BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 81/09 vom 27. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 15. Oktober 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Beschwerdewert: bis 1.000 200 Gr374nde: I. Die Beklagten zu 2 und 3 haben im Jahr 2004 vom Kl344ger ein Haus in B. zu einer monatlichen Miete von 610 200 gemietet. Der (fr374here) Be-klagte zu 1 ist in dem am 13. M344rz 2008 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Beklagten zu 3 zum Insolvenzverwalter bestellt worden. 1 - 3 - Mit Schreiben vom 2. September 2008 k374ndigte der Kl344ger das Mietver-h344ltnis wegen eines zwei Monatsmieten 374bersteigenden Zahlungsr374ckstands fristlos. Die von ihm erhobene R344umungsklage hat der Kl344ger zun344chst gegen den Beklagten zu 1 als Insolvenzverwalter sowie gegen die Beklagte zu 2 ge-richtet. Letztere hat er dar374ber hinaus auf Zahlung r374ckst344ndiger Miete und Nutzungsentsch344digung bis zur Herausgabe der Wohnung in Anspruch ge-nommen. Die Klage ist der Beklagten zu 2 am 15. Dezember 2008 zugestellt worden. Kurz zuvor, am 10. Dezember 2008, war auch 374ber ihr Verm366gen das Insolvenzverfahren er366ffnet worden. 2 Nach dem Hinweis des Beklagten zu 1, dass er das Mietobjekt nicht in Besitz genommen habe, hat der Kl344ger die Klage gegen diesen zur374ckgenom-men und die R344umungsklage auf den Beklagten zu 3 erweitert. 3 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17. Juli 2009 die Unterbrechung des Verfahrens gem344337 247 240 ZPO festgestellt. Das Landgericht hat die Be-schwerde des Kl344gers mit Beschluss des Einzelrichters vom 15. Oktober 2009 zur374ckgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde wendet sich der Kl344ger gegen die Feststellung, dass der Rechtsstreit unterbrochen sei. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft und auch im 334brigen (247 575 ZPO) zul344ssig. Die Zulassung der Rechtsbe-schwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter sie zugelassen hat, obwohl er bei Annahme einer grunds344tzlichen Bedeutung der Rechtssache das Verfahren gem344337 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer h344tte 374bertragen m374ssen. An eine unter Versto337 gegen 247 568 Satz 2 5 - 4 - Nr. 2 ZPO erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gem344337 247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gleichwohl gebunden (BGHZ 154, 200, 201). 6 Das Rechtsmittel ist auch begr374ndet. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfas-sungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, denen er - wie hier - grunds344tzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu 374bertragen. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grunds344tzliche Bedeu-tung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willk374rlich und verst366337t gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Dieser Versto337 ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu ber374cksichtigen (BGHZ aaO, 202 ff.). Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens macht der Senat von der M366glichkeit des 247 21 GKG Gebrauch. 7 F374r das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass nur ein im Zeitpunkt der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens bereits rechtsh344ngiger Pro- 8 - 5 - zess gem344337 247 240 ZPO unterbrochen werden kann (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08, WM 2009, 332, Tz. 9 ff.). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Grevesm374hlen, Entscheidung vom 17.07.2009 - 5 C 353/08 - LG Schwerin, Entscheidung vom 15.10.2009 - 5 T 242/09 -
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