BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 82/05 vom 10. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247247 66, 71 a) Die Nebenintervention kann bereits im Mahnverfahren erfolgen. b) Bei der Nebenintervention beschr344nkt sich die von Amts wegen vorzunehmende Pr374fung der Zul344ssigkeit auf die pers366nlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen des Nebenintervenienten. Die besonderen Voraussetzungen der Nebeninterventi-on sind lediglich auf Antrag einer Hauptpartei und nur im Verfahren nach 247 71 ZPO zu pr374fen; dies gilt insbesondere f374r die Frage, ob der Nebenintervenient ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat. c) Solange es an einer wirksamen Zur374ckweisung der Nebenintervention fehlt, hat der Beigetretene die Stellung und die Befugnisse eines Nebenintervenienten. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05 - LG Stuttgart AG Stuttgart - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Wolst beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Nebenintervenienten werden der Be-schluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11. August 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Mahnabteilung - vom 19. Januar 2005 aufgehoben. Der Beschwerdewert wird auf 14.526,71 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin, eine Leasinggesellschaft, hat beim Amtsgericht Stuttgart den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Antragsgegnerin, eine GmbH, erwirkt. Der Mahnbescheid ist der Antragsgegnerin am 24. November 2004 zugestellt worden. Am 7. Dezember 2004 hat der Nebenintervenient (im eigenen Namen) Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt; zugleich ist er als Nebenintervenient dem Rechtsstreit auf der Seite der Antragsgegnerin beigetreten. Als Interventionsgrund hat er angegeben, er sei bis Juni 2003 Ge-sch344ftsf374hrer der Antragsgegnerin gewesen; aus diesem Grund sei ihm von der die Post empfangenden Stelle der Mahnbescheid zugeleitet worden. M366gli-cherweise sei er aus einer dem seinerzeitigen Dienstverh344ltnis nachwirkenden Treuepflicht heraus gehalten, den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern. Eine Unterlassung k366nne ihn unter Umst344nden regresspflichtig machen. Er habe da- 1 - 3 - her ein eigenes rechtliches Interesse daran, dass die Antragsgegnerin in dem Rechtsstreit nicht unterliege. 2 Das Amtsgericht hat den Beitritt des Nebenintervenienten mit der Be-gr374ndung zur374ckgewiesen, im Mahnverfahren finde eine Nebenintervention nicht statt, weil sie mit dem Wesen des Verfahrens nicht vereinbar sei. Die hier-gegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Nebenintervenient seinen Antrag auf Zulassung der Nebenintervention weiter. II. 1. Das Landgericht hat zur Begr374ndung im Wesentlichen ausgef374hrt: 3 Zwar sei die Nebenintervention auch bereits im Mahnverfahren zul344ssig, weil nur hierdurch gew344hrleistet werde, dass ein am Streitverfahren nicht betei-ligter Dritter seine rechtlichen Interessen am Ausgang des Rechtsstreits wahren k366nne. In einem sp344teren Streitverfahren sei dies - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - dem Dritten nicht mehr m366glich, wenn der Antragsgegner keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Voll-streckungsbescheid einlege. Im vorliegenden Fall fehle es jedoch ganz offen-sichtlich an einem Rechtsschutzbed374rfnis des Beschwerdef374hrers; dies sei als allgemeine Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu pr374fen und zu beachten. Der Beschwerdef374hrer sei nicht mehr Gesch344ftsf374hrer der Antragsgegnerin; die Verhinderung eines die Gesellschaft belastenden Urteils geh366re unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu den Aufgaben eines ehemaligen Organs der Ge-sellschaft. Die vom Beschwerdef374hrer angef374hrte nachwirkende Treuepflicht k366nne allenfalls Hinweis- und Informationspflichten gegen374ber der Gesellschaft begr374nden. Der Beitritt des Nebenintervenienten zum Mahnverfahren sei 374ber-dies rechtsmissbr344uchlich, da die M366glichkeit einer Regresspflicht so fern liege, 4 - 4 - dass es dem Nebenintervenienten nur um eine f374r die Antragstellerin kosten-tr344chtige Verz366gerung des Verfahrens gehen k366nne. 5 Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen 334berpr374fung nicht in vollem Umfang stand. 6 2. Die statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde (247247 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 ZPO) ist begr374ndet. a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Nebenin-tervention auch bereits im Mahnverfahren zul344ssig ist (h.M., z.B. Musielak/ Weth, ZPO, 4. Aufl., 247 66 Rdnr. 3; M374nchKommZPO/Schilken, 2. Aufl., 247 66 Rdnr. 2; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., 247 66 Rdnr. 2; ebenso wohl Thomas/ Putzo/H374337tege, ZPO, 27. Aufl., 247 66 Rdnr. 2; vgl. f374r die Streitverk374ndung BGHZ 92, 251; a.A. