BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 82/09 vom 28. Oktober 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier und Leupertz beschlossen: 1. Der Antrag des Schuldners, die Zwangsvollstreckung aus dem Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss des Amtsgerichts Kirchheim unter Teck vom 17. M344rz 2000 einstweilen einzustel-len, wird zur374ckgewiesen. 2. Dem Schuldner wird f374r das Verfahren 374ber die Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landge-richts Stuttgart vom 6. August 2009 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gew344hrt und Rechtsanwalt Dr. Baukelmann bei-geordnet. Gr374nde: 1. 334ber die beantragte einstweilige Anordnung ist gem344337 247 575 Abs. 5 ZPO i.V.m. 247 570 Abs. 3 ZPO nach pflichtgem344337em Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde zu ber374cksichtigen und die Nachteile, die dem Schuldner durch die weitergehende Vollstreckung drohen, gegen diejenigen abzuw344gen, die die Gl344ubigerin bei einer Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung zu bef374rchten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. M344rz 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658). Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt nur in Betracht, wenn die Rechtslage zumin- 1 - 3 - dest zweifelhaft ist, die zul344ssige Rechtsbeschwerde jedenfalls nicht aussichts-los erscheint (Z366ller/Gummer, ZPO, 27. Aufl., 247 575 Rdn. 11). 2 2. Unter Ber374cksichtigung dieser Grunds344tze war die weitere Vollstre-ckung aus dem Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 17. M344rz 2000 nicht einstweilen einzustellen. 3 a) Der Schuldner will mit seinem Antrag verhindern, dass die Auszahlung aus der gepf344ndeten Direktkapitallebensversicherung bei F344lligkeit am 1. No-vember 2009 an die Gl344ubigerin erfolgt. Daran hat er kein sch374tzenswertes In-teresse, denn die Gl344ubigerin kann aufgrund des Pf344ndungs- und 334berwei-sungsbeschlusses am 1. November 2009 die Auszahlung an sich fordern. Mit dem Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss vom 17. M344rz 2000 wurde der k374nftige Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung der Versicherungssumme gepf344ndet. Der Senat muss nicht entscheiden, ob - wie das Beschwerdegericht meint - aus 247 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG i.V.m. 247 851 ZPO ein Pf344ndungsverbot nicht nur f374r das Anwartschaftsrecht, sondern auch f374r diesen k374nftigen Anspruch abgeleitet werden kann. Denn ein Versto337 gegen ein solches Pf344ndungsverbot f374hrt nicht zur Nichtigkeit des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses, sondern nur zur Anfechtbarkeit; er ist bis zur Aufhebung auf ein Rechtsmittel vom Schuldner und vom Drittschuldner zu be-achten (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 16/08, WM 2008, 2265 = MDR 2009, 105 = NJW-RR 2009, 211). Ein etwaiger Versto337 gegen ein Pf344ndungsverbot wird am 1. November 2009 dadurch geheilt, dass der Versicherungsfall eintritt und der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung der Versicherungssumme f344llig wird. 247 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG ist nicht anwendbar, wenn die Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht erstarkt ist. Eine Aufhebung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbe- 4 - 4 - schlusses kommt dann nicht mehr in Betracht (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 16/08, aaO). 5 b) Eine Entscheidung des Senats 374ber die Rechtsbeschwerde kann nicht vor dem 1. November 2009 ergehen. Die Rechtsbeschwerde ist noch nicht be-gr374ndet und es ist angesichts der der Rechtsbeschwerdef374hrerin einger344umten Frist zur Begr374ndung der Rechtsbeschwerde bis zum 16. November 2009 auch nicht zu erwarten, dass die Begr374ndung so rechtzeitig vor dem 1. November 2009 eingeht, dass eine Beratung und Entscheidung noch m366glich wird. 3. Die Entscheidung 374ber die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r den Schuldner beruht auf 247247 114, 115, 119 Abs. 1 Satz 2 und 121 Abs. 1 ZPO. 6 Kniffka Schmidt-R344ntsch Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Kirchheim unter Teck, Entscheidung vom 17.03.2000 - 2 M 450/00 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.08.2009 - 2 T 133/09 -
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