ECLI:DE:BGH:2019:170119BVZB81.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 81/18 vom 17. Januar 2019 in de r Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1018; GBO § 22 Abs. 1 Satz 1 Ein nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteiltes Grundstück kann z u- gunsten einer der Sondere igentumseinheiten mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden, die ihrem Inhalt nach nur an dem ganzen Grundstück bestellt werden kann; der Eintragung der Dienstbarkeit in das Wohnungs - oder Teile i- gentumsgrundbuch der herrschenden Sondereigentumseinheit b edarf es hie r- für nicht. GBO § 22 Abs. 1 Satz 1; WGV § 4 Abs. 1 Das Fehlen des nach § 4 Abs. 1 WGV vorgeschriebenen Gesamtvermerks führt nicht zur Unwirksamkeit der Belastung des nach dem Wohnungseige n- tumsgesetz aufgeteilten Grundstücks mit einer Grunddiens tbarkeit. GBO § 53 Abs. 1 Satz 2; WGV § 4 Abs. 1 Aus dem Umstand allein, dass eine Grunddienstbarkeit, die nach ihrem Inhalt nur an dem ganzen, nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten Grundstück bestellt werden kann, in die Grundbücher der einzelnen Sondere i- gentumseinheiten ohne den nach § 4 Abs. 1 WGV vorgeschriebenen Gesam t- - 2 - vermerk eingetragen worden ist, kann nicht geschlossen werden, dass eine i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO inhaltlich unzulässige Belastung der einzelnen Sondereigentumseinheiten vor liegt (entgegen BayObLG, MittBayNot 1995, 288). BGH, Beschluss vom 17. Januar 2019 - V ZB 81/18 - OLG Schleswig AG Oldenburg i.H. (Grundbuchamt) - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2019 durch die Vorsitze nde Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2018 w ird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Gründe: A . Die Beteiligte zu 1 ist seit 2013 Eigentümerin einer Wohnung, die zu e i- nem Ferienpark mit weit über 1.000 Wohnungen gehört. Die frühere Eigentüm e- rin des Ge samtgrundstücks hatte dieses 1969 in Wohnungs - und Teileigentum aufgeteilt, für das jeweils gesonderte Grundbuchblätter angelegt wurden. Im Bereich des Teileigentums, das in dem Teileigentumsg rundbuch auf B latt 1016 verzeichnet ist und heute im Eigentum de r Beteiligten zu 2 steh t, befindet sich das Heizwerk für die gesamte Ferienanlage. Auf sämtlichen Wohnungs - und Teileigentumsgrundbuchblättern mit Ausnahme des Grundbuchblatts 1016 ist in 1 - 4 - Abteilung II jeweils eingetragen eine Grunddienstbarkeit (Fernheizun gsrecht) für den jeweiligen Eigentümer des in Heiligenhafen Blatt 1016 eingetragenen Te i- leigentums , gemäß Bewilligung vom 12. Dezember 1969. Die den Eintragungen zu Grunde liegende Bewilligung der teilenden Eigentümerin lautet wie folgt: rundbüchern von Heiligenhafen Blatt 350 - 1015 und 1017 - 1180 beantrage ich - - in Abteilung II fo l- gendes einzutragen: Grunddienstbarkeit zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Teile i- gentums (Heizwerk) eingetragen im Teileigentums grundbuch von Heil i- genhafen Blatt 1016, folgenden Inhalts: 1. daß auf dem belasteten Grundstück Rohre für Fernheizung, welche von dem jeweiligen Eigentümer des Teileigentums, eingetragen im Teil - eigentumsgrundbuch von Heiligenhafen Blatt 1016, betrieben w ird, ve r- legt werden dürfen und zu diesem Zwecke, sowie zur Reparatur und I n- spektion, das belastete Grundstück von den Beauftragten des Teileige n- tümers betreten werden darf, 2. daß die Errichtung eigener Heizanlagen auf dem Grundstück und En t- nahme fremder Heizkraft unzulässig ist, 3. die Überlassung der Ausübung der Dienstbarkeit an einen Dritten ist Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 hat die Beteiligte zu 1 bei dem Grun d- buchamt mit der Begründung, die Grunddienstbarkeit sei ihrem Inhalt nach u n- zulässig und nicht wirksam entstanden, die Amtslöschung angeregt. Dies hat das Grundbuchamt abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfol g- los geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Löschungsbegehren w eiter. Die Beteiligte zu 2 beantragt die Zurüc k- weisung des Rechtsmittels. 