BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 82/10 vom 7. Oktober 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ZVG 247247 100, 83 Nr. 6; ZPO 247 574 Abs. 2 Der Umstand, dass ein Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren geltend macht, dass sein Grundrecht auf Leben und k366rperliche Unversehrtheit verletzt wird, begr374ndet - f374r sich genommen - keinen Grund f374r die Zulassung der Rechtsbeschwerde. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10 - LG Essen AG Essen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 4. M344rz 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 11. Juli 2008 (183 K 030/04) wird bis zur erneuten Entscheidung 374ber die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zuschlagsbeschluss eingestellt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 440.000 200. Gr374nde: I. Die Schuldnerin (Beteiligte zu 1) ist Eigent374merin des im Rubrum be-zeichneten Grundst374cks. Auf Antrag der Beteiligten zu 3 wurde im Jahre 2004 die Zwangsversteigerung angeordnet. Die Beteiligten zu 4 und zu 5 sind dem Verfahren als weitere Gl344ubiger beigetreten. Im Verlauf des Zwangsversteige- 1 - 3 - rungsverfahrens wurde im Dezember 2007 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ffnet und der Beteiligte zu 2 zum Insolvenzver-walter ernannt. Das Vollstreckungsgericht hat nach einem am 11. Juli 2008 durchgef374hr-ten Versteigerungstermin das Grundst374ck mit Beschluss vom gleichen Tage den Beteiligten zu 6 als Meistbietenden zugeschlagen. Gegen den Zuschlags-beschluss hat die Schuldnerin Beschwerde eingelegt, die sie unter Hinweis auf ein von ihr vorgelegtes nervenfach344rztliches Attest mit einer akuten Gefahr der Selbstt366tung begr374ndet hat. 2 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, das Landgericht hat sie unter Hinweis auf die Verf374gungsbefugnis des Insolvenzverwalters als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch Be-schluss des Senats vom 12. M344rz 2009 (V ZB 155/08; ver366ffentlicht in WuM 2009, 314 f.) hat das Landgericht nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens die Beschwerde als unbegr374ndet zur374ckgewiesen; dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer von dem Landgericht zugelas-senen Rechtsbeschwerde. 3 II. Das Beschwerdegericht meint, dass ein Zuschlagsversagungsgrund nach 247 83 Nr. 6 ZVG nicht vorliege. Die Zwangsversteigerung sei nicht aus ei-nem sonstigen Grunde unzul344ssig, weil der Schuldnerin kein Vollstreckungs-schutz nach 247 765a ZPO zu gew344hren sei. Eine besondere H344rte liege nicht vor; der Gesundheitszustand der Schuldnerin gebiete weder eine Aufhebung 4 - 4 - des Zuschlagsbeschlusses noch eine Einstellung oder Aufhebung der Zwangs-vollstreckung. 5 Zwar verpflichte das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Voll-streckungsgerichte bei der Pr374fung der Voraussetzungen des 247 765a ZPO die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gew344hrten Grundrechte zu ber374ck-sichtigen. Bei der Abw344gung der gegenl344ufigen Interessen sei aber auch den Belangen des Vollstreckungsgl344ubigers, die durch das Grundrecht in Art. 14 Abs. 1 GG gesch374tzt seien, angemessen Rechnung zu tragen. Vorliegend 374berw366gen die Interessen der Schuldnerin diejenigen der Gl344ubiger an der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nicht. Eine konkrete Suizidgefahr sei nicht gegeben. Der Sachverst344ndige habe bei der Schuldnerin eine leichtgradige depressive Episode festgestellt, eine akute Suizidgefahr aber verneint. Zwar sei durch das Zwangsversteigerungs-verfahren mit einer Zuspitzung der depressiven Symptomatik zu rechnen, aber auch dann k366nne von einer akuten Suzidialit344t nicht unbedingt ausgegangen werden, wenn diese auch, wie in 344hnlich gelagerten Zwangsversteigerungsver-fahren, nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden k366nne. Die Verschlechte-rung des Gesundheitszustands der Schuldnerin, mit der zu rechnen sei, ver-bunden mit der M366glichkeit einer Kurzschlusshandlung stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar, das eine Einstellung der Zwangsversteigerung nicht rechtfer-tige. 6 Der Umstand, dass die Schuldnerin sich - erst sehr sp344t - in eine ambu-lante Psychotherapie begeben habe und damit beitrage, ihre gesundheitlichen Probleme dauerhaft zu l366sen, k366nne angesichts dessen, dass mit einer Kurz-schlusshandlung keineswegs sicher zu rechnen sei, nicht dazu f374hren, die be-rechtigten Interessen der Gl344ubiger an einer Fortsetzung der Zwangs-vollstreckung hinter denen der Schuldnerin zur374cktreten zu lassen. 