ECLI:DE:BGH:2016:251016BVIZB8.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 8 /1 6 vom 25. Oktober 201 6 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 104 Der Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefall e- nen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahr en steht nicht entgegen, dass die entspr e- chenden Aufwendungen nicht von der Partei selbst, sondern von einem hinter der Partei stehenden (im Streitfall: Haftpflicht - ) Versicherer getr a gen wurden (Fortführung Senatsbeschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 4 2/10, VersR 2011, 1584 Rn. 13). BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - VI ZB 8/16 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Offenloch und die Richterinnen D r. Oehler, Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Januar 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kos ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwe r- degericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 8.350,73 . Gründe: I. Die Klägerin nahm den Beklagten, einen Zahnarzt, wegen eines Behandlungsfehlers auf (wei teren) materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen , das Berufungsgericht hat die von der Klägerin dagegen geführte Berufung kostenpflichtig zurückgewiesen. Im Berufungsverfahren hatte der Beklagte vier von seine m Berufshaftpflichtversicher er während des Berufungsverfahrens eingeholt e (privat)gutachterliche Stellungnahmen vorgelegt; zudem war der 1 - 3 - Privatgutachter im Termin zur Berufungsverhandlung, in der einer der vom Gericht bestellten Sachverständigen ergänzend angehört wurde, anwesend, stellte Frage n und machte eigene Ausführungen. Im Kostenfestsetzungsverfahren begehrt der Beklagte unter anderem die Festsetzung der - von seinem Berufshaftpflichtversicher er getragenen - Aufwendungen für den Privatgu Landgericht - Rechtspflegerin - hat den Kostenfestsetzungsantrag insowe it zurückgewiesen. Die vom Beklagten hiergegen geführte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwer degericht, dessen Entscheidung unter anderem in zfs 2016, 288 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt, Kosten, die nicht der Partei selbst, sondern Dritten entstanden seien, könnten grundsätzlich nicht in dem einem Rechtsstreit nachfolgenden Kostenf estsetzungsverfahren als bloßem Betragsverfahren festgesetzt werden. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte sein Festsetzungsbegehren weiter. II. 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und a uch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Dem Beklagten kann die Festsetzung der für den Privatgutachter angefallenen Kosten nicht mit der Begründung versagt werden, die Kosten seien nicht ihm, sondern seinem Haftpflichtversicherer entstanden. 2 3 4 - 4 - a) Für Kosten, die mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts verbunden sind, ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats anerkannt, dass ihrer Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entgegensteht, dass sie nicht bei der Pa rtei selbst, sondern bei ihrem Haftpflichtversicherer angefallen sind (Senatsbeschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 42/10, VersR 2011, 1584 Rn. 13). Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten ist allein , dass sie zur zweckentsprechenden Rec htsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren . Davon ist auszugehen, wenn die Kosten dem Versicherungsnehmer bei zweckentsprechender Rechtsverfolgung bzw. - v erteidigung - die Aufwendungen des Versicherers hinweggedacht - in gleichem Umfang entstand en wären (Senat aaO). Ihre Rechtfertigung findet diese Rechtsprechung in der Erwägung, dass die Übernahme der Prozesskosten , die Teil des versicherten Risikos sind, durch den Versicherer allein dem Versicherungsnehmer dient, nicht aber den Prozessgegner de s Versicherungsnehmers v on Kostenrisiken entlasten soll (vgl. OLGR Karlsruhe 2002, 230, 231; OLG München, MDR 1987, 148 ). In Bezug auf die im Streitfall in Rede stehenden Kosten eines Privatgutachters gilt nichts anderes. Auch deren Übernahme durch den H aftpflich t versicherer dient nicht dem Zweck, den Prozessgegner des Versicherungsnehmers von Kostenrisiken zu entlasten. Wären die entsprechenden Kosten nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. hierzu nur Senatsbeschl ü ss e vom 26. Februar 2013 - VI ZB 59/12, V ersR 2013, 1194 Rn. 4 ff., mwN; vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, VersR 2012, 920 Rn. 1 0 ff. ) also im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahren s erstattungsfähig, wenn