BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 81/06 vom 27. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Oktober 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 36.146,18 200. Gr374nde: I. Der Beklagte wendet sich gegen die Zur374ckweisung seines wegen Ver-s344umung der Berufungsfrist gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Verwerfung seiner Berufung gegen das Urteil des Landge-richts Leipzig vom 8. Dezember 2005 sowie die Zur374ckweisung eines erneut gestellten Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe f374r die Berufung und 1 - 3 - die Zur374ckweisung seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 9. November 2005, mit dem ihm die Bewilligung der Pro-zesskostenhilfe f374r die Rechtsverteidigung im erstinstanzlichen Verfahren man-gels hinreichender Aussicht auf Erfolg versagt worden ist. 2 Der Kl344ger hat gegen das am 13. Dezember 2005 zugestellte Urteil des Landgerichts am 10. Januar 2006 einen mit "Antrag auf Prozesskostenhilfe" 374berschriebenen Schriftsatz eingereicht. Darin hat er ausgef374hrt, er beabsichti-ge, gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen, sehe sich jedoch nicht in der Lage, die Kosten f374r das Rechtsmittelverfahren aus eigenen Mitteln aufzubringen. Aus diesem Grund werde beantragt, ihm Prozesskostenhilfe f374r den zweiten Rechtszug zu bewilligen. Nach Erl344uterungen zu der mit einge-reichten Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse schlie337t sich folgende Passage an: "Nach der Entscheidung des Senats 374ber die Prozesskostenhilfe bean-tragen wir bereits jetzt f374r den Fall, dass der Senat die Prozesskostenhilfe f374r den zweiten Rechtszug bewilligen wird, wegen der Vers344umung der Berufungs-frist 3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ferner legen wir in diesem Fall bereits jetzt namens des Beklagten und Berufungskl344gers gegen das am 8.12.2005 verk374ndete und am 13.12.2005 zu-gestellte Urteil des Landgerichts 205.. 4 Berufung ein und beantragen, 205." - 4 - Mit Verf374gung vom 21. Februar 2006 hat der Berichterstatter den Beklag-ten auf n344her bezeichnete M344ngel der Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse hingewiesen und gebeten klarzustellen, ob das Rechtsmittel angek374ndigt oder bereits eingelegt worden und letzteres ggf. be-dingt oder unbedingt erfolgt sei. Der Beklagte hat darauf mit Schriftsatz vom 27. M344rz 2006 erkl344rt, der Antrag auf Wiedereinsetzung und die auf das Einle-gen der Berufung gerichtete Prozesserkl344rung seien unter die Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt worden. Ferner hat er die Angaben zu seinen pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen erg344nzt. 5 Mit am 18. April 2006 zugestelltem Beschluss vom 7. April 2006 hat das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten, ihm f374r die Berufung Prozesskos-tenhilfe zu bewilligen, mangels Erfolgsaussicht abgelehnt und darauf hingewie-sen, dass es beabsichtige, die Berufung als unzul344ssig zu verwerfen sowie die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe f374r das erstinstanzli-che Verfahren zur374ckzuweisen. Mit Schriftsatz vom 27. April 2006 hat der Be-klagte Berufung eingelegt, diese begr374ndet und beantragt, ihm wegen der Ver-s344umung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344h-ren. Mit einem weiteren Schriftsatz vom selben Tage hat er erneut beantragt, ihm Prozesskostenhilfe f374r das Berufungsverfahren zu bewilligen. 6 Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzul344ssig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist nach 247 517 ZPO eingelegt worden sei. Durch den Schriftsatz vom 10. Januar 2006 sei die Berufungsfrist nicht gewahrt worden, weil eine bedingte Berufung unzul344ssig sei. Die nach Ablauf der Beru-fungsfrist erfolgte Nachholung des Rechtsmittels habe das Rechtsmittel nicht zul344ssig machen k366nnen, weil dem Beklagten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gew344hren sei. Zwar k366nne eine Partei Wiedereinsetzung verlangen, wenn sie aufgrund Bed374rftigkeit an der Durchf374hrung des Rechtsmit- 7 - 5 - tels gehindert sei. Dies setze aber voraus, dass die Partei vern374nftigerweise erwarten d374rfe, das Rechtsmittelgericht werde sie angesichts ausreichender Angaben zu ihren pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen als bed374rftig im Sinne der 247247 114 ff. ZPO ansehen. Eine entsprechende ausreichende Dar-legung sei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht erfolgt. Der Beklagte habe jeden-falls deshalb mit R374ckfragen des Senats rechnen m374ssen, weil die Darstellung seiner laufenden Eink374nfte und Ausgaben - auch f374r ihn erkennbar - unplausibel gewesen sei. Selbst bei mietfreiem Wohnen lie337en sich bei den vom ihm ange-gebenen Eink374nften die notwendigen Ausgaben f374r den t344glichen Lebensbedarf nicht bestreiten. Die mit Schriftsatz