7 - 5 - III. 8 Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 9 1. Die form- und fristgerecht (247 575 ZPO) eingelegte Rechtsbeschwerde ist allein auf Grund der Bindung des Senats an die Zulassung (247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) als statthaft zu behandeln. a) Die Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts beruht aller-dings auf einem Rechtsfehler, weil sie die an Allgemeinbelange gebundene Be-schr344nkung des Zugangs zur Rechtsbeschwerde au337er Acht l344sst. F374r die Rechtsbeschwerde gelten dieselben Zulassungsgr374nde (247 574 Abs. 2 ZPO) wie f374r die Revision (247 543 Abs. 2 ZPO). Beide Rechtsmittel dienen in erster Linie der Wahrung der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung, hinter denen das Interesse des Einzelnen an einer nochmaligen 334berpr374fung der Entscheidung in einer dritten Instanz zur374cktritt (BT-Drucks. 14/4722, S. 66). Das Beschwer-degericht hat dieser Beschr344nkung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde Rechnung zu tragen, und darf diese nur bei Vorliegen eines der im Gesetz be-nannten Zulassungsgr374nde zulassen (BT-Drucks. 14/4722, S. 116). 10 Das hat das Beschwerdegericht nicht beachtet. Die Rechtssache hat ins-besondere keine grunds344tzliche Bedeutung, weil sie keine entscheidungserheb-liche, kl344rungsbed374rftige und kl344rungsf344hige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von F344llen stellen kann (dazu Senat, Beschl374sse vom 4. Juli 2002 - V ZR 16/02, BGHZ 151, 221, 223 und vom 27. M344rz 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291). Eine derartige Bedeutung kommt einer Rechtsbeschwerde in einer Zwangsversteigerungssache nicht schon deshalb zu, weil der Schuldner bei einer Fortsetzung des Verfahrens m366glicherweise suizidgef344hrdet ist. Ob das zutrifft, ist in erster Linie eine Tatfrage, deren Be-antwortung von der Psyche des jeweiligen Schuldners abh344ngt. 11 - 6 - 12 b) Ein Zulassungsgrund ergibt sich nach dem Vorstehenden - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - auch nicht daraus, dass eine Gef344hrdung des Grundrechts der Beteiligten zu 1 auf Leben und k366rperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) im Raum steht. Der Gesetzgeber kann zwar dem besonderen Interesse eines Verfah-rensbeteiligten, das sich aus einer m366glichen Gef344hrdung eines Grundrechts ergibt, dadurch Rechnung tragen, dass er eine von den an Interessen der All-gemeinheit ankn374pfenden Zulassungsvoraussetzungen unabh344ngige, zulas-sungsfreie Rechtsbeschwerde zur Verf374gung stellt, wie er es f374r die Unterbrin-gungssachen und die Freiheitsentziehungen in 247 70 Abs. 3 FamFG bestimmt hat (vgl. dazu BT-Drucks. 16/9733, S. 290). Hat der Gesetzgeber jedoch - wie bei allen anderen Beschwerden - eine solche Anfechtbarkeit der Entscheidung 374ber das Rechtsmittel nicht vorgesehen, ist es einem Gericht verwehrt, au337er-halb der gesetzlichen Zulassungsgr374nde eine zus344tzliche Instanz zu er366ffnen. 13 Dem Gesetzgeber, der ein Rechtmittel einr344umt, steht es n344mlich auch frei, dieses auf die R374ge bestimmter Rechtsverletzungen zu beschr344nken (BVerfG, NJW 2004, 1371). Die gegenteilige Entscheidung des Beschwerdege-richts verst366337t somit gegen den Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit der zul344ssigen Rechtsmittel (BVerfG, NJW 2004, 1371, 1372) und gegen das Ge-bot, dass allen B374rgern unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen Zu-gang zur Rechtsmittelinstanz gew344hrleistet sein muss. 14 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nur im Ausgangspunkt richtig ist. 15 Die Gef344hrdung des unter den Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ste-henden Lebens des Schuldners durch die Versteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens ist ein im Zuschlagsbeschwerdeverfahren nach 247 100 Abs. 1, 3 16 - 7 - i.V.m. 247 83 Nr. 6 ZVG von Amts wegen zu ber374cksichtigender Umstand, auch wenn - wie hier - ein mit der Suizidgefahr begr374ndeter Vollstreckungsschutzan-trag nach 247 765a ZPO erst im Beschwerdeverfahren gestellt wird (Senat, Be-schluss vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 507; BVerfG, NJW 2007, 2910, 2911). 3. Das Beschwerdegericht hat jedoch auf der Grundlage des Beweiser-gebnisses rechtsfehlerhaft eine konkrete Lebensgefahr verneint. 