BUNDESGERICHTSHOF Beschluss V ZB 8 1 / 12 vom 18. April 20 13 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2013 durch die Vo r- sitzende Richter in Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub , die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r Kläger wird der Beschluss des 2 . Zivil kammer des Landgerichts Verden vom 26 . M ärz 20 12 au f- gehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwe rdeverfahrens , an das Berufung s- gericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert de s Rechtsbeschwerde verfahrens beträgt 5 00 Gründe: I. Das Landgericht hat die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts u n- ter Hinweis auf einen Streitwertbeschluss wegen Nichterreichens der Ber u- fungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. D as gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Z u- rück verweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach ge - festigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, juris Rn. 3 und vom 7. April 2011 - V ZB 301/10, WuM 2011, 377 Rn. 3 ; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - IX ZB 5 6/01, NJW 2002, 2648, 2649 und vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW - RR 2010, 1582, 1583 Rn. 5 mwN). Dies gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungssumm e nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO s e i nicht errei cht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, aaO und vom 7. April 2011 - V ZB 301/10, aaO; BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, aaO). Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem S achverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fe h len tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer recht lichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind kein e Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksicht i- gen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (S e- nat, Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05 , FamRZ 2006, 1030 ). 2. So ve rhält es sich hier. In der angefochtenen Entscheidung fehlt eine Dar stellung des Sach verhalts . Die Bezugnahme im Tenor auf den vorangega n- genen Streitwertbeschluss vom 8. Februar 2012 vermag die fehlenden tatsäc h- lichen Feststellungen nicht zu ersetzen. Aus jenem Beschluss ergeben sich 2 3 4 - 4 - zwar die für die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts maßgeblichen Erw ä- gungen; ausreichende tatsächliche Angaben zum Sach - und Streitstand lassen sich aber auch dem in Bezug genommenen Beschluss nicht entnehmen. Z u- dem fehlen Angaben zum Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens und zu dem von den Klägern mit der Berufung verfolgten Rechtsschutzziel. 3. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit der Beschwer der Kläger und ggf. der Sache unter Berück sichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringen erneut zu befassen. III. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mangels tatsächlicher Feststellungen zum Sach - und Streitstand hat der Senat den Gegenstandsw ert des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt. Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Syke, Entscheidung vom 06.09.2011 - 25 C 230/11 - LG Verden, Entscheidung vom 26.03.2012 - 2 S 292/11 - 5 6
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