BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z B 8/14 vom 27 . August 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 10 Abs. 6 Satz 3; RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 5; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2, § 104, § 485 a) Wird ein selbständiges Beweisverfahren von einzelnen Erwerbern von Wo h- nungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums betrieben und klagt nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens die Wohnungseigentüme r- gemeinschaft aufgrund eines Beschlusses, mit dem sie die Durchsetzung der Re chte der Erwerber auf Beseitigung der genannten Mängel wirksam an sich g e- zogen hat, gegen die Antragsgegnerin des selbständigen Beweisverfahrens auf Kostenvorschuss zur Beseitigung der Mängel, werden die Kosten des selbständ i- gen Beweisverfahrens von der Ko stenentscheidung im Verfahren der Kostenvo r- schussklage mitumfasst. b) Werden die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von der Kostenentsche i- dung im anschließenden Hauptsacheverfahren mitumfasst und sind die Verfa h- rensgebühr des selbständigen Beweisverfah rens und die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden, scheidet eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfa h- rens auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens gemäß Vorbeme r- kung 3 Abs. 5 VV RVG aus (Anschluss an BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191). - 2 - c) Wird bei der vorstehend unter a) genannten Fallgestaltung im selbständigen B e- weisverfahren auf Antragstellerseite ein anderer Rechtsanwalt beauf tragt als im Hauptsacheverfahren auf Klägerseite, ist im Rahmen der Kostenfestsetzung nach dem Rechtsgedanken des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine Anrechnung der auf A n- tragstellerseite im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Verfahrensg e- bühr auf die auf Klägerseite im Hauptsacheverfahren entstandene Verfahrensg e- bühr vorzunehmen. BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - VII ZB 8/14 - OLG Hamm LG Essen - 3 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27 . August 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Prof. D r. Kniffka , die Richter Dr. Eick, Dr. K artzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Januar 2014 aufgehoben und der Kos tenfestsetzungsbeschluss des Landg e- richt s Essen vom 30. August 2013 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte der Klägerin über den in diesem Beschluss genannten Erstattungsbetrag hinaus weitere 1.181,26 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins satz seit dem 31. August 2011 zu erstatten hat. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtmittelverfahren . Rechtsb eschwerdewert Gründe: I. Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzun g über die Ei n- beziehung von Kosten eines dem erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren (for t- an: Hauptsacheverfahren) vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens und über die Anrechnung der auf Antragstellerseite im selbständigen Bewei s- verfa hren entstandenen Verfahrensge bühr auf die auf Klägerseite im Haup t- sacheverfahren entstandene Verfahrensge bühr. 1 - 4 - Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, machte im Hauptsacheverfahren , vertreten durch die Rechtsanwälte L. und Partner, gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kostenvorschuss zur Beseitigung von Mä n- geln des Wärmeverbundsystems der Außenf assade eines zu dieser Gemei n- schaft gehörenden Hau ses geltend , nachdem zuvor zwei Erwerber von Wo h- nungseigentum , die Eheleute G., vertreten durch die Rechtsanwälte E., ein selbständiges Beweisverfahren wegen der betreffenden Mängel gegen die B e- klagt e betrieben hatten . Das Landgericht gab der Kostenv orschussk lage überwiegend statt . Die Kos ten des Rechtsstreits legte das Landgericht der Klägerin zu 27 % und der Beklagten zu 73 % auf. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht Kosten des selbständigen Beweisverfahrens einbezogen und die auf Antra g- ste l lerseite im selbständigen Beweisverfahren entstandene Verfah rensgebühr auf die a uf Klägerseite im Hauptsacheverfah ren entstandene Verfahrensgebühr angerechnet. Mit der sofortigen Beschwerde hat sich die Klägerin gegen die Einbezi e- hung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sowie gegen die se A n- rechnung gewandt. Die soforti ge Beschwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben . Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Beschwerdebegehren wei ter . II. Die Rechtsbeschwerd e ist begründet . 2 3 4 5 6 7 - 5 - Im Streitfall beurteilt sich die Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit im selbständigen Beweisverfahren und im Hauptsacheverfahren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung, die für bis zum 31. Juli 2013 erteilte Aufträge gilt (vgl. § 60 Abs. 1 RVG). 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Zu Recht habe das Landgericht die Kosten des sel b- ständigen Beweisverfahrens dem Grunde nach in die Kostenfestsetzung für das Haupt sache verfahren einbezogen. Im Streitfall bestehe eine hinreichende Teil - identität auf Klägerseite und Identität auf Beklagtenseite bei Identität des G e- genstands von selbständigem Beweisverfahren einerseits und Klage andere r- seits. Die Klägeri n habe aufgrund eines entsprechenden Beschlusses in Pr o- zessstandschaft auch für d ie Eheleute G. geklagt. Zu Recht habe das Landgericht auc h in Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 5 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, im Folge n- den: VV RVG) eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbständigen B e- weisverfahrens au f diejenige des Hauptsacheverfahrens vorgenommen. Der Klägerin habe es freigestanden, die Durchsetzung der auf die Beseitigung der Mängel der Wärmedämmung der Außenfassade gerichteten Rechte der Erwe r- ber an sich zu ziehen und hierfür einen Prozessbevollmäc htigten zu beauftr a- gen, wie sie das getan habe. Kostenrechtlich und im Verhältnis zur Beklagten sei die Klägerin aber bei Anwendung des Rechtsgedankens des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Hinblick auf die Wahl des Rechtsanwalts gehalten gewesen, keine unnötige n Kosten zu verursachen und von zwei gleichwertigen Möglic h- keiten die weniger kostenintensiv e zu wählen. Im Verhältnis zur Beklagten kö n- ne die Klägerin kostenrechtlich nicht besser behandelt werden, als wenn sie bereits anstelle der Eheleute G. auch das selb ständige Beweisverfahren durc h- ge führt hätte oder wenn sie von den Eheleute n G. ermächtigt worden wäre , auch das Haupt sache verfahren durchzuführen. In beiden Fällen wäre ein A n- 8 9 10 - 6 - waltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und Haupt sache verfa h- ren koste nrechtlich nicht als notwendig im Sinne des § 91 ZPO anzuerkennen gewesen. 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. a) Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Beschwerdegericht angeno m- men, dass die Kosten des selbstän digen Beweisverfahren s von der Kostenen t- scheidung des Kostenvorschussklageverfahrens mitumfasst werden. aa) Im selbständigen Beweisverfahren ergeht , außer in den Fällen des § 494a Abs. 2 ZPO, grundsätzlich kein e Kostenentscheidung. Die Kosten eines selb ständigen Beweisverfahrens werden vielmehr von der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Hauptsache verfahrens mitumfasst, wenn zumindest ein Teil der Streitgegenstände und die Parteien der beiden Verfahren identisch sind ( BGH, Beschluss vom 12. Sept ember 2013 VII ZB 4/13 , BauR 2013, 2053 Rn. 11; Beschluss vom 10. Januar 2007 - XII ZB 231/05, BauR 2007, 747, 748 = NZBau 2007, 248; Beschluss vom 9. Februar 2006 - VII ZB 59/05, BauR 2006, 865, 866 = NZBau 2006, 374). bb) Diese Voraussetzungen sind h ier gegeben. Im Streitfall liegt eine hi n- reichende Identität sowohl hinsichtlich der Streitgegenstände als auch hinsich t- lich der Par teien des selbständigen Beweisverfahrens und des Hauptsacheve r- fahrens vor. (1) Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Beschwerdegerichts ist der Streitgegenstand des Haup t- sacheverfahrens mit dem des selbständigen Beweisverfahrens identisch. 