BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 81/10 vom 5. April 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 234 B Ist der Prozessbevollm344chtigte einer Partei erkrankungsbedingt an der Einhal-tung der bereits um einen Monat verl344ngerten Berufungsbegr374ndungsfrist ge-hindert, ist f374r den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist des 247 234 Abs. 1, 2 ZPO der Wegfall der Erkrankung und nicht der Zeitpunkt ma337gebend, in dem die Gegenseite ihre Zustimmung zu einer erneuten Fristverl344ngerung verweigert (im Anschluss an BGH, Beschl374sse vom 4. M344rz 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742, und vom 6. Juli 2009 - II ZB 1/09, NJW 2009, 3037). BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - VIII ZB 81/10 - LG M374nchen I AG M374nchen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel, den Rich-ter Dr. Achilles sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts M374nchen I - 14. Zivilkammer - vom 29. September 2010 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Berufung ge-gen das Urteil des Amtsgerichts M374nchen vom 10. Juli 2009 ge-w344hrt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 35.366,03 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat den Beklagten auf R344umung einer angemieteten Dop-pelhaush344lfte und auf Zahlung r374ckst344ndiger Miete in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 27.389,61 200 verurteilt und hinsichtlich des R344umungsantrags sowie eines weiteren Zahlungsantrags die 1 - 3 - Erledigung in der Hauptsache festgestellt. Das Urteil des Amtsgerichts ist dem Prozessbevollm344chtigten des Beklagten am 28. Juli 2009 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist am 28. August 2009 beim Landgericht eingegangen. Auf Antrag des Prozessbevollm344chtigten des Beklag-ten hat der Vorsitzende der Berufungskammer die Frist zur Begr374ndung der Berufung um einen Monat bis zum 28. Oktober 2009 verl344ngert. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2009, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, hat der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten "unabh344ngig von einer Zustimmung der Gegenseite" um eine weitere Fristverl344ngerung f374r zwei Tage nachgesucht. Diesen Antrag hat er unter anwaltlicher Versicherung der Richtigkeit seiner An-gaben damit begr374ndet, dass er am 24. Oktober 2009 erkrankt aus dem Urlaub zur374ckgekehrt und au337erdem seine Mitarbeiterin aufgrund einer schmerzhaften Verletzung am rechten Arm in ihrer Schreibf344higkeit eingeschr344nkt sei. Der Vorsitzende der Berufungskammer hat die Kl344gerin mit Verf374gung vom 28. Oktober 2009 zur Stellungnahme binnen dreier Tage aufgefordert. Am 30. Oktober 2009 ist die vom Prozessbevollm344chtigten des Beklagten zwi-schenzeitlich gefertigte Berufungsbegr374ndung beim Landgericht eingegangen. Die Kl344gerin hat mit Anwaltsschriftsatz vom 13. November 2009 ihre Einwilli-gung zur beantragten Fristverl344ngerung verweigert. Mit einem am 1. Dezember 2009 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374n-dungsfrist beantragt und hierbei unter Vorlage einer 344rztlichen Bescheinigung n344here Ausf374hrungen zur Art und Schwere seiner Erkrankung gemacht und die bereits beschriebene Verletzung seiner Mitarbeiterin durch ein 344rztliches Attest belegt. 2 Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es 3 - 4 - ausgef374hrt, der mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2009 gestellte Wiedereinset-zungsantrag sei verfristet, weil die Erkrankung als Hindernis f374r die Fertigung der Berufungsbegr374ndung am 30. Oktober 2009 geendet habe und hierdurch die Monatsfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Gang gesetzt worden sei. Den vor Fristablauf eingereichten Schrifts344tzen k366nne kein konkludent gestellter An-trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entnommen werden, weil die dortigen Ausf374hrungen nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Wie-dereinsetzungsgrundes gen374gten. Dagegen wendet sich der Beklagte mit sei-ner form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 1. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Beklagten ist zul344ssig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angegriffene Entscheidung verletzt die verfassungsrechtlich verb374rgten Anspr374che des Be-klagten auf Gew344hrleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Darlegung eines Wie-dereinsetzungsgrundes 374berspannt und dadurch dem Beklagten den Zugang zur Rechtsmittelinstanz in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu recht-fertigender Weise erschwert (st. Rspr., vgl. nur BVerfGK 9, 225, 228; BGH, Be- 5 - 5 - schl374sse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227; vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, WuM 2010, 592 Rn. 4; jeweils mwN). 6 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Dem Beklagten ist Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand (247 233 ZPO) gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist zu gew344hren, weil er ohne Verschulden an einer fristgerechten Begr374ndung der eingelegten Berufung gehindert war und recht-zeitig (247 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) einen ausreichend begr374ndeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat. a) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-gen, dass der Beklagte die - bis zum 28. Oktober 2009 verl344ngerte - Frist zur Begr374ndung der Berufung vers344umt hat. Die Berufungsbegr374ndung ist erst am Freitag, dem 30. Oktober 2009, und damit nach Ablauf der nicht erneut verl344n-gerten Frist beim Berufungsgericht eingegangen. 7 b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch dem Beklagten eine Wie-dereinsetzung in die vers344umte Begr374ndungsfrist versagt. Der Beklagte war infolge einer unvorhergesehenen Erkrankung seines als Einzelanwalt t344tigen Prozessbevollm344chtigten schuldlos daran gehindert, diese Frist zu wahren. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, der Beklagte habe diesen Hinderungsgrund nicht rechtzeitig in einer den Anforderungen an ein Wiedereinsetzungsgesuch gen374genden Weise geltend gemacht. 8 aa) Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizupflichten, dass die Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat (247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) mit dem Wegfall der eine Erstellung der Berufungsbegr374ndung hindernden Erkrankung des Prozessbevollm344chtigten des Beklagten, also mit Ablauf des 30. Oktober 2009, in Gang gesetzt wurde. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt nach 247 234 Abs. 2 ZPO an dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist nicht erst 9 - 6 - dann der Fall, wenn das Hindernis nicht mehr besteht; die Frist beginnt vielmehr schon dann zu laufen, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. BGH, Beschl374sse vom 19. Juni 2008 - V ZB 29/08, juris Rn. 5; vom 25. Oktober 2005 - V ZB 111/05, BGHRe-port 2006, 255 unter II 2; vom 13. Juli 2004 - XI ZB 33/03, NJW-RR 2005, 76 unter [II] 1 a; jeweils mwN). Ausgehend von diesen Grunds344tzen war der Beginn der Wiedereinset-zungsfrist nicht bis zum Zugang des Schriftsatzes der Kl344gerin vom 13. No-vember 2009 hinausgeschoben, mit dem diese ihre Zustimmung zu der vom Beklagten am 28. Oktober 2009 beantragten erneuten Verl344ngerung der Be-gr374ndungsfrist verweigert hat. Denn der Beklagte konnte im Hinblick auf die Bestimmung des 247 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO von vornherein nicht darauf vertrau-en, dass ihm ohne Einwilligung der Gegenseite eine zweite Fristverl344ngerung gew344hrt w374rde (vgl. BGH, Beschluss vom 4. M344rz 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742 unter 2). Nach dieser Vorschrift kann ohne Einverst344ndnis des Gegners die Berufungsbegr374ndungsfrist nur um bis zu einem Monat verl344ngert werden. Der ohne Einwilligung