17 a) Eine Aufhebung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen ei-ner Suizidgefahr gem344337 247 765a ZPO kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn mit der Durchf374hrung der Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr f374r Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angeh366rigen verbun-den ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 34/09, WuM 2010, 250, 251; Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, WuM 2010, 587, 588). 18 Ist - wie hier - der Zuschlag bereits erteilt worden, kommt es f374r die Ent-scheidung 374ber die Zuschlagsbeschwerde darauf an, ob eine Suizidgefahr f374r den Fall eines endg374ltigen Eigentumsverlusts zu bejahen ist (Senat, Be-schl374sse vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 507 und vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, aaO). Der Tatrichter hat darauf bezogen zu w374rdigen, ob die ernsthafte Bef374rchtung der Selbstt366tung besteht. Seine damit einherge-hende Prognoseentscheidung hat er nicht zuletzt mit Blick auf den hohen Rang, der dem Schutzgut Leben zukommt, nachvollziehbar zu begr374nden (Senat, Be-schluss vom 30. September 2010 - V ZR 199/09, Umdr. S. 5 - zur Ver366ffentli-chung vorgesehen). 19 b) Der angefochtene Beschluss wird den sich daraus ergebenden An-forderungen nicht gerecht, weil die Verneinung der konkreten Gefahr eines Sui- 20 - 8 - zids der Schuldnerin auf den falschen Zeitpunkt bezogen und die M366glichkeit einer Kurzschlusshandlung von dem Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft dem allgemeinen Lebensrisiko der Schuldnerin zugerechnet worden ist. aa) Das Beschwerdegericht stellt bei der Annahme, dass gegenw344rtig keine Suizidgefahr bestehe, auf den Zeitpunkt der Untersuchung durch den Gutachter ab. F374r den weiteren Verlauf der Zwangsversteigerung geht das Be-schwerdegericht selbst von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Schuldnerin infolge einer Zuspitzung der depressiven Symptomatik aus. Bei der Entscheidung 374ber eine Zuschlagsbeschwerde kommt es jedoch vor allem auf den Zeitpunkt an, in dem der Eigentumsverlust des Hauses - in dem die Schuldnerin ihr Lebenswerk sieht - endg374ltig feststeht. 21 Der Verlust des Eigentums muss die konkrete Gefahr einer Selbstt366tung der Schuldnerin hervorrufen. Welche Folgen der Eintritt der Rechtskraft des Zu-schlagsbeschlusses bei der Schuldnerin ausl366sen w374rde, steht nach der Be-weisaufnahme nicht fest, weil das Beschwerdegericht - wie der Gutachter - so-wohl die Hinnahme des Verlustes des Hauses durch die Schuldnerin als auch eine Selbstt366tung auf Grund einer Kurzschlusshandlung f374r m366glich halten. 22 Bei der von dem Schuldner geltend gemachten Suizidgefahr ist der Voll-streckungsschutz nach 247 765a ZPO jedoch nicht schon dann zu versagen, wenn - wie hier - das Beweisergebnis nach einer neurologisch-psychiatrischen Begutachtung in Bezug auf das k374nftige Verhalten der Schuldnerin offen ist. Die Einwendung des Schuldners setzt nicht den Nachweis voraus, dass es bei der Durchf374hrung der Vollstreckung zu einer Selbstt366tung kommen wird. Der Be-weis einer konkreten Lebensgefahr ist erbracht, wenn nach den von dem Tat-richter zu w374rdigenden Umst344nden die ernsthafte Gefahr einer Selbstt366tung besteht (Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZR 199/09, Umdr. S. 5 - zur Ver366ffentlichung vorgesehen). 23 - 9 - 24 Eine derartige Gefahr ist - trotz der entgegenstehenden Behauptung des Schuldners - allerdings zu verneinen, wenn die vorgebrachten Selbstt366tungsge-danken nach den gesamten Umst344nden, insbesondere der Pers366nlichkeits-struktur des Schuldners, sich als nur vorgespiegelt darstellen oder die Gefahr einer Selbstt366tung nur noch so vage im Raume steht, dass von einer Verwirkli-chung ernsthaft nicht ausgegangen werden kann. Solche Umst344nde hat das Beschwerdegericht indes nicht festgestellt, und sie ergeben sich auch nicht aus dem in den Beschlussgr374nden mitgeteilten Inhalt des Gutachtens. bb) Verfehlt ist es, die zu erwartende Verschlechterung des Gesund-heitszustands der Schuldnerin und die sich daraus ergebende M366glichkeit einer Kurzschlusshandlung dem allgemeinen Lebensrisiko der Schuldnerin zuzuord-nen, das eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht rechtfertigen soll. Eine solche Sichtweise wird dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG enthaltenen Gebot zum Schutz des Lebens und der k366rperlichen Unversehrtheit nicht gerecht. Sie