2 - 5 - B . Das Beschwerdegericht meint, das Grundbuchamt habe die amtswegige Löschung der Grunddienstbarkeit gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu Recht a b- gelehnt. Diese sei nicht ihrem Inhal t nach unzulässig, da Fernwärmebezug s- pflichten durch eine Grunddienstbarkeit, die die Errichtung und den Betrieb von Heizungsanlagen untersage, mittelbar dinglich abgesichert werden dürften. Es sei auch grundsätzlich möglich, eine Grunddienstbarkeit an ein em Wohnungs - oder Teileigentum zu Gunsten eines anderen Wohnungs - oder Teileigentums zu bestellen. Das Recht erhalte nicht dadurch einen unzulässigen Inhalt, dass d ie Dienstbarkeit zu Gunsten des auf dem Grundbuchblatt 1016 verzeichneten Teileigentums dort nicht zugleich als Belastung eingetragen und auch kein au s- drücklicher Vermerk gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 WGV über die Belastung des g e- samten Grundstücks in allen belasteten Grundbuchblättern aufgenommen wo r- den sei n- tums sei nicht erforderlich gewesen . D ie Vorschriften der Wohnungsgrundbuc h- verfügung seien zudem Ordnungsvorschriften ; m ateriell - rechtlich sei die Dienstbarkeit mit der Eintragung auf allen Wohnungsgrundbuchblättern - mit Ausnahme vo n Blatt 1016 - entstanden. C . Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 GBO i.V.m. § 71 FamFG auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unb e- gründet. Die von der Beteiligten zu 1 beanstandete Eintragung der Dienstba r- keit ist nicht zu löschen. 3 4 - 6 - I. Die Eintragung der Dienstbarkeit ist inhaltlich zulässig und daher nicht nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO von Amts wegen zu löschen. 1. Inhaltlich unzulässig i.S.d. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ist eine Eintragung, die ihrem - gegebene nfalls durch Auslegung zu ermittelnden - Inhalt nach einen Rechtszustand oder - vorgang verlautbart, den es nicht geben kann, oder wenn sie etwas Widersprüchliches verlautbart und ihre Bedeutung auch bei zuläss i- ger Auslegung nicht ermittelt werden kann; ebe nfalls als nach ihrem Inhalt u n- z u lässig ist eine Eintragung anzusehen, die ein an sich eintragungsfähiges Recht mit einem gesetzlich nicht erlaubten Inhalt verlautbart. Dabei muss sich die Unzulässigkeit aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben (Senat, Beschluss vom 13. Juli 2017 - V ZB 136/16, NJW 2017, 3715 Rn. 8 mwN; Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 2/18, FGPrax 2018, 245 Rn. 13). 2. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, d ass diese V o- raussetzungen nicht vorliegen. a) Die Grunddienstbarkeit hat - was die Rechtsbeschwerde nicht in A b- rede stellt - einen zulässigen Inhalt , insbesondere können Fernwärmebezug s- pflichten durch eine Grunddienstbarkeit mittelbar dinglich abgesic hert werden (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 155/83, WM 1984, 820 f.). b) Die Eintragung, deren Löschung die Beteiligte zu 1 begehrt, verlau t- bart ihrem Inhalt nach auch nicht einen Rechtszustand, den es nicht geben kann. Zwar konnte die Gru nddienstbarkeit ihrem Inhalt nach nur an dem ganzen 5 6 7 8 9 - 7 - Grundstück bestellt werden , so dass ihre Eintragung als Belastung (nur) der einzelnen Sondereigentumseinheiten inhaltlich unzulässig i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO wäre. Entgegen der Auffassung der Beteili gten zu 1 lastet die Grunddienstbarkeit aber nicht auf einzelnen Sondereigentumseinheiten, so n- dern auf dem ganzen Grundstück. aa ) Die Grunddienstbarkeit konnte jedenfalls hinsichtlich des Leitungs - und Betretensrechts ihrem Inhalt nach nur an dem ganz en Grundstück bestellt werden . ( 1 ) Das Wohnungseigentum kann Gegenstand einer Belastung mit einer Grunddienstbarkeit sein und diese kann auch zugunsten des jeweiligen Eige n- tümers einer anderen Wohnung bestellt werden (vgl. Senat, Urteil vom 19. Mai 19 89 - V ZR 182/87, BGHZ 107, 289, 292). Allerdings reicht die Befu g- nis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Belastung seines Wohnungse i- gentums nur so weit, wie er zu der Nutzung (§ 1018 Alt. 1 BGB), Vornahme e i- ner Handlung (§ 1018 Alt. 2 BGB) oder Rechtsau sübung (§ 1018 Alt. 3 BGB) allein befugt ist. Daher kann der Wohnungseigentümer sich zwar dinglich ve r- pflichten, ein bestimmtes Fenster seiner Wohnung nicht zu öffnen, auch wenn die Fenster zumindest teilweise im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, weil er an den in seiner Wohnung befindlichen Gebäudeteilen ein alleiniges Nutzung s- recht hat (vgl. Senat, Urteil vom 19. Mai 1989 - V ZR 182/87, BGHZ 107, 289, 293). Eine Belastung seines Wohnungseigentums mit einer Dienstbarkeit, die das der gemeinschaftlichen N utzung unterliegende Gemeinschaftseigentum betrifft, ist dem Wohnungseigentümer hingegen nicht gestattet. Hierfür bedarf es vielmehr einer Belastung des gemeinschaftlichen Eigentums (vgl. Senat, Urteil vom 19. Mai 1989 - V ZR 182/87, BGHZ 107, 289, 294). D eshalb muss ein in Wohnungs - bzw. Teileigentum aufgeteiltes Grundstück als Ganzes bela s- 10 11 - 8 - tet werden, wenn das Recht seiner Natur nach nur an dem Grundstück, nicht aber an dem einzelnen Wohnungs - oder Teileigentum bestehen kann (Demha r- ter, GBO, 31. Aufl., Anh ang zu § 3 Rn. 69; Meikel/Morvilius, GBO 11. Aufl., Einl . B Rn. 191; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 2948; vgl. auch § 4 Abs. 1 Satz 1 WGV sowie Senat, Beschluss vom 23. Juli 2015 - V ZB 1/14, NJW - RR 2015, 1497 Rn. 19). Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Dienstbarkeit. ( 2 ) Der Inhalt der in Rede stehenden Dienstbarkeit erforderte eine Bela s- tung des ganzen Grundstücks, denn dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks wird unter anderem e in Leitungsrecht an dem dienenden Grun d- stück eingeräumt sowie das Recht, das Grundstück für Reparaturen und I n- spektionen zu betreten. Diese Rechte betreffen das Grundstück als Ganzes und können somit nur durch dessen Belastung eingeräumt werden (vgl. Senat , U r- teil vom 29. November 1961 - V ZR 181/60, BGHZ 36, 187, 189; Beschluss vom 23. Juli 2015 - V ZB 1/14, NJW - RR 2015, 1497 Rn. 19). Die Eintragung der Grunddienstbarkeit als Belastung (nur) der einzelnen Sondereigentumseinhe i- ten wäre folglich inhaltlich u nzulässig i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO. bb ) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass die Eintr a- gung vorliegend den Inhalt hat, dass die Grunddienstbarkeit auf dem ganzen Grundstück lastet und nicht lediglich auf den einzelnen Sondereigen tumseinhe i- ten, in deren Wohnungsgrundbücher sie eingetragen wurde. (1 ) Welchen Inhalt die Grundbucheintragung hat, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (st. Rspr.: Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, BGHZ 