11 12 13 14 15 - 7 - (2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde fehlt es auch nicht an der erforderlichen Identität der Parteien des selbständigen Beweisverfahrens mit denen des Hauptsacheverfahrens. Zwar hat im Hauptsa cheverfahren a n- ste l le der Erwerber G. , die das selbständige Beweisverfahren betrieben ha tten , die Klägerin einen Kos tenvorschuss zur Beseitigu ng von Mängeln des Wärm e- verbundsystems der Außenfas sade ein geklagt. Das steht der Kosten ausgle i- chung unter Einbeziehung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens i n- des nicht entgegen. Die Klägerin hat nach den nicht angegriffenen Feststellu n- gen des Bes chwerdegerichts die Durchsetzung der Rechte der Erwerber G. auf Kostenvorschuss wegen Mängeln der Wärmedämmung der Außenfassade durch Beschluss wirksam an sich gezogen. Sie ist damit im Hauptsacheverfa h- ren zulässigerweise als gesetzlicher Prozessstandschaf ter aufgetreten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2010 V ZR 80/09, BauR 2010, 774 Rn. 13; Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 15 ). Die Klage in zulä s- siger Prozessstandschaft steht für die Zwecke der Kostenfestsetzung der Klage des materiellen Rechtsinhabers gleic h (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013 VIII ZB 61/12, BauR 2014, 143 Rn. 16 ). Das gilt entgegen der Auffa s- sung der Re chtsbeschwerde nicht nur für die gewillkürte Prozessstandschaft ( BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013 VIII ZB 61/12, aaO Rn. 16 m.w.N . ; Ke l- ler in Riede l /Sußbauer, RVG, 9. Aufl., VV Teil 3 Vorb em . 3 Rn. 81), sondern auch für die im Streitfall gegebene gesetzliche Prozessstandschaft der Klägerin. Macht eine Wohnungseigentümergemeinschaft - wie die Klägerin im Streitfall - von der Befugnis Gebrauch, die Durchsetzung von auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechten der Erwerber wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich zu ziehen, so begründet dies ihre alleinige Zuständigkeit. Ein derartiges Ansichziehen schließt ein selbständiges Vorgehen der Erwerber aus ( BGH, U r- teil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, aaO Rn. 21 ; Urteil vom 15. Januar 2010 V ZR 80/09 , aaO Rn. 9 ) . N ach dem Beschluss waren die 16 - 8 - Eheleute G. in der selbständigen Ausübung ihrer vertraglichen R echte gehi n- dert; fortan war nur die Klägerin als gesetzliche Prozessstandschafterin zur E r- hebung der Kostenvorschussklage berechtigt. b ) Zu Unrecht ha ben die Vorinstanzen indes im Rahm en de r Kostenfes t- setzung eine Anrechnung der auf Antragstellerseite im selbständigen Bewei s- verfahren entstandenen Verfahrensgebühr auf die auf Klägerseite im Haup t- sacheverfahren entstandene Verfahrensgebühr vorgenommen. aa) Allerdings könnte sich die Be kla gte auf eine etwa gemäß Vorbeme r- kung 3 Abs. 5 VV RVG gebotene Anrechnung nach § 15a Abs. 2 Fall 3 RVG im Rahmen de r Kostenfestsetzung an sich berufen, da die im selbständigen B e- weisverfahren entstandene Verfahrensgebühr und die im Hauptsacheverfahren en tstandene Verfahrensge bühr in demselben Kostenfestsetzungsverfahren g e- gen die Beklagte geltend gemacht werden (vgl. Müller - Rabe in Ge rold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 15a Rn. 41; Hansens, RVGreport 2009, 467, 468; Enders, JurBüro 2013, 113, 116 ). Die Anre chnungsvorschrift gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG ist im Streitfall indes nicht einschlägig , soweit es um die Anrechnung der auf A n- tragstellerseite im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Verfahrensg e- bühr auf die auf Klägerseite im Hauptsacheverfa hren entstandene Verfahren s- gebühr geht . Eine Anrec hnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG sche i- det aus, wenn - wie hier auf Klägerseite - die Verfahrensgebühr des selbständ i- gen Beweisverfahrens und die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfah rens von verschi edenen Rechtsanwälten verdient w orden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191 , zur Anrec h- nungsvorschrift gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ; Müller - Rabe in Ge rold/Schmidt, aaO, VV Vorb. 3 Rn. 327; Kel ler in Ri edel/Sußbauer, aaO , VV 17 18 19 - 9 - Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 73 ; Enders, JurBüro 2013, 113, 114 ; a.M. OLG Hamburg, MDR 2007, 559 ). bb ) Auch eine im Rahmen de r Kostenfestsetzung zu berücksichtigende Anrechnung nach dem Rechtsgedanken