ECLI:DE:BGH:2016:011216BVZB8.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 8/16 vom 1. Dezember 2016 in de r Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Ri chter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Dezember 2015 und Nr. 2 der Zwischenverfügung des Amtsgerichts Tempelhof - Kreuzberg - Grundbuch amt - vom 19. März 2015 aufgehoben. Die Sache wird an das Grundbuchamt zur Entscheidung über den Antrag der Beteiligten vom 2 . März 2015 zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Die Beteiligt e ist Eigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses b e- zeichneten bebauten Grundstücks. Es befindet sich im Geltungsbereich einer durch den Bezirk Pankow von Berlin nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erlassenen Erha l- tungsverordnung. Am 3. März 2015 machte der Senat von Berlin von der in 1 - 3 - § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und erließ eine Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs - oder Teileigent um in dem Gebiet der Erhaltungsverordnung (GVBl. 2015, S. 43 - nachfolgend: Umwandlungsverordnung oder UmwandV). Die Umwandlungsverordnung wurde am 13. März 2015 verkündet und ist am 14. März 2015 in Kraft getreten. Sie ist gemäß § 3 Satz 2 UmwandV auf An tr ä- ge auf Begründung von Wohnungs - und Teileigentum, die vor dem 3. März 2015 gestellt worden sind, nicht anzuwenden. Mit notarieller Urkunde vom 2. März 2015 teilte die Beteiligte das Grun d- stück in Wohnungs - und Teileigentumseinheiten auf und bewilli gte die Aufte i- lung. Auf den bei dem zur Entgegennahme zuständigen Mitarbeiter des Grun d- buchamts (§ 13 Abs. 2 Satz 2 GBO) am 3. März 2015 eingegangenen Vol l- zugsantrag vom 2. März 2015 hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - am 19. März 2015 eine Zwischenverfüg ung erlassen und in deren Nr. 2 darauf hi n- gewiesen, dass der Eintragung das Fehlen einer Genehmigung nach der U m- wandlungsverordnung entgegenstehe. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Kammergericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte weiter die Aufhebung der Zwischenverfügung erreichen. II. Das Beschwerdegericht meint, das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis bestehe, da der durch die Beteiligte beantragte Vollzug der Teilungserklärung eine r Genehmigung nach § 1 UmwandV bedürfe und die Beteiligte insoweit einer Verfügungsbeschränkung unterliege. Dass die U m- wandlungsverordnung zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Grundbuchamt 2 3 - 4 - noch nicht in Kraft gewesen sei, ändere hieran nichts, weil für di e Beurteilung der Verfügungsbefugnis der Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch ma ß- geblich sei. Zwar könnten nach § 878 BGB Verfügungsbeschränkungen den Rechtserwerb nicht mehr beeinflussen, wenn die dingliche Einigung bindend und der Eintragungsantrag gestellt worden sei. Ob dies für die Teilungserkl ä- rung entsprechend gelte, könne jedoch dahinstehen, weil es hier an der für eine analoge Anwendung erforderlichen Regelungslücke im Gesetz fehle. Der G e- setzgeber habe die Frage eines im Zeitpunkt der Antrags tellung beim Grun d- buchamt schützenswerten Vertrauens gesehen und abschließend geregelt. III. Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i . V . m . § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Annahme des Bes chwerdegerichts, Nr. 2 der Zwischenverfügung des Grun d- buchamts sei zu Recht ergangen, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. D ie von der Beteiligten bewilligte Aufteilung ihres Grundstücks bedarf keiner G e- nehmigung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i . V . m . § 1 UmwandV. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 878 BGB, wie der Senat durch Beschluss vom 12. Oktober 2016 in dem Parallelverfahren V ZB 198/15 (zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat. Zur Vermeidung von Wiederholu n- gen nimmt de r Senat auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug. 4 - 5 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des G e- genstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 i . V . m . § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG. Stresemann Schmidt - Rän tsch Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Berlin - Tempelhof - Kreuzberg, Entscheidung vom 19.03.2015 - 43 TV 6074 - 169 - KG Berlin, Entscheidun g vom 08.12.2015 - 1 W 683/15 - 5
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