehr mit ausreichender Gewissheit die 334bernahme der Verant-wortung f374r den Inhalt des Schriftsatzes gew344hrleisten, sondern deutet eher darauf hin, dass die Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerks nur die 334ber-einstimmung der Abschrift mit dem Original inhaltlich best344tigt. Auch im Zusammenhang mit der Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist gem344337 247 233 ZPO ist ein Zulassungsgrund - entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde - nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausge-gangen, dass zu den Bevollm344chtigten im Sinne des 247 85 Abs. 2 ZPO, deren Verschulden sich die Partei zurechnen lassen muss, auch der Vertreter z344hlt, den der mit der Prozessf374hrung beauftragte Rechtsanwalt anl344sslich seiner Ur-laubsabwesenheit hinzuzieht (vgl. Z366ller/Vollkommer, aaO, 247 85 Rn. 16 ff.). Der Widerspruch, den die Rechtsbeschwerde darin sehen will, dass das Berufungs-gericht die Vertretungshandlung wegen des Zusatzes "i.A." nicht als wirksam angesehen hat, besteht in Wirklichkeit nicht. Die Frage, ob Rechtsanwalt K. 6 - 6 - Vertreter des Kl344gers im Sinne des 247 85 Abs. 2 ZPO war, ist n344mlich zu unter-scheiden von der Frage, ob er als Vertreter wirksam eine erforderliche Pro-zesshandlung vorgenommen hat. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 16.03.2005 - 6 O 54/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 26.09.2005 - 3 U 90/05 -
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