sie der Versicherungsnehmer als Partei des Rechtsstreits selbst aufgewendet hätte, so sp richt nichts dafür, sie anders als vom Versicherer übernommene Rechtsanwaltskosten zu behandeln und sie nur deshalb im 5 6 - 5 - Kostenfestsetzungsverfahren nicht für erstattungsfähig zu halten, weil sie nicht der Versicherungsnehmer, sondern sein Versicherer getrag en hat . b) Dagegen lassen sich w eder der angefochtenen Entscheidung noch der darin zur Begründung in Bezug genommenen früheren Entscheidung des Beschwerdegerichts (OLG Köln, JurBüro 2015, 32) überzeugende Gründe en tnehmen. aa) Dass " Gläubiger und Schul dner der Kostengrundentscheidung " (so in der angefochtenen Entscheidung selbst) bzw. " Gläubiger und Schuldner des Kostenerstattungsanspruchs " (so OLG Köln, JurBüro 2015, 32, 33) nach der Regelung der §§ 91 ff. ZPO nur die Parteien des Rechtsstreits, nicht aber Dritte sein können, steht der Annahme, dass grundsätzlich auch die vom Haftpflichtversicherer für den Versicherungsnehmer als Partei des Rechtsstreits getragenen Prozesskosten im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig sein können , schon im Ansat z nicht entgegen. Denn letzteres bedeutet nicht, dass der am Prozess formell nicht beteiligte Versicherer hinsichtlich des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aktivlegitimiert wäre oder gar die Festsetzung der entsprechenden Kosten in eigenem Namen bet reiben könnte. Inhaber des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs und Beteiligte des Kostenfestsetzungsverfahren bleiben vielmehr auch insoweit allein die Parteien des Rechtsstreits selbst. Betroffen ist lediglich der Inhalt des der einen Partei im Verhäl tnis zu r anderen zustehenden Kostenerstattungsanspruch s : Dieser kann als grundsätzlich erstattungsfähige " Kosten des Rechtsstreits " im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO eben nicht nur solche Kosten erfassen, die die Partei wirtschaftlich selbst zu tragen ha t, sondern auch solche, die wirtschaftlich nicht von ihr, sondern aufgrund der zwischen ihr und dem Versicherer bestehenden gesonderten Rechtsbeziehung in diesem Verhältnis vom Versicherer zu tragen sind. 7 8 - 6 - bb) Auch dass es sich bei der Kostenfestsetzung - wie das Beschwerdegericht noch zutreffend ausführt (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2014 - I ZB 71/13, NJW 2015, 70 Rn. 13; vom 13. Oktober 2011 - V ZB 290/10, NJW 2012, 319 Rn. 7 ) - um ein Masse n verfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unk omplizierten Abwicklung bedarf , spricht - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - nicht gegen die Annahme, die Partei könne von ihrem Versicherer übernommene Kosten als (eigene) Kosten des Rechtsstreits im Kostenfestsetzungsverfahren geltend mache n. Dies folgt bereits daraus, dass dieser Ansatz das Kostenfestsetzungsverfahren nicht be - , sondern entlastet : Der Rechtspfleger muss gerade nicht mehr prüfen , ob die in Rede stehenden Kosten wirtschaftlich von der Partei selbst oder von ihrem Versicherer getragen w u rden bzw. werden . cc) Zuletzt lässt sich auch aus d en vom Beschwerd e gericht (vgl. OLG Köln, JurBüro 2015, 32, 33) in Bezug genommenen Entscheidungen insbesondere des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 62, 189, 192 ff.) und des Bundesgerichtsh ofs ( Beschluss vom 17. Juli 2003 - I ZB 13/03, NJW - RR 2003, 1507) nichts für die vo n ihm vertretene Rechtsauffassung herleiten . Ihnen kann nur entnommen werden, dass im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten erstattu ngsfähig sind. Zur im Streitfall entscheidenden Frage, ob eine Partei im Kostenfestsetzungsverfahren auch diejenigen Kosten festsetzen lassen kann, die zwar entstanden sind, aber nicht von ihr selbst, sondern von ihrem Haftpflichtversicherer getragen werde n , findet sich dort hingegen keine Aussage. 2. Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Das Beschwerdegericht wird im weiteren Verfahre n zu prüfen haben, ob die vom Beklagten geltend gemachten 9 10 11 - 7 - Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Privatgutachter s nach den insoweit bestehenden Grundsätzen ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2013 - VI ZB 59/12, VersR 2013, 1194 Rn. 4 ff., mwN; vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, VersR 2012, 920 Rn. 10 ff. ) zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO waren. Galke Offenloch Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 09.06.2015 - 9 O 339/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.01.2016 - 17 W 255/15 -
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