der Kl344gerin m366gliche Verl344ngerungszeitraum war bereits durch die erste Fristverl344ngerung ausgesch366pft. Die somit erforder-liche Zustimmung der Kl344gerin zu der am 28. Oktober 2009 erbetenen weiteren Verl344ngerung der Begr374ndungsfrist um zwei Tage hat der Prozessbevollm344ch-tigte des Beklagten nicht eingeholt. In Anbetracht dieser Umst344nde war der Be-klagte, dem das Verschulden seines Prozessvertreters nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, nicht bis zu dem Zeitpunkt, in dem er von der Zustimmungs-verweigerung der Gegenseite Mitteilung erhielt, schuldlos an einer fristgerech-ten Einreichung der Berufungsbegr374ndungsfrist gehindert. 10 An der Wahrung der bis 28. Oktober 2009 verl344ngerten Berufungsbe-gr374ndungsfrist war er nur deswegen ohne Verschulden gehindert, weil sein als 11 - 7 - Einzelanwalt t344tiger Prozessbevollm344chtigter infolge einer unvorhergesehenen kurzfristigen Erkrankung an einer fristgerechten Fertigung der Berufungsbe-gr374ndungsschrift gehindert war und diese daher erst am 30. Oktober 2009 bei Gericht einreichen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 - II ZB 1/09, NJW 2009, 3037 Rn. 7, 10). Da die Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat (247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) bereits mit Ablauf des 30. Oktober 2009 in Gang gesetzt wurde, war sie bereits vor Eingang des am 1. Dezember 2009 gestell-ten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verstrichen. bb) Diese Fristvers344umung ist jedoch unsch344dlich, weil der Beklagte be-reits vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist konkludent ein Wiedereinsetzungs-gesuch gestellt hat. 12 (1) Ein Wiedereinsetzungsantrag muss nicht ausdr374cklich gestellt wer-den, er kann auch stillschweigend in einem Schriftsatz enthalten sein (BGH, Beschl374sse vom 5. Februar 1975 - IV ZB 52/74, BGHZ 63, 389, 392 f.; vom 17. Januar 2006 - XI ZB 4/05, NJW 2006, 1518 Rn. 13). Hierzu reicht aus, dass die Partei konkludent zum Ausdruck bringt, dass sie das Verfahren trotz versp344-teter Einreichung der Rechtsmittel- oder Begr374ndungsschrift fortsetzen will (vgl. BGH, Beschl374sse vom 20. Juli 2010 - XI ZB 19/09, juris Rn. 10; vom 5. Februar 1975 - IV ZB 52/74, aaO; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen erf374llt der am 30. Oktober 2009 bei Gericht eingegangene Berufungsbegr374ndungsschriftsatz, was auch das Berufungsgericht nicht verkennt. Dem Prozessbevollm344chtigten des Beklagten war bewusst, dass am 30. Oktober 2009 die bis zum 28. Oktober 2009 verl344ngerte Berufungsbegr374ndungsfrist bereits abgelaufen und eine weite-re Fristverl344ngerung nicht erfolgt war. Gleichwohl erstrebte er - wie der Inhalt der Berufungsbegr374ndung zeigt - eine Fortsetzung des Berufungsverfahrens mit dem Ziel der Aufhebung des angefochtenen Urteils. 13 - 8 - 14 (2) Die erg344nzende Deutung der Berufungsbegr374ndung als konkludent gestelltes Wiedereinsetzungsgesuch scheitert auch nicht daran, dass dieser Schriftsatz keine Angaben zu den Wiedereinsetzungsgr374nden enth344lt. Einer Darlegung der Wiedereinsetzungsgr374nde bedarf es nicht, wenn diese bereits aktenkundig sind (vgl. BGH, Beschl374sse vom 5. Februar 1975 - IV ZB 52/74, aaO; vom 17. Januar 2006 - XI ZB 4/05, aaO Rn. 14). Diese Voraussetzungen sind - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - im Streitfall erf374llt. Denn der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten hat bereits in seinem Fristver-l344ngerungsantrag vom 28. Oktober 2009 die ma337geblichen Hinderungsgr374nde f374r eine rechtzeitige Fertigstellung der Berufungsbegr374ndung aufgef374hrt. Der in seinem Briefkopf als Inhaber einer Einzelkanzlei ausgewiesene Prozessbevoll-m344chtigte des Beklagten hat vorgetragen, dass er am 24. Oktober 2010 er-krankt aus dem Urlaub zur374ckgekehrt und seine Mitarbeiterin zeitgleich wegen einer schmerzhaften Verletzung am rechten Arm in ihrer Schreibf344higkeit