ver-dr344ngt n344mlich den Umstand, dass die M366glichkeit einer Kurzschlusshandlung allein durch die Zwangsvollstreckung hervorgerufen wird, und schlie337t damit die Gefahr der Selbstt366tung infolge der Vollstreckung von der gebotenen Abw344-gung der widerstreitenden, grundrechtlich gesch374tzten Interessen des Schuld-ners auf der einen und des Vollstreckungsgl344ubigers sowie des Erstehers auf der anderen Seite (dazu unten 3) von vornherein aus. 25 Das Grundrecht auf Leben und k366rperliche Unversehrtheit verpflichtet die Vollstreckungsgerichte jedoch dazu, das Verfahren so durchzuf374hren, dass den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten Gen374ge getan wird (BVerfGE 52, 214, 219; NZM 2005, 657, 658). Kann das Leben des Schuldners durch eine Voll-streckungsma337nahme in Gefahr geraten, weil dieser unf344hig ist, aus eigener Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe die Konfliktsituation situationsangemes-sen zu bew344ltigen, muss das Vollstreckungsgericht diesen Umstand beachten 26 - 10 - und ihm bei der Durchf374hrung des Verfahrens Rechnung tragen (vgl. BVerfG NJW 1994, 1719, 1720; NJW-RR 2001, 1523, 1524). 27 3. Der Beschluss stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 577 Abs. 3 ZPO). a) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofs ist aller-dings selbst dann, wenn mit der Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr f374r Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angeh366rigen verbun-den ist, die Zwangsversteigerung nicht ohne weiteres einzustellen (BGH, Be-schluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05, BGHZ 163, 66, 73; zuletzt ausf374hrlich dazu Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 17/10, WuM 2010, 587, 588 mwN). Vielmehr ist zur Wahrung der ebenfalls grundrechtlich gesch374tzten Inte-ressen des Vollstreckungsgl344ubigers und des Erstehers zu pr374fen, ob der Sui-zidgefahr nicht anders als durch eine Einstellung der Zwangsversteigerung wirksam begegnet werden kann (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 34/09, WuM 2010, 250, 251; Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, WuM 2010, 587, 588 - jeweils mwN). Solche Ma337nahmen k366nnen die Art und Weise der Durchf374hrung der Zwangsvollstreckung, aber auch die Ingewahr-samnahme des Suizidgef344hrdeten betreffen; sie sind jedoch nur dann geeignet, der Suizidgefahr entgegenzuwirken, wenn auch ihre Vornahme weitestgehend sichergestellt ist (Senat, Beschl374sse vom 24. November 2005 - V ZB 24/05, NJW 2006, 508 und vom 14. Juni 2007 - V ZB 28/07, NJW 2007, 3719, 3720). 28 b) Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Suizidgefahr ist nicht schon dadurch abgewendet, dass sich die Schuldnerin entsprechend dem Hin-weis in dem gerichtlichen Gutachten in eine ambulante Psychotherapie bege-ben hat, um f374r zuk374nftige Belastungen und den Umgang mit ihren 304ngsten besser gewappnet zu sein. Eine Psychotherapie geh366rt zwar zu den Ma337nah-men, mit denen einer Suizidgefahr begegnet werden kann (vgl. Senat, Be- 29 - 11 - schluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, WuM 2010, 587, 588). Einer ambulanten Behandlung kommt aber nur dann eine ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn mit ihr die konkrete Gefahr eines Suizids bei Durchf374hrung der Vollstreckung bereits ausgeschlossen, jedenfalls aber ganz wesentlich vermindert ist (vgl. BVerfG, NJW-RR 1993, 463, 464; NJW 1998, 295, 296). Dass die begonnene Therapie bereits solche Wirkungen herbeigef374hrt h344tte, hat das Beschwerdege-richt jedoch nicht festgestellt, sondern unabh344ngig davon den Vollstreckungs-schutzantrag zur374ckgewiesen, weil es die noch bestehende Suizidgefahr rechtsfehlerhaft als Teil des allgemeinen Lebensrisikos der Schuldnerin gew374r-digt hat, das bei einer Abw344gung mit den Interessen der Vollstreckungsgl344ubi-ger nicht ins Gewicht falle. IV. 1. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da-bei wird das Beschwerdegericht Folgendes zu beachten haben: 30 a) Es wird zun344chst zu pr374fen sein, ob eine Selbstt366tung bei einem end-g374ltigen Eigentumsverlust durch den Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbe-schlusses ernsthaft zu bef374rchten ist (dazu: BVerfG, NJW 2007, 2910, 2911; Senat, Beschl374sse vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 507 und vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, WuM 2010, 587, 588). Soweit hieran - auch im Hinblick auf die Ausf374hrungen in dