BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 82/09 vom 20. Dezember 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.568,52 200 festgesetzt. Gr374nde: Nachdem durch 374bereinstimmende Erkl344rungen der Parteien das Verfah-ren insgesamt erledigt ist, ist 374ber alle bisher entstandenen Kosten des Verfah-rens, einschlie337lich derjenigen der Vorinstanzen, nach der auch in der Rechts-beschwerdeinstanz geltenden Vorschrift des 247 91a ZPO nach billigem Ermes-sen unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Be-schluss zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075 = ZfBR 2003, 453). 1 - 3 - Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten der Rechtsmittelverfahren gegen den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss des Amtsgerichts dem Schuldner aufzuerlegen. Er w344re im Rechtsbeschwerdeverfahren unterlegen, weil der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssum-me aus einer Firmendirektversicherung bereits vor Eintritt des Versicherungsfal-les als zuk374nftige Forderung pf344ndbar war. Dies hat der Senat am 11. Novem-ber 2010 im Verfahren VII ZB 87/09 (in Juris) entschieden. Auf die dortige Be-gr374ndung wird Bezug genommen. Damit waren die Rechtsbehelfe des Schuld-ners gegen den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss von Anfang an unbe-gr374ndet. 2 Kniffka Safari Chabestari Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Kirchheim unter Teck, Entscheidung vom 17.03.2000 - 2 M 450/00 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.08.2009 - 2 T 133/09 -
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