ECLI:DE:BGH:2017:220217BIVZB8.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z B 8/16 vom 22. Februar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Lehmann und D r. Götz am 22. Februar 2017 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Juni 2016 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 23.656,02 Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung gegen ein zweite s Versäumnisurteil . Das Landgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Den hiergegen eingelegten Einspruch des Kläge rs hat das Landgericht durch zweites Versäumnisurteil verworfen, da der Prozessbevollmächti g- te des Klägers im Termin nicht erschienen war. Der Kläger hat rechtze i- tig gegen das zweite Versäumnisurteil Berufung eingelegt und diese b e- gründet. Er hat geltend g emacht, sein Prozessbevollmächtigter sei auf der Fahrt zu dem Verhandlungstermin aufgrund eines Motorschadens mit seinem Fahrzeug liegen geblieben. Er habe wiederholt vergeblich ve r- 1 2 - 3 - sucht, über sein Mobilfunktelefon die Geschäftsstelle der zuständigen Z i- vil kammer und die Telefonzentrale des Landgerichts zu erreichen. Das Kammergericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe eine unverschuldete Säu m- nis nicht schlüssig vorgetragen , s elbst wenn man zu seinen G unsten u n- terstelle, dass sein Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden aufgrund einer unabwendbaren Autopanne verhindert gewesen sei, den Termin vor dem Landgericht wahrzunehmen. Der Versuch des Prozessbevol l- mächtigten des Klägers, die Geschäftsstelle der zuständigen Zivilka m- mer des Landgerichts von seiner Verhinderung zu unterrichten, sei schon deshalb ungeeignet gewesen , weil er eine falsche Rufnummer gewählt habe . Dies rechtfertige den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens, weil die Durchwahlnummer der Geschä ftsstelle auf den gerichtlichen Schreiben einfach erfassbar wiedergegeben sei. Der Versuch einer telefonischen Kontaktaufnahme über die Zentrale des Landgerichts könne nicht zu e i- ner abweichenden Beurteilung führen, auch wenn dem Prozessbevol l- mächtigten de s Klägers nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, dass diese Anrufe erfolglos geblieben seien. Eine verschuldete Säumnis sei jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn andere mögliche und z u- mutbare Maßnahmen zur Abwendung der Säumnis wie ein Direktanruf bei der zuständigen Geschäftsstelle in vorwerfbarer Weise unterblieben seien. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers . II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist i m Übrigen nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine 3 4 5 - 4 - Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. 1. Der angefochtene Beschluss v erletzt den Kläger nicht in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Das Ber u- fungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das zweite Versäu m- nisurteil des Landge richts ohne Rechts - und Verfahrensfehler als unz u- lässig verworfen, weil der Kläger eine unverschuldete Säumnis nicht schlüssig vorgetragen hat. a) Nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil , gegen das wie hier gemäß § 345 ZPO der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Das trifft unter anderem zu, wenn der Termin zur mündlichen Verhandlung, auf die das zweite Versäu mnisurteil erging, von der betroffenen Partei unverschuldet versäumt wurde . Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen soll, muss vollständig in der Rechtsmittelbegründung vorg e- tragen werden, wobei die Schlüssigkeit des Sachvortr ags zum mangel n- den Verschulden bereits Voraussetzung für die Zulässigkeit des Recht s- mittels ist (BGH, Urteil vom 25. November 2008 VI ZR 317/07, NJW 2009, 687 Rn. 6 m.w.N. ) . Die Frage des Verschuldens ist im Falle der Versäumung eines Termins grundsätzli ch nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BGH, Urteile vom 25. November 2008 aaO Rn. 11 ; vom 22. März 2007 IX ZR 100/06, NJW 2007, 2047 Rn. 6; jeweils m.w.N.). Die Beweislast für die Voraussetzungen e iner unverschuldeten Säumnis liegt beim Berufung s- kläger (BGH, Urteil vom 22. März 2007 aaO). Eine - der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbare - schuldhafte Säumnis im Sinne von § 514 6 7 - 5 - Abs. 2 Satz 1 ZPO liegt auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächti g- te , der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Te r- mins gehindert ist , nicht das ihm M ögliche und Z umutbare unternimmt , um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen (BGH, Urteile vom 25. November 2008 aaO Rn. 11 ; vom 22. März 2 007 aaO Rn. 17; vom 3. November 2005 I ZR 53/05, NJW 2006, 448 Rn. 4 ; jeweils m.w.N.). Dieser Mitteilungspflicht genügt der Prozessbevollmächtigte nicht, wenn er bei dem Versuch, das Gericht von seiner Verhinderung zu unterrichten, eine falsche Rufnummer wählt (BGH, Urteil vom 3. Novem - ber 2005 aaO Rn. 15 ). b) Gemessen daran hat das Berufungsgericht recht sfehlerfrei a n- genommen, die Säumnis des Klägers sei nicht unverschuldet, selbst wenn sein Prozessbevollmächtigter wegen einer unabwendbaren Aut o- panne verhindert gewesen sei, den Termin vor dem Landgericht wahrz u- nehmen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Pr o- zessbevollmächtigte des Klägers nicht alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils abzuw e nd en, indem er nach dem Vortrag des Klägers von seinem Mobiltelefon meh r- mals vergeblich versuchte, das Gericht über seine Autopanne zu unte r- richten. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Prozessbevol l- mächtigte des Klägers dabei nicht die richtig e Durchwahlnummer der Geschäftsstelle der zuständigen Zivilkammer gewählt habe. Dagegen e r- innert die Rechtsbeschwerde nichts. Sie wendet ohne Erfolg ein, für den Prozessbevollmächtigten des Klägers sei nicht deutlich genug erkennbar gewesen, dass die von i hm gewählte Telefonnummer auf den Schreiben des Landgerichts nur für den internen Telefonverkehr und nicht für Tel e- fonanrufe von außen vorgesehen gewesen sei. Indes war, wie das Ber u- fungsgericht festgestellt hat und aus den bei den Akten befindlichen 8 - 6 - Schre iben des Landgerichts ersichtlich ist, die richtige Durchwahlnu m- mer der Geschäftsstelle der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts deutlich und einfach erfassbar wiedergegeben. Hingegen war die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gewählte, nur fü r interne T e- l e fonanrufe vorgesehene Rufnummer auf dem Briefkopf entsprechend gekennzeichnet. Den weiteren Versuch des Prozessbevollmächtigten des Klägers, über die Telefonzentrale des Landgerichts die zuständige G e- schäftsstelle zu erreichen, hat das Berufu ngsgericht zu Recht nicht au s- reichen lassen, weil der Direktanruf bei der zuständigen Geschäftsstelle in vorwerfbarer Weise unterblieben war. 2. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Rechtsbeschwerde rügt , den Anspruch des Klägers auf Gewährung recht lichen Gehörs dadurch verletzt, dass es ihn nicht auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung hingewiesen hat. a) § 5 22 Abs. 1 ZPO sieht eine Anhörung des Berufungsklägers vor der Verwerfung der Berufung nicht ausdrücklich vor. Die Pflicht zur Anhö rung folgt indessen unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG, der dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf gibt, dass er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung z u- grunde liegenden Sachverhalt zu äußern (BGH, Beschl uss vom 16. De - zember 1981 VIII ZB 67/81, VersR 1982, 246 m.w.N. ). b) Diesem Verfahrensgrundrecht des Klägers ist im Berufungsve r- fahren Genüge getan worden. Er hat in seiner Berufungsbegründung zu dem für die Beurteilung seiner Säumnis maßgeblichen Sachverhalt u m- fassend vorgetragen. Damit hat sich das Berufungsgericht befasst. Es hat zudem eine Auskunft des Präsidenten des Landgerichts dazu eing e- holt, ob sich der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers behau p- 9 10 11 - 7 - tete Anruf unter der von ihm angegeben en Telefonnummer nachprüfen lasse. Hierzu hat der Präsident des Landgerichts darauf hingewiesen, dass es sich dabei nicht um die Rufnummer der zuständigen Geschäft s- stelle, sondern um die Durchwahlnummer handele, unter der das Lan d- gericht im behördeninterne n Telefonverkehr zu erreichen sei. Diese Au s- kunft hat das Berufungsgericht auch dem Prozessbevollmächtigten des Klägers überlassen. Daraus war für ihn ersichtlich, dass es darauf a n- kam, ob er die richtige Rufnummer des Landgerichts gewählt hatte. Zu einem weitergehenden Hinweis auf die beabsichtigte Verwerfung der B e- rufung als unzulässig war das Berufungsgericht nicht gehalten. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.08.2015 - 7 O 260/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.06.2016 - 6 U 8/16 -
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