vom 27. M344rz 2006 erg344nzte Angabe, die insoweit bestehende Unterdeckung werde durch Zuwendungen seiner Tochter ausgeglichen, sei erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgt. Da die Berufung unzul344ssig sei, sei auch der erneute Antrag auf Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe f374r das Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht unbegr374ndet. Auch die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskos-tenhilfe f374r das erstinstanzliche Verfahren habe keinen Erfolg. Nach ganz 374ber-wiegender Ansicht k366nne das Beschwerdegericht der bed374rftigen Partei n344m-lich keine Prozesskostenhilfe f374r die Vorinstanz gew344hren, wenn und soweit sie eine dort zu ihrem Nachteil ergangene Entscheidung in der Hauptsache (end-g374ltig) rechtskr344ftig habe werden lassen. Da es dazu aber auch Gegenstimmen gebe, hat das Berufungsgericht insoweit die Rechtsbeschwerde zugelassen. 8 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 574 Abs. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch insoweit zul344ssig, als das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, weil die Sicherung einer einheitli- 9 - 6 - chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfor-dert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 10 2. Das Berufungsgericht durfte die Berufung des Beklagten nicht als un-zul344ssig verwerfen. 11 a) Zutreffend ist allerdings die - von der Rechtsbeschwerde nicht ange-griffene - Auffassung des Berufungsgerichts, die am 13. Januar 2006 endende Berufungsfrist sei nicht durch den Schriftsatz vom 10. Januar 2006 gewahrt worden. Eine an die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe gekn374pfte Berufungs-einlegung ist unzul344ssig (vgl. BGH, Beschl374sse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - BGH-Report 2005, 1468, 1469; vom 8. Oktober 1992 - V ZB 6/92 - VersR 1993, 713). Sind die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungs-schrift erf374llt, kommt zwar eine Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbe-dingte Berufung bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleit-umst344nden mit einer jeden vern374nftigen Zweifel ausschlie337enden Deutlichkeit ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - VersR 2002, 1256, 1257; BGH, Beschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - aaO). Dies ist hier aber der Fall, wie sich sowohl aus dem Schriftsatz vom 10. Januar 2006 als auch der Erkl344rung vom 27. M344rz 2006 ergibt. b) Die vom Berufungsgericht gegebene Begr374ndung rechtfertigt es aber nicht, den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Rechtsmittelfrist zur374ckzuweisen. 12 Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dient dieses Rechtsinstitut (247247 233 ff. ZPO) in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Geh366r zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrens-grundrechte auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 13 - 7 - GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vor-gesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Demgem344337 d374rfen bei der Auslegung der Vorschriften 374ber die Wiedereinsetzung die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, auch beim Zugang zu einer weiteren Instanz nicht 374berspannt werden (vgl. BGHZ 151, 221, 227 f. m.w.N.; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726, 1727). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Be-schluss nicht gerecht. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelf374hrer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung 374ber den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer die Frist wah-renden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umst344n-den vern374nftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlen-der Bed374rftigkeit rechnen musste (vgl. Senatsbeschl374sse vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99 - VersR 2000, 383; vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - VersR 1992, 897 f.; BGH, Beschl374sse vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062; vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - FamRZ 2004, 699; vom 30. November 2000 - III ZA 6/00 - AGS 2002, 210). F374r die Entschei-dung, ob der Partei nach den oben dargestellten Grunds344tzen Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zu bewilligen war, kommt es ausschlie337lich darauf an, ob sie sich f374r bed374rftig halten durfte. Dies k366nnte nur dann verneint wer-den, wenn f374r sie bzw. ihren Prozessbevollm344chtigten erkennbar war, dass wei-tere Angaben oder Unterlagen erforderlich waren (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99 - aaO, 384). F374r die Frage der Wiedereinsetzung ist es n344mlich nicht von Bedeutung, ob entsprechende gerichtliche Auflagen nach 247 118 Abs. 2 ZPO noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erf374llt