BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 81/10 vom 28. Juli 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 Der VII. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2011 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. K niffka und die Richter Bauner, Dr. Eick , H al f meier und Prof. Leupertz beschlossen: Der Be schluss des Landgerichts Fran kenthal (Pfalz) vom 28. Ok tober 2010 wird wie folgt abgeändert : Gerichtskosten für die Rechtsmi ttelverfahren werden nicht erh o- ben . Die zur Durchführung der Rechtsmittelverfahren notwend i gen Aufwendungen der Antragstellerin werden der Schuldnerin aufe r- legt. Der Gegenstandswert für das gesamte Verfahren wird auf 186.621,54 festgesetzt , § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO. Gründe: I . Die Antragstellerin hat als Rechtsnachfolgerin bei dem Notar die Erte i- lung von Vollstreckungsklauseln für drei notarielle Urkunden beantragt, in denen sich die Schuldnerin wegen der Ansprüche aus einer Grundschuld und persö n- lichen Haftungserklärung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwo r fen hat. Der Notar hat die Klauselerteilung unter Hinweis auf die Entscheidung des Bu n- de s gerichtshofs vom 30. März 2010 ( BGH, Versäumnisu rteil vom 30. März 2010 1 - 3 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) mangels Nachweises des Eintritts der Antra g- stellerin in die ursprünglichen Sicherungsverträge in der Form des § 727 ZPO abgelehnt. Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Im B e- schwerdeverfahren hat sich die Schuldne rin trotz Aufforderung durch das Lan d- gericht nicht geäußert. Das Landgericht hat d ie Beschwerde zurückg e wiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde hat die Antragstellerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Klauselerteilung b e gehrt. Nachdem die Schuldnerin im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Notar eine Geständniserklärung abgegeben und ihn ermächtigt hat, die Vollstreckungsklauseln umzuschreiben, hat der Notar dem Antrag der Antra g- stellerin entsprochen. Daraufhin hat die Antragstellerin das Verfahren für erl e- digt erklärt und beantragt, der Schul d nerin di e Kosten aufzuerlegen. II . Durch die vom Notar im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorg e- nommene Klauselerteilung ist eine sachliche Erledigung des Verfahrens eing e- treten . Gemäß § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist nur noch über die Kosten des V erfahrens zu entscheiden . Gerichtskosten für die Rechtsmitt elverfahren werden gemäß § 131 Abs. 3, Abs. 7 KostO nicht erh o ben. Es entspricht billigem Ermessen, die zur Durchführung der Rechtsmitte l- verfahren notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin d er Schuldnerin au f- zuerlegen , § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. 2 3 4 5 - 4 Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen in einem vergleichbaren Fall entschieden (BGH, Beschluss vom 29. Ju ni 2011 VII ZB 89/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), dass im Klauselerte i- lungsverfahren gemäß § 727 ZPO ein Ei n tritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene S i cherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls in seinem Beschluss vom 29. Juni 2011 entschi e- den, dass für den Notar die Anna h me einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese - wie hier - im Wor t- laut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interesse n- abwägung beruht. Wegen der weit e ren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 29. Juni 2011 (VII ZB 89/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorg e- sehen) verwiesen. Der Notar hätte daher der Antragstellerin die begehrten Vollstreckung s- klauseln erte i len müs sen . U nter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Kostenlast im Zwangsvollstreckungsverfahren ist es gerechtfertigt, den Schuldnern insoweit die Kosten aufzuerlegen; Umstände, die eine andere Ko s- tenentscheidung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst e r- sichtlich . III . Der Gegenstandswert des Verfahrens richtet sich nach dem wirtschaftl i- chen Interesse der Antragstellerin und ist daher mit dem Wert des zu vollstr e- ckenden Anspruchs festzusetzen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Vollstreckungsklause l"). Dieses Interesse entspricht einem Betrag in Höhe von 186.621,54 365.000 DM ), da die Antragstellerin mit Schrei ben vom 16. Feb ruar 2010 bei dem Notar die Klauselerteilung hin sichtlich der Grun d- 6 7 8 - 5 schuldbestellun gen vom 27. Mai 1994 (250.000 DM), vom 23. Febru ar 1996 (15.000 DM) und vom 4. Mai 1998 (100.000 DM) beantragt hat. Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 28.10.2010 - 1 T 205/10 -
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