BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 81/09 vom 12. November 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Prozesskos-tenhilfe versagenden Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2009 gibt keinen Anlass f374r eine ab344ndernde Entscheidung. Das nunmehrige Vorbringen - wonach die Gesch344ftsstelle des Bundesgerichtshofs der Verfahrensbevollm344chtigten des Schuldners erkl344rt habe, es k366nne ausnahmsweise auf eine "Vorab374bersendung" der Anlagen per Fax verzichtet werden, es gen374ge, wenn diese anschlie337end mit dem Originalschrift-satz eingingen - rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dabei kann dahin gestellt bleiben, dass es in einem Aktenvermerk der Gesch344ftstelle vom 29. Juli 2009 lediglich hei337t, die Verfah-rensbevollm344chtigte des Schuldners habe "mitgeteilt", dass die Anlagen auf dem Postweg 374bersandt w374rden. Denn selbst wenn die Justizangestellte sich in dem behaupteten Sinne ge-344u337ert haben sollte, h344tte die Verfahrensbevollm344chtigte auf die Auskunft der Gesch344ftstelle nicht vertrauen d374rfen. Es ist seit langem gekl344rt, dass ein Beteiligter mit einer Prozesskos-tenhilfebewilligung nur rechnen kann, wenn er innerhalb der zu wahrenden Frist auch die von 247 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO gefor-derten Belege beif374gt (vgl. nur BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006, IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522 f.; Z366l- - 3 - ler/Greger, ZPO, 27. Aufl., 247 233 Rdn. 23 m.w.N.). Dies musste der Verfahrensbevollm344chtigten ebenso bekannt sein wie der Umstand, dass eine der klaren Rechtslage widersprechende Auskunft der Gesch344ftsstelle f374r eine Rechtsanw344ltin kein schutzw374rdiges Vertrauen begr374nden konnte. Das muss sich der Schuldner nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Es kommt daher gar nicht mehr darauf an, dass es in einem Ak-tenvermerk der Rechtspflegerin hei337t, der Schuldner sei in ei-nem am 27. Juli 2009 gef374hrten Telefonat darauf hingewiesen worden, dass auch alle erforderlichen Belege bis zum Ablauf des 29. Juli 2009 bei dem Bundesgerichtshof vorliegen m374ss-ten. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Vaihingen, Entscheidung vom 19.01.2009 - K 119/05 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 24.04.2009 - 1 T 98/09 Ma -
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