92, 351, 355; Urteil vom 19. Septem - ber 2008 - V ZR 164/07, NJW 2008, 3703 Rn. 11; Beschluss vom 6. Novem - 12 13 14 - 9 - ber 2014 - V ZB 131/13, NJW - RR 2015, 208 Rn. 10; Beschluss vom 13. Se p- tember 2018 - V ZB 2/18, FGPrax 2018, 245 Rn. 16). Das gilt sowohl für die Ein tragung selbst als auch für die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 1969 - V ZR 61/66, WM 1969, 661; Beschluss vom 17. November 2011 - V ZB 58/11, NJW 2012, 530 Rn. 12). Bei der Ausl e- gung ist vorrangig auf den Wortlau t und den Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetrag e- nen ergibt. Außerhalb dieser Urkunden liegende Umstände dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnis sen des Ei n- zelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr.: Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, aaO; Urteil vom 7. Juli 2000 V ZR 435/98, BGHZ 145, 16, 20 f.; Urteil vom 8. Februar 2002 - V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798; Ur teil vom 15. November 2013 - V ZR 24/13, NJW 2014, 311 Rn. 6; Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 2/18, FGPrax 2018, 245 Rn. 16). ( 2 ) Danach hat die Eintragung der Grunddienstbarkeit in den Wohnung s- grundbüchern der einzelnen Sondereigentumseinheit en den Inhalt, dass das ganze Grundstück zugunsten des herrschenden Teileigentums mit der Grun d- dienstbarkeit belastet ist. (a) Dem Wortlaut der Eintragung lässt sich allerdings nicht eindeutig en t- nehmen, ob eine Belastung des ganzen Grundstücks vorlie gt . (aa) Eindeutig wäre der Wortlaut der Eintragung nur, wenn sie den Vo r- gaben des § 4 WGV entspräche. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift sind Rechte, die ihrer Natur nach nicht an dem Wohnungseigentum als solchem b e- stehen können, in der Weise einzu tragen, dass die Belastung des ganzen 15 16 17 - 10 - Grundstücks erkennbar ist. Die Belastung ist nach Satz 2 in sämtlichen für Mi t- eigentumsanteile an dem belasteten Grundstück angelegten Wohnungs - und Teileigentumsgrundbüchern einzutragen, wobei jeweils auf die übrigen Eintr a- gungen zu verweisen ist (sog. Gesamtvermerk). An einem solchen Gesam t- vermerk fehlt es indes. ( bb) Das Fehlen des Gesamtvermerks hat andererseits aber nicht zur Folge, dass ohne weiteres von einer inhaltlich unzulässigen Belastung der ei n- zelnen - dienenden - Sondereigentumseinheiten auszugehen wäre (so aber BayObLG, MittBayNot 1995, 288, 289). Aus dem Umstand allein, dass eine Grunddienstbarkeit, die nach ihrem Inhalt nur an dem ganzen, nach dem Wo h- nungseigentumsgesetz aufgeteilten Grundstück bes tellt werden kann, in die Grundbücher der einzelnen Sondereigentumseinheiten ohne den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WGV vorgeschriebenen Gesamtvermerk eingetragen worden ist , kann nicht geschlossen werden, dass eine i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO inhal t- lich unzulä ssige Belastung der einzelnen Sondereigentumseinheiten vorliegt . Vielmehr ist in einem solchen Fall der Inhalt der Eintragung und der Eintr a- gungsbewilligung nach ihrem nächstliegenden Sinn zu ermitteln, der trotz fe h- lenden Gesamtvermerks in einer Belastung des ganzen Grundstücks liegen kann (zutreffend Meikel/Böttcher, GBO , 10. Aufl., WGV § 4 Rn. 10; Ama n n, MittBayNot 1995, 267, 269 ; Böttcher, ZfIR 1997, 321, 323 ). (b) Auch die Eintragungsbewilligung ist vorliegend nicht eindeutig, denn sie lässt nur e rkennen, dass die Grunddienstbarkeit in die Wohnungsgrundb ü- cher Blatt 350 - 1015 und 1017 - 1180 zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Teileigentums zu Blatt 1016 eingetragen werden sollte. 