ein-geschr344nkt sei, weswegen eine Verl344ngerung der Begr374ndungsfrist um zwei Tage notwendig werde. Dies gen374gt den von der h366chstrichterlichen Recht-sprechung aufgestellten Anforderungen an eine aus sich heraus verst344ndliche, geschlossene Schilderung der tats344chlichen Abl344ufe, aus denen sich die Gr374n-de f374r die Fristvers344umnis ergeben (vgl. BGH, Beschl374sse vom 14. M344rz 2005 - II ZB 31/03, NJW-RR 2005, 793 unter II 3; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 Rn. 15; vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 17; jeweils mwN). Zwar sind die Angaben etwas allgemein gehalten, insbe-sondere ist die Art und Schwere der Erkrankung des Prozessbevollm344chtigten nicht n344her beschrieben worden. Diese L374cken sind jedoch unsch344dlich. Der Antragsteller hat sich zur Begr374ndung der Fristvers344umnis auf einen bestimm-ten Sachverhalt (eigene Erkrankung und Verletzung seiner Mitarbeiterin) festge-legt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, aaO mwN). Anders als das Berufungsgericht meint, war der Beklagte nicht daran gehindert, n344here - 9 - Einzelheiten zu diesem Sachverhalt auch noch nach Ablauf der Wiedereinset-zungsfrist vorzutragen. 15 (3) Zwar sind nach 247 234 Abs. 1, 247 236 Abs. 2 ZPO an sich alle Tatsa-chen, die f374r die Gew344hrung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein k366nnen, innerhalb der Antragsfrist vorzutragen. Jedoch d374rfen erkennbar unklare oder erg344nzungsbed374rftige Angaben, deren Aufkl344rung nach 247 139 ZPO geboten gewesen w344re, noch nach Fristablauf erl344utert oder ver-vollst344ndigt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl374sse vom 12. Juni 2001 - X ZB 14/01, BGHReport 2001, 982; vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01, BGHReport 2002, 434; vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212 Rn. 8; vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, aaO; jeweils mwN). Um solche An-gaben handelt es sich bei den im Schriftsatz vom 1. Dezember 2009 geschilder-ten Einzelheiten der krankheitsbedingten Verhinderung des Prozessbevoll-m344chtigten des Beklagten und dessen Mitarbeiterin. Das Berufungsgericht h344tte im Hinblick auf die erkennbar fehlende Konkretisierung der beim Prozessbe-vollm344chtigten der Beklagten aufgetretenen Krankheitssymptome vor einer Ent-scheidung 374ber das Wiedereinsetzungsgesuch auf eine entsprechende Erg344n-zung des bisherigen Vorbringens hinwirken m374ssen. Ein unzul344ssiges Nach-schieben neuer Tatsachen ist mit diesen erg344nzenden Angaben nicht verbun-den (vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99, NJW 1999, 2284 unter 3 c mwN). Auch eine Glaubhaftmachung der vorgetragenen Tatsachen ist rechtzeitig erfolgt, denn sie braucht nach 247 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO nicht im Antrag enthalten zu sein, sondern kann auch noch im Verfahren selbst nachgeholt werden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 20. M344rz 1996 - VIII ZB 7/96, NJW 1996, 1682 unter II 1 a). cc) Auf sein rechtzeitig gestelltes und ordnungsgem344337 begr374ndetes Ge-such ist dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver- 16 - 10 - s344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist zu gew344hren (247 233 ZPO). Er war oh-ne eigenes oder ihm nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seines Prozessbevollm344chtigten daran gehindert, die Berufungsbegr374ndung vor Ablauf der bis 28. Oktober 2009 verl344ngerten Frist einzureichen. Der Beklagte hat vor-getragen und durch Vorlage einer 344rztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht, dass sein Prozessbevollm344chtigter im Hinblick auf dessen pl366tzliche Erkran-kung unverschuldet daran gehindert war, die bis zum 28. Oktober 2009 verl344n-gerte Begr374ndungsfrist einzuhalten. (1) Den Ausf374hrungen im Schriftsatz vom 1. Dezember 2009 ist zu ent-nehmen, dass sein Prozessbevollm344chtigter unmittelbar nach dessen Urlaubs-r374ckkehr