BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 81 /1 1 vom 22. November 201 1 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 114, 568, 574 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 a) Misst ein Einzelrichter in einem Beschwerdeverfahren einer Sac he recht s- grundsätzliche Bedeutung zu und lässt deswegen die Rechtsbeschwerde zu, ist die Zulassung zwar wirksam, seine Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die von Amts wegen zu berücksichtigende fehlerhafte Besetzung des Bes chwerdegerichts der Aufhebung (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; Senatsbeschlüsse vom 27. April 2010 - VIII ZB 81/09, WuM 2010, 385; vom 21. September 2010 - VIII ZB 73/09, WuM 2011, 61; vom 8. März 2011 - VIII ZB 65/10, WuM 2011, 242). b) Die Rechtsbeschwerde kann im Verfahren über die Bewilligung von Prozes s- kostenhilfe nur wegen solcher Fragen zugelassen werden, die das Verfahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 21. November 2002 - V ZB 40/02, NJW 2003, 1126; vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633; vom 18. Juli 2007 - XII ZA 11/07, NJW - RR 2008, 144). BGH, Beschluss vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11 - LG Wiesbaden AG Wiesbaden - 2 - Der VIII. Zivi lsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 201 1 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: De r Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3 . Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 8. April 2011 gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde de r Beklagten wird der vorbezeichnete Beschluss de r 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden au f- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Be schwerde g e- richt zurückverwiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die im Rechtsb e- schwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslag en hat die Klägerin zu tragen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: bis 3 . 500 - 3 - Gründe: I. Das Amtsgericht hat die Beklagte mit Versäumnisurteil vom 11. Januar 2011 verurteilt , die von ihr bewohnte Mietwohnung geräumt an die Klägerin herauszugeben. Die Beklagte hat ihren hiergegen rechtzeitig mit Anwaltsschrif t- satz vom 19. Januar 2011 eingelegten Einspruch damit begründet, dass das Sozialamt innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB die angelauf e- nen Mietrückstände begleichen werde . Zugleich ha t sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Amtsgericht hat den Prozesskostenhilfea n- trag mit Beschluss vom 24. Januar 2011 wegen fehlender Erfolgsaussicht a b- gewiesen. Mit Anwaltsschreiben vom 4. Februar 2011 hat die Beklagte unter Vorl a- g e eines Schreibens der Landeshauptstadt W . , in dem die Bereitschaft zur Übernahme eines zum 24. Januar 2011 bestehenden Mietrückstands von n- gekündigt w orden ist , erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Klägerin hat daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt e r- klärt. Dieser E rklärung hat sich die Beklagte unter Anerkennung ihrer Koste n- tragungspflicht angeschlossen. Mit Beschl üssen vom 4. Mä rz 2011 hat das Amtsgericht der Beklagten gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits au f- erlegt und den erneuten Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten mangels E r- folgsaussicht abgewiesen. Die gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe gerichtete sofor tige B e- schwerde der Beklagten hat das Landgericht mit Beschluss des Einzelrichters vom 8. April 2011 unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. 1 2 3 - 4 - Nach Erhalt des ihr nur formlos übermittelten Beschluss es hat die Beklagte mit am 11. Mai 2011 beim Bu ndesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz die B e- wi l ligung von Prozesskostenhilfe für eine hiergegen beabsichtigte Rechtsb e- schwerde beantragt. Nach der am 19. September 2011 erfolgten Zustellung des Bewilligungsb eschlusses hat sie mit am 2 6 . September 2011 beim Bundesg e- richtshof eingegangenem Anwaltsschriftsatz Rechtsbeschwerde eingelegt u nd Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gestellt . Mit am 12. Oktober 2011 beim Bundesgericht s- hof eingegangenem Schriftsatz hat sie die Rechtsbeschwerde begründet und zudem Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt. II. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist en zur Einlegung und zur Begründung einer Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts sind vorliegend erfüllt. 1. Einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ist grun d- sätzlich W iedereinsetzung in den vorigen Stan d wegen schuldloser Fristve r- säumung (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren, wenn sie bis zum Ablauf der Recht s- mittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat und sie vernünftige r- weise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender B e- dürft igkeit rechnen musste (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 16. N o- vember 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 7 mwN). Dies setzt allerdings voraus, dass dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine or d- nungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen beigefügt worden ist (vgl. S e- 4 5 - 5 - natsbeschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, aaO mwN). Diesen A n- forderungen ist d ie Beklagte im Rechtsbeschwerdeverfahren gerecht gewor den. Da der Beschluss des Landgerichts vom 8. April 2011 dem Beklagtenvertreter nur formlos übermittelt worden ist, ist davon auszugehen, dass dieser von der Entscheidung nicht vor dem 11. April 2011 Kenntnis erlangt hat (§ 189 ZPO) , so dass der beim Bunde sgerichtshof am 11. Mai 2011 eingegangene Antrag und die diesem beigefügten Unterlagen innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 ZPO eingereicht worden sind. Die Beklagte war damit ohne Ver schulden an der rechtzeitigen Einlegung und Begründung der von ih r beabsichtigten Rechtsb e- schwerde gehindert. 2. Nach Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe hat d ie Beklagte fristgerecht (vgl. § 234 Abs. 1 Satz 1 , 2 ZPO) Wiedereinsetzung in de n vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begrü ndung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1, 2 ZPO) beantragt. Zudem hat sie die ve r- säumten Rechtshandlungen binnen der in § 236 Abs. 2 Satz 2, § 234 Abs. 1 ZPO geregelten Fristen nachgeholt. III. Die Rechtsbeschwerde hat auch Erfolg. Sie führt zur Aufhebu ng des a n- gefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das B e- schwerdegericht. 1. D as Rechtsmittel ist statthaft. Die Entscheidung des Landgerichts, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist für den Senat bindend (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Dar auf, ob das Beschwerdegericht die Voraussetzun gen des § 574 Abs. 2 ZPO zutreffend beurteilt hat, kommt es hierbei nicht an (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 40/02, NJW 2003, 1126 unter II 1). Auch der Umstand, dass die Zulassungsentsch eidung durch den Einzelrichter 6 7 8 - 6 - unter Missachtung des Verfahrens nach § 568 Satz 2 ZPO (Übertragung auf die mit drei Mitgliedern besetzte Kammer) erfolgt ist, ändert an der Wirksamkeit der Zulassung nichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. März 2011 - VIII ZB 6 5/10, WuM 2011, 242 Rn. 3 mwN; vom 21. September 2010 - VIII ZB 73/09, WuM 2011, 61 Rn. 4; vom 27. April 2010 - VIII ZB 81/09, WuM 2010, 385 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 14. September 2009 - V ZB 108/09, GE 2009, 1311). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr ündet. D er Beschluss des Lan d- gerichts unterliegt - wie die Beklagte zu Recht geltend macht - bereits desw e- gen der Aufhebung, weil er unter Verletzung des verfassungsrechtlichen G e- bots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren dem Kollegium zu übertragen (§ 568 Satz 2 ZPO). B e- jaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulass ungsgründe zu verstehende ( Senatsbeschluss vom 8. März 2011 - VIII ZB 65/10, aaO ; BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202; vom 9. März 2006 - V ZB 178/05, FamRZ 2006, 697 unter III [2] a; vom 22. Januar 2008 - X ZB 27/07, WuM 2 008, 159 Rn. 5) - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, aaO S. 202 ff.; Senatsbeschlüsse vom 27. April 2010 - VIII ZB 81/09, aaO Rn. 6; vom 21. September 2010 - VIII ZB 73/09, aaO Rn. 5 ; vom 8. März 2011 - VIII ZB 65/10, aaO ). 3. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlu s- ses an das Beschwerdegericht - Einzelrichter - zurückzuverweisen. Für das we i tere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Rechtsbeschwerde im 9 10 - 7 - Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur wegen solcher Fr a- gen zugelassen werden kann, die das Verfahren oder die persönlichen Vorau s- setzungen betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2002 - V ZB 40/02, aaO; vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633 unter II 1, 2; vom 18. Juli 2007 - XI I ZA 11/07, NJW - RR 2008, 144 Rn. 6) . Eine Zulassung kommt daher nicht in Betracht, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - wie hier - allein von der Frage abhängt, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder - verteidigung Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. N o- vember 200 2 - V ZB 40/02, aaO). Da das Prozesskostenhilfeverfahren nicht dazu dient, zweifelhafte Rechtsfragen vorab zu entscheiden, ist in den Fällen, in denen die aufgeworfenen Rechtsfragen der höchstrichterlichen Klärung bedü r- f en, die Erfolgsaussicht der beabs ichtigen Rechtsverfolgung oder - v ertei - digung zu bejahen und der bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe zu bewilligen, - 8 - nicht aber von einer Bewilligung abzusehen und hiergegen die Rechtsb e- schwerde zuzulassen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 40/02, aaO). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 04.03.2011 - 93 C 6798/10 (31) - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 08.04.201 1 - 3 T 12/11 -
Full & Egal Universal Law Academy