18 19 - 11 - (c) Nächstliegende Bedeutung der Eintragung ist, dass di e Grunddiens t- barkeit, die ihrem Inhalt nach nur an dem ganzen Grundstück bestellt werden konnte, auf diesem lastet und nicht , was inhaltlich unzulässig wäre, lediglich auf den einzelnen - dienenden - Sondereigentumseinheiten . Etwas Anderes folgt nicht dara us, d ass die Grunddienstbarkeit nicht in alle für die jeweiligen Mite i- gentumsanteile gebildeten Wohnungs - bzw. Teileigentumsgrundbücher eing e- tragen wurde. (aa) Allerdings erfordert die Belastung des ganzen Grundstücks grun d- sätzlich eine Eintragung de r Grunddienstbarkeit in alle für das Grundstück g e- bildeten Wohnungs - und Teileigentumsgrundbücher. Die Belastung des nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten Grundstücks ist eine Verfügung über den gemeinschaftlichen Gegenstand i.S.v. § 747 Satz 2 BGB und erfordert daher materiell nach § 873 Abs. 1 BGB die Einigung des Berechtigten mit allen Wohnungs - bzw. Teileigentümern - die hier durch die Bewilligung der teilenden Alleineigentümerin nachgewiesen ist (vgl. zur Zulässigkeit der sog. Eigentüme r- dienstb arkeit Senat, Urteil vom 11. März 1964 - V ZR 78/62, BGHZ 41, 209, 210; Urteil vom 8. April 1988 - V ZR 120/87, NJW 1988, 2362, 2363) - und die Eintragung der Belastung auf dem Grundstück (vgl. Demharter, GBO, 31. Aufl., Anhang zu § 3 Rn. 96; Schöner/Stöbe r, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 2948). Da für das Grundstück als Ganzes nach der Aufteilung in Wohnungs - bzw. Teil - eigentum kein eigenes Grundbuchblatt mehr besteht (§ 7 Abs. 1 Satz 3 WEG), ist das Recht in alle für die jeweiligen Miteigentumsanteile geb ildeten Wo h- nungs - bzw. Teileigentumsgrundbücher (§ 7 Abs. 1 Satz 1 WEG) einzutragen (vgl. Meikel/Morvilius, GBO , 11. Aufl., Einl . B Rn. 192; Schöner/Stöber, Grun d- buchrecht, 15. Aufl., Rn. 2949; Böttcher, ZfIR 1997, 321, 323; sowie auch schon Senat, Urteil vom 19. Mai 1989 - a- 20 21 - 12 - Grundstück lastende Grunddienstbarkeit entsteht folglich nicht, wenn sie nicht in alle für die jeweiligen Miteigentumsanteil e gebildeten Wohnungs - bzw. Teile i- gentumsgrundbücher - die in ihrer Summe das Grundbuch des Gesamtgrun d- stücks bilden - eingetragen wird , und sie erlischt insgesamt, wenn sie auch nur an einem Miteigentumsanteil nachträglich in Wegfall gerät (vgl. Senat, Ur teil vom 21. Juni 1974 - V ZR 164/72, NJW 1974, 1552, 1553 unter 2 c, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 62, 388 ; Beschluss vom 23. Juli 2015 - V Z B 1/14, NJW - RR 2015, 1497 Rn. 19 ). (bb) Das Ausbleiben der Eintragung der Grunddienstbarkeit in eines o der mehrere Wohnungsgrundbücher führt aber - ebenso wi e die nachträgliche L ö- schung des Rechts in einzelnen Wohnungsg rundbüchern - nicht dazu, dass sich der Sinng ehalt der erfolgten Eintragung ändert. Folge der unterbliebenen Eintragung in sämtliche Wohnung s - und Teileigentumsgrundbücher oder der teilweisen Löschung des Rechts ist nicht das Vorliegen einer wirksame n , aber unzulässige n und deshalb nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu löschenden Bela s- tung einzelner Sondereigentumseinheiten (so aber KG, Rpfleger 1975 , 68; OLG Frankfurt, Rpfleger 1979, 149; OLG Düsseldorf, ZWE 2010, 460; KEHE/Keller, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 4 WGV Rn. 3). Vielmehr liegt eine zulässige, aber unwirksame Belastung des ganzen Grundstücks vor . Durch sie wird das Grundbuch hinsichtlich de r in den einzelnen Wohnungs - und Teileigentum s- grundbüchern vorgenommenen Eintragungen unrichtig und ist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO durch deren Löschung zu berichtigen. 22 - 13 - II. Das Beschwerdegericht nimmt auch zutreffend an, dass die Vorausse t- zungen für eine Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO nicht vorliegen. 1. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Antrag der Beteiligten zu 1 dahingehend ausgelegt hat, dass diese für den Fall, dass die Eintragung nicht be reits nach ihrem Inhalt unzulässig ist, zugleich die L ö- schung der Grunddienstbarkeit wegen inhaltlicher Unrichtigkeit des Grundbuchs begehrt. 2. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs ist nicht nachgewiesen. a) Ein nach dem Wohnungseigentumsgesetz auf geteiltes Grundstück kann zugunsten einer der Sondereigentumseinheiten mit einer Grunddienstba r- keit belastet werden, die ihrem Inhalt nach nur an dem ganzen Grundstück b e- stellt werden kann ; der Eintragung der Dienstbarkeit in das Wohnungs - oder Teileigentu msgrundbuch der herrschenden Sondereigentumseinheit bedarf es hierfür nicht. a a ) Wie sich aus § 1009 Abs. 1 BGB ergibt, kann die Belastung des g e- meinschaftlichen Grundstücks auch zugunsten eines Wohnungs - oder Teile i- gentümers erfolgen (vgl. OLG Zweibr ücken, ZWE 2014, 123; Bä r- mann/Armbrüster, WEG, 14. Aufl., § 1 Rn. 151; Demharter, GBO, 31. Aufl., A n- hang zu § 3 Rn. 96). In diesem Fall ist das ganze Grundstück als dienendes und - wie bei der Bestellung einer Grunddienstbarkeit an Wohnungseigentum zugunst en des jeweiligen Eigentümers einer anderen Wohnung (vgl. hierzu S e- 23 24 25 26 27 - 14 - nat, Urteil vom 19. Mai 1989 - V ZR 182/87, BGHZ 107, 289, 292) - dasjenige Sonder eigentum als herrschendes Grundstück anzusehen, für dessen Nutzung die Grunddienstbarkeit einen Vorteil im Sinne des § 1019 Satz 1 BGB zu bieten vermag. Dies ist vorliegend das Teileigentum, in dessen Bereich sich das Hei z- werk befindet, da dieses durch die mittelbare Absicherung der Fernwärmeb e- zugspflichten begünstigt wird (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 1984 V ZR 155/83, WM 1984, 820 f.). b b ) Die Belastung des dienenden Gesamtgrundstücks mit der Dienstba r- keit bedarf nicht der Eintragung dieses Rechts au f der i.S.d. §§ 1018, 1019 BGB herrschenden Wohnungs - oder Teileigentumseinheit. Von dem Grundsatz, das s es zur Belastung des Grundstücks, für das kein eigenes Grundbuchblatt besteht, der Eintragung des Rechts in alle für die jeweiligen Miteigentumsante i- le gebildeten Wohnungs - bzw. Teileigentumsgrundbücher bedarf, ist hinsichtlich der herrschenden E inheit e ine Ausnahme zu machen. (1 ) Das ergibt sich daraus, dass d ie Eintragung einer Grunddienstbarkeit als Belastung auf dem herrschenden Grundstück nicht zulässig ist . Ein Grun d- stück kann nach § 1018 BGB nur zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines ander en Grundstücks belastet werden. Dies schließt es aus, dass ein Grun d- stück mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers de s- selben Grundstücks belastet wird; dasselbe Grundstück im Rechtssinne kann nicht für das gleiche Recht herrschend und dienend sein (BayObLG, DNotZ 1995, 305; KG, MDR 2013, 646, 647; jurisPK - BGB /Münch , 8. Aufl., § 1018 Rn. 39; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1123). Wenn es nach dem zuvor Gesagten zulässig ist, das ganze Grundstück zugunsten des Eige n- tüme rs eines damit verbundenen Wohnungs - oder Teileigentums zu belasten, dann muss dieses Wohnungs - oder Teileigentum, obgleich es nicht nur So n- 28 29 - 15 - dereigentum, sondern