am Abend des 24. Oktober 2009 an einer Magen-Darmgrippe, beglei-tet von starken Schwindelattacken, erkrankte und sich deswegen am Montag, dem 26. Oktober 2009, in 344rztliche Behandlung begab. Ausweislich der 344rztli-chen Bescheinigung vom 27. November 2009 war er aufgrund dieser Be-schwerden im Zeitraum vom 26. Oktober 2009 bis 30. Oktober 2009 arbeitsun-f344hig erkrankt. Weiter hat der Beklagte dargelegt, dass seinem Prozessbevoll-m344chtigten im Hinblick auf dessen Erkrankung eine rechtzeitige und ordnungs-gem344337e Erstellung der Berufungsbegr374ndung trotz entsprechender Arbeitsver-suche nicht m366glich war und die Einschaltung eines Vertreters in Anbetracht der K374rze der zur Verf374gung stehenden Zeit und des Umfangs des zu bearbei-tenden Prozessstoffes nicht in Betracht kam. Erschwerend kam hinzu, dass nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des Beklagten auch die Mitarbeite-rin seines Prozessbevollm344chtigten aufgrund einer am 27. Oktober 2009 erlitte-nen Verletzung am rechten Arm an diesem Tag und an den darauf folgenden Tagen in ihrer Schreibf344higkeit stark eingeschr344nkt war. 17 (2) In Anbetracht dieser unvorhersehbar aufgetretenen und akuten Er-krankung des Prozessbevollm344chtigten des Beklagten bestand auch keine Ver- 18 - 11 - pflichtung zur Beauftragung eines Vertreters. Ein Rechtsanwalt hat zwar im Rahmen seiner Organisationspflichten grunds344tzlich auch daf374r Vorkehrungen zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Pro-zesshandlungen vornimmt (vgl. BGH, Beschl374sse vom 26. Februar 1996 - II ZB 7/95, NJW 1996, 1540 unter II 1 b; vom 17. M344rz 2005 - IX ZB 74/04, juris Rn. 5; vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9; jeweils mwN). Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt aber nur dann durch konkrete Ma337nahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situati-on vorhersehen kann (BGH, Beschl374sse vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, aaO; vom 6. Juli 2009 - II ZB 1/09, aaO Rn. 10). Wird er dagegen unvor-hergesehen krank, gereicht ihm eine unterbleibende Einschaltung eines Vertre-ters nicht zum Verschulden, wenn ihm diese weder m366glich noch zumutbar war (vgl. BGH, Beschl374sse vom 8. Februar 2000 - XI ZB 20/99, juris Rn. 12; vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, aaO Rn. 9, 12; vom 6. Juli 2009 - II ZB 1/09, aaO; jeweils mwN). So liegen die Dinge hier. Der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten ist am Abend seiner Urlaubsr374ckkehr pl366tzlich an einer schweren Magen-Darmgrippe erkrankt, die bei ihm auch Schwindelattacken ausl366ste. Die Ein-schaltung eines Vertreters war im Hinblick auf die erst kurz vor Fristablauf ein-getretene Erkrankung des Prozessbevollm344chtigten des Beklagten und in An-betracht des Umfangs der Sache nicht zumutbar. Der Vertreter h344tte sich bin-nen zweier Tage (vom 26. Oktober bis 28. Oktober 2009) mit einem ihm bislang nicht bekannten Prozessstoff - gegebenenfalls nach R374cksprache mit dem Be-klagten - vertraut machen und eine ordnungsgem344337e Berufungsbegr374ndung erstellen m374ssen, wobei er zudem wegen der eingeschr344nkten Arbeitsf344higkeit der Mitarbeiterin des Prozessbevollm344chtigten des Beklagten auf eine eigene Schreibkraft h344tte zur374ckgreifen m374ssen. Bei dieser Sachlage durfte der Pro- 19 - 12 - zessbevollm344chtigte des Beklagten von der Beauftragung eines Vertreters ab-sehen. 20 Damit beruht die Fristvers344umung nicht auf einem vorwerfbaren Verhal-ten des Prozessbevollm344chtigten des Beklagten. Da er die vers344umte Prozess-handlung auch rechtzeitig - mit am 30. August 2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz - nachgeholt hat, steht einer Wiedereinsetzung nichts im Wege. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 10.07.2009 - 412 C 34269/08 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 29.09.2010 - 14 S 16479/09 -
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