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., 247 66 Rdnr. 10; Stein/Jonas/ Bork, ZPO, 22. Aufl., 247 66 Rdnr. 6 c). 7 Nach 247 66 Abs. 1 ZPO kann ein Dritter, der ein rechtliches Interesse dar-an hat, dass in einem zwischen anderen Personen anh344ngigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterst374tzung beitreten. Dabei ist der Begriff des Rechtsstreits nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift weit auszulegen; denn die Nebenintervention soll, wie das Beschwerdegericht zu Recht hervorgehoben hat, dem Dritten die M366glichkeit geben, seine Rechte, die durch ein Streitverfahren zwischen anderen Personen ber374hrt sein k366nnen, umfassend wahrzunehmen. Das schlie337t die M366glichkeit ein, durch die Einle-gung eines Rechtsmittels - f374r den Rechtsbehelf des Widerspruchs kann nichts anderes gelten - die Schaffung eines rechtskr344ftigen Titels gegen die von ihm unterst374tzte Partei zu verhindern; die Interessen der unterst374tzten Partei blei-ben dadurch gewahrt, dass die Erkl344rungen und Handlungen des Neben-intervenienten nicht in Widerspruch zu denjenigen der Hauptpartei stehen d374r- 8 - 5 - fen (247 67 2. Halbs. ZPO). Unt344tigkeit der Hauptpartei stellt kein Hindernis f374r eigene Prozesshandlungen des Nebenintervenienten dar; deshalb darf der Ne-benintervenient Prozesshandlungen so lange vornehmen, wie sich ein - ausdr374cklich erkl344rter oder aus dem Gesamtverhalten im Prozess zu entneh-mender - entgegenstehender Wille der Hauptpartei nicht feststellen l344sst (Musielak/Weth, aaO 247 67 Rdnr. 9). Demgegen374ber muss das Interesse der Antragstellerin, im Mahnverfahren schnell und kosteng374nstig einen Titel zu er-langen, zur374cktreten. Von einer Unvereinbarkeit der Nebenintervention mit dem Wesen des Mahnverfahrens kann daher nicht gesprochen werden (entgegen Stein/Jonas/Bork aaO). b) Dem Beschwerdegericht kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es meint, die Zul344ssigkeit der Nebenintervention h344nge auch von dem Vorliegen eines Rechtsschutzbed374rfnisses ab, was als allgemeine Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu pr374fen sei. Bei der Nebenintervention beschr344nkt sich die von Amts wegen vorzunehmende Pr374fung vielmehr auf die pers366nlichen Pro-zesshandlungsvoraussetzungen, also darauf, ob Partei-, Prozess- und Postula-tionsf344higkeit gegeben sind; insoweit bestehen hier keine Bedenken gegen die Zul344ssigkeit der Nebenintervention. Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen, die sich auf den Prozessgegenstand beziehen, sind dagegen nicht von Amts wegen zu pr374fen, weil der Nebenintervenient lediglich in einen fremden Prozess eintritt und seine etwaigen Anspr374che nicht rechtsh344ngig und nicht entschieden werden (Stein/Jonas/Bork, aaO Rdnr. 25). Die besonderen Voraussetzungen der Nebenintervention werden nur auf Antrag einer Hauptpartei und nur im Ver-fahren nach 247 71 ZPO - nach m374ndlicher Verhandlung - gepr374ft (Hk-ZPO/ Kayser, 247 66 Rdnr. 12, 13; Musielak/Weth, aaO Rdnr. 13; Stein/Jonas/Bork, aaO Rdnr. 5, 17, 25; Thomas/Putzo/H374337tege, aaO Rdnr. 10, 11; Z366ller/Voll-kommer, aaO Rdnr. 14). 9 - 6 - Soweit es um die Frage des Rechtsschutzbed374rfnisses geht, auf die das Beschwerdegericht entscheidend abgestellt hat, tritt bei der Nebenintervention an dessen Stelle die spezielle Voraussetzung des rechtlichen Interesses des Nebenintervenienten am Obsiegen der einen Hauptpartei (247 66 ZPO). Diese Voraussetzung ist jedoch, was das Beschwerdegericht verkannt hat, aus-schlie337lich auf Antrag einer Partei und im Verfahren nach 247 71 ZPO zu pr374fen; das gilt auch f374r die unmittelbar damit zusammenh344ngende Frage, ob die von einem Dritten erkl344rte Nebenintervention rechtsmissbr344uchlich ist, was das Be-schwerdegericht f374r den vorliegenden Fall angenommen hat. Die Durchf374hrung eines Zwischenstreits 374ber die Nebenintervention hat bislang aber keine der Parteien beantragt. Auch der Stellungnahme der Antragstellerin im Beschwer-deverfahren l344sst sich ein Antrag auf Pr374fung des rechtlichen Interesses des Nebenintervenienten oder auf Durchf374hrung einer m374ndlichen Verhandlung nicht entnehmen; sie beschr344nkt sich auf kurze Ausf374hrungen zur vermeintli-chen Unvereinbarkeit der Nebenintervention mit dem Mahnverfahren. 10 III. Nach alledem sind auf die Rechtsmittel des Nebenintervenienten die an-gefochtenen Beschl374sse aufzuheben. Solange es an einer wirksamen Zur374ck-weisung der Nebenintervention fehlt, hat der Beschwerdef374hrer gem344337 247 71 11 - 7 - Abs. 3 ZPO die Stellung und die Befugnisse eines Nebenintervenienten (Musie-lak/Weth, aaO 247 71 Rdnr. 8). Dr. Deppert Dr. Beyer Ball Dr. Leimert Dr. Wolst Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 19.01.2005 - 04-9306793-04-N - LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.08.2005 - 2 T 59/05 -
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