auch Miteigentum an dem belasteten Grundstück ist (§ 1 1018 BGB ang e- dienendes Grundstück. Auf ihm kann die Grunddienstbarkeit nur als Begünst i- gung des jeweiligen Eigentümers - sog. Herrschvermerk, § 9 GBO - , nicht aber al s Belastung eingetragen werden. (2 ) Der Eintragung eines Herrschvermerks bedarf es zur Entstehung des Rechts ebenfalls nicht, denn dieser hat - wie das Antragserfordernis zeigt - l e- diglich deklaratorische Wirkung (vgl. RG, JW 1929, 745; MüKoBGB/Moh r, 7. Aufl., § 1018 Rn. 67; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1150). Für die Entstehung, Änderung und Aufhebung des Rechts ist nur die Eintragung auf dem Blatt des b elasteten Grundstücks maßgebend. D iese, und nicht der eventuelle Vermerk auf d em Blatt des herrschenden Grundstücks, ist Grundl a- ge für den öffentlichen Glauben des Grundbuchs (vgl. Senat, Urteil vom 7. März 2014 - V ZR 137/13, NZM 2015, 98 Rn. 9; Urteil vom 17. Juni 1994 V ZR 204/92, NJW 1994, 2947, 2948 sowie schon RG, JW 1929, 7 45, 746). b) Die Belastung des ganzen Grundstücks mit der Grunddienstbarkeit ist auch nicht deshalb unwirksam, weil es an dem durch § 4 Abs. 1 WGV vorg e- schriebenen Gesamtvermerk fehlt. aa) Nach einhelliger Ansicht in der Literatur, der auch das Beschwerd e- gericht folgt, ist die Eintragung einer Grunddienstbarkeit in sämtliche Wo h- nungsgrundbücher ungeachtet des fehlenden Gesamtvermerks wirksame B e- lastung des ganzen Grundstücks (so Meikel/Movilius, GBO, 11. Aufl., Einl . B Rn. 192; Meikel/Böttcher, G BO, 10. Aufl., WGV § 4 Rn. 10; Schöner/Stöber, 30 31 32 - 16 - Grundbuchrecht , 15. Aufl., Rn. 2949; Amann, MittBayNot 1995, 267; Beste l- meyer, R p fleger 1997, 7, 11; Böttcher, ZfIR 1997, 321, 323). bb) Diese Ansicht triff t zu. Die Regelung in § 4 Abs. 1 WGV , wonach be i der Eintragung die Belastung des ganzen Grundstücks erkennbar sein und j e- weils auf die Eintragung in den übrigen Wohnungsgrundbüchern verwiesen werden muss, stellt eine formelle Ordnungsvorschrift dar (KEHE/ Keller , Grun d- buchrecht, 8. Aufl., Vorb. zu § 1 GBV Rn. 12 ; Meikel/Morvilius, GBO, 11. Aufl., Einl . B Rn. 192; Amann, MittBayNot 1995, 267; Böttcher, ZfIR 197, 321, 323). Ein Verstoß gegen Ordnungsvorschriften berührt die Wirksamkeit der vorg e- nommenen Eintragung nicht (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juni 19 94 V ZR 204/92, NJW 1994, 2947, 2948). Die Belastung des ganzen Grun d- stücks mit einer Grunddienstbarkeit erfordert nach dem zuvor Gesagten nur die Einigung des Berechtigten mit allen Wohnungs - bzw. Teileigentümern und die Eintragung der Belastung in alle für die jeweiligen Miteigentumsanteile gebild e- ten Wohnungs - bzw. Teileigentumsgrundbücher (mit Ausnahme des etwaigen herrschenden Wohnungs - bzw. Teileigentums). Ist diese Eintragung - wie hier - erfolgt, so ist das Recht materiell - rechtlich entstanden, au ch wenn bei der Ei n- tragung Ordnungs - bzw. Verfahrensvorschriften über die Führung der Wo h- nungsgrundbücher nicht beachtet wurden . Das Fehlen des nach § 4 Abs. 1 WGV vorgeschriebenen Gesamtvermerks führt folglich nicht zur Unwirksamkeit der Belastung des nac h dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten Grun d- stücks mit einer Grunddienstbarkeit. 33 - 17 - I II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 61 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Oldenburg (Holstein), Entscheidung vom 19. 07.2017 - Grundbuch von Heiligenhafen Blatt 1545 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 08.05.2018 - 2 Wx 68/17 - 34
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