des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO scheidet e ntgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts aus. Allerdings wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ganz überwiegend ver treten, dass die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Pr ü- fung erfordert , ob ein Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfa h- ren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren notwendig gewesen ist (vgl. OLG Köln, JurBüro 2013, 590, 591 ; OLG Hamm, BeckRS 2002 30252713 ; OLG Koblenz, AGS 2002, 164, 165 ). Dem tritt ein Teil der Literatur unter Hinweis darauf entgegen, dass das selbständige Beweisverfahren und das Hauptsach e- verfahren gebührenrechtlich selbständige Angelegenheit en sind (vgl. Schne i- der, AGS 20 1 3, 571 , 572; ders. , AGS 2012, 258; vgl. ferner Müller - Rabe in Gerold/Schmidt, aaO, Anhang III Rn. 75 ). Der Senat muss d iesen Streit nicht grundsätzlich entscheiden. Jedenfalls in dem Fall, dass Erwerbe r von Wohnungseigentum ein selbständiges Bewei s- verfahren mit einem A nwalt ihres Vertrauens eingeleitet haben und die Wo h- nungseigentümergemeinschaft dann aufgrund eines Beschl usses, mit dem sie d ie Durchsetzung der Rechte der Erwerber auf Beseitigung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums an sich gezogen hat, das Hauptsacheverfahren mit einem anderen Anwalt durchführt, kann die Verfahrensgebühr beider Anwälte im Rahmen der Kost enfestsetzung in Ansatz gebracht werden. Die Wohnung s- eigentümergemeinschaft hat über die Beauftragung des Anwalts durch Meh r- heitsbeschluss zu befinden . Sie kann nicht aus kostenrechtlichen Gründen g e- zwungen sein, denjenigen Anwalt zu beauftragen, der berei ts im selbständigen Beweisverfahren von einzelnen Erwerbern beauftragt wurde. Die Beauftragung 20 21 22 - 10 - erfolgt nunmehr im Interesse der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft. Es können viele Gründe vorliegen, aus denen die Wohnungseigentümerg e- meinschaft den bere its im selbständigen Beweisverfahren tätigen Anwalt nicht beauftragen will . Ist die Beauftragung eines anderen Anwalts nicht willkürlich, so ist die Beauftragung des neuen Anwalts schon d eshalb notwendig im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, weil die Entsch eidung der Wohnungseigentüme r- gemeinschaft zu respektieren ist. Dem kann auch nicht entgegengehalte n we r- den, bereits die das selbständige Beweisverfahren einleitenden Erwerber hätten sich mit der Wohnungseigentümergemeinschaft abstimmen müssen. Dazu sind si e nicht verpflichtet. Sie können aus eigenem Recht das selbständige Bewei s- verfahren einleiten, ohne sich mit der Wohnungseigentümergemeinschaft a b- stimmen zu müs sen, und auch das Hauptsacheverfahren, vorbehaltlich des A n- sichziehens seitens der Wohnungseigen tümergemeinschaft, ohne eine solche Abstimmung durchführen. Ob und in welchem Verfahrensstadium die Wo h- nungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung von Rechten wegen Mä ngeln am Gemeinschaftseigentum an sich zieht, lässt sich in aller Regel nicht sicher vor aussagen. III. Nach alledem ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, da die Aufhebung der Entscheidung nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis e rfolgt und nach letzterem die Sache zur Enden tscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Unter Berücksichtigung der in der Kostengrund - entsc heidung angeordneten Quote (27: 73) hat die Beklagte der Kläger in über den in dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts genannten Ersta t- tungsbetrag hinaus im Hinblick auf die weitere 1,3 Verfahrensgebühr (Gebü h- 23 - 11 - renstufe bis 50.000 weite re (= 73 % [ einschließlich Umsatzsteuer ] ) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Bas i s- zinssatz nach § 247 BGB seit dem 31. August 2011 zu er statten. Der Koste n- festsetzungsbeschluss des Landgerichts ist dementsprechend abzuändern. IV. Die Ko stenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Kniffka Eick Kartzke Jurgeleit Graßnack Vorins tanzen: LG Essen, Entscheidung vom 30.08.2013 - 17 O 137/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 01.01.2014 - I - 25 W 281/13 - 24
Full & Egal Universal Law Academy