werden und ob 14 - 8 - dies zeitlich 374berhaupt m366glich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte mit seinem vor Ablauf der Berufungsfrist gestellten Antrag die notwendigen Er-kl344rungen abgegeben und etwaige Unterlagen so beigebracht hat, wie dies bei Stellung des Prozesskostenhilfegesuches von ihm billigerweise verlangt werden konnte (vgl. Senatsbeschl374sse vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - aaO; vom 3. Dezember 1957 - VI ZB 21/57 - VersR 1958, 63). Nach diesen Grunds344tzen durfte der Antrag des Beklagten nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung zur374ckgewiesen werden, weil sie die Anforderungen an eine bed374rftige Partei, die Zugang zum Rechtsmittel-gericht begehrt, 374berspannt. Der Beklagte musste vern374nftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen der noch fehlenden Angabe rechnen, dass seine Tochter ihn je nach Bedarf unterst374tze, wenn seine monatlichen Ausgaben seine monatlichen Einnahmen 374berstiegen. Zum einen ergibt sich dies aus dem Vordruck selbst, nach dem weitere Angaben nur verlangt werden, "falls zu den Einnahmen alle Fragen verneint werden". Dies traf beim Beklagten nicht zu. Zum anderen war es weder f374r den Beklagten noch f374r seinen Pro-zessbevollm344chtigten ohne weiteres erkennbar, dass die "je nach Bedarf" ge-gebene Unterst374tzung durch seine Tochter in dem Prozesskostenhilfevordruck erg344nzend angegeben werden musste. Nach den ver366ffentlichten Entscheidun-gen und Kommentierungen im Schrifttum konnte der Beklagte durchaus davon ausgehen, dass freiwillige Zuwendungen nur dann seine Leistungsf344higkeit er-h366hen und demgem344337 seine Bed374rftigkeit mindern, wenn sie regelm344337ig und in nennenswertem Umfang gew344hrt werden und davon auszugehen ist, dass der Dritte die Zahlungen auch in Zukunft fortsetzen wird (vgl. OLG Koblenz FamRZ 1992, 1197; OLG K366ln NJW-RR 1996, 1404; M374nchKommZPO/Wax, 2. Aufl., 247 115 Rn. 24; Musielak/Fischer, ZPO, 5. Aufl., 247 115 Rn. 5; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. 247 115 Rn. 17). Dass die Voraussetzungen hierf374r vorliegen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. 15 - 9 - Bei dieser Sachlage w374rde man die Anforderungen an eine bed374rftige Partei 374berspannen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung nur deswegen zu-r374ckgewiesen w374rde, weil die bed374rftige Partei das Prozesskostenhilfegesuch aufgrund eines Hinweises nach 247 118 Abs. 2 ZPO erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erg344nzt. Derart strenge Anforderungen an die Wiedereinset-zung w374rden h344ufig zu einem Rechtsmittelverlust f374hren, wenn etwa die Erf374l-lung der gerichtlichen Auflage innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht m366glich ist, weil der Prozesskostenhilfeantrag erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ein-gereicht wird oder die gerichtliche Auflage erst kurz vor oder - wie hier - gar erst nach Ablauf dieser Frist ergeht (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 1957 - VI ZB 21/57 - aaO). Dies w374rde eine bed374rftige Partei unzumutbar benachtei-ligen. Da mithin der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung zur374ckgewiesen werden durfte, halten auch die Verwerfung der Berufung als unzul344ssig und die deswe-gen erfolgte Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags f374r die Berufungsinstanz einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 16 3. Aufgrund der vorstehenden Ausf374hrungen durfte auch die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe f374r das erstinstanzli-che Verfahren nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung zu-r374ckgewiesen werden, ohne dass es auf die vom Berufungsgericht aufgeworfe-ne Zulassungsfrage ankommt. Der Beklagte hat n344mlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht rechtskr344ftig werden lassen, zumal gegen den Beschluss, mit dem die Berufung als unzul344ssig verworfen und der Wiedereinsetzungsan-trag gegen die Vers344umung der Berufungsfrist zur374ckgewiesen wird, kraft Ge-setzes die Rechtsbeschwerde statthaft ist und deswegen die Rechtskraft erst nach Zur374ckweisung der Rechtsbeschwerde eintreten kann. 17 - 10 - 4. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit dieses im Hinblick auf die von ihm offen gelassenen Punkte und unter Ber374cksichtigung der vorstehenden Ausf374hrungen erneut 374ber den Antrag auf Wiedereinsetzung, die Zul344ssigkeit der Berufung, den Prozesskostenhilfeantrag f374r die Berufungsinstanz und die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe f374r das erstinstanzliche Verfahren entscheiden kann. 18 M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 08.12.2005 - 6 O 4121/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 26.10.2006 - 13 U 64/06 + 13 W 1479/05 -
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