BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 81/15 vom 1. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2015 durch die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , den Richter Dr. Czub, die Richterin Wei n- land, den Rich ter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl ägers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 26. März 2015 aufgehoben. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ve rsäumung der Berufungsfrist gewährt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Grün de: I. Das Amtsgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist ihm am 2. Mai 2014 zugestellt worden. Am 7. Mai 2014 hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten bei dem Amtsgericht Berufung ei n- 1 - 3 - gelegt und zugleich Akteneinsic ht beantragt. Auf Verfügung des Amtsrichters ist ihm die Gerichtsakte überlassen worden. Am 4. Juni 2014 hat der Amtsrichter den Prozessbevollmächtigten des Klägers telefonisch darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingelegt worden sei. Daraufhin hat dieser am 6. Juni 2014 beim Landgericht Berufung eingelegt und Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen w endet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war das Amtsgericht aufgrund einer nachwirkenden Fürsorgepflicht zwar gehalten, durch Hinweise oder geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern. Die Einsichtnahme in die Akten durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers habe aber die Fürsorgepflicht unterbrochen. Diesem sei ein für die Fristve r- säumnis mitursächliches Fehlverhalten vorzuwerfen, da er während der Ei n- sichtnahme in die Akten die ordnungsgemäße Berufungseinlegung nicht übe r- prüft habe. III. Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 und 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO stat t- hafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 2 3 4 - 4 - 1. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffe nd davon aus, dass der Kl ä- ger die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) versäumt hat, weil die Einreichung einer Rechtsmittelschrift bei einem unzuständigen Gericht nicht fristwahrend wirkt und der Schriftsatz vom 6. Juni 2014 nicht innerhalb eines Monats seit Zuste l- lung des erstinstanzlichen Urteils (2. Juni 2014) an das Landgericht gelangt ist. 2. Dem Kläger ist auf seinen rechtzeitigen Antrag hin jedoch Wiederei n- setzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233, 234 ZPO). a) Ein Rechtssuchender darf darauf ve rtrauen, dass ein mit der Sache bereits befasstes Gericht einen bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmi t- telgericht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weite r- leiten wird. Geht der Schriftsatz dabei so zeitig ein, dass die frist gerechte We i- terleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne we i- teres erwartet werden kann, darf die Partei auch darauf vertrauen, dass er noch fristgerecht bei dem Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (vgl. BVerfGE 93, 99, 115; Senat, Beschluss vom 28. Juni 2007 - V ZB 187/06, MDR 2007, 1276, 1277). Hiernach durfte der Kl äger darauf vertrauen, dass seine mehr als drei Wochen vor Ablauf der Berufungsfrist bei dem Amtsgericht eing e- reichte Berufungsschrift an das Landgericht weitergeleitet werden und dort rechtzeitig eingehen würde. Das Amtsgericht hatte dem Prozessbevollmäch ti g- ten des Klägers zwar unmittelbar nach Übersendung der Berufungsschrift die Akten zur Einsicht übersandt. Dieser hatte sie aber am 21. Mai 2013 und damit etwa eineinhalb Wochen vor Ablauf der Berufungsfrist zurückgereicht. Es war nach dem gewöhnlichen Ge schäftsablauf damit zu rechnen, dass die Ber u- 5 6 7 - 5 - fungsschrift innerhalb dieses Zeitraumes an das am selben Ort ansässige Ber u- fungsgericht weitergeleitet und rechtzeitig eingehen würde. b) Die Verpflichtung des Amtsgerichts, den Berufungsschriftsatz an das L andgericht weiterzuleiten, entfiel entgegen der Auffassung des Berufungsg e- richts nicht deshalb, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers während der Einsichtnahme in die Akten die ordnungsgemäße Berufungseinlegung nicht nochmals überprüft hat. Ob dieser die falsche Adressierung der Berufung s- schrift anlässlich der Akteneinsicht erkennen konnte oder tatsächlich erkannt hat, ist unerheblich. Der Rechtssuchende darf darauf vertrauen, dass das mit der Sache befasst gewesene Gericht den bei ihm eingegangenen, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird (BVerfGE 93, 99, 115). Wer darauf vertrauen darf, dass sein Fehler korrigiert wird, darf dies auch und gerade dann tun, wenn er seinen 8 - 6 - Fehler bemerkt hat oder hätte bemerken m üssen (Senat, Beschluss vom 28. Juni 2007 - V ZB 187/06, MDR 2007, 1276, 1277 mwN). Schmidt - Räntsch Czub Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: AG Stralsund, Entscheidung vom 10.04.2014 - 12 C 928/13 - LG Stralsund, Entscheidung vom 26.03.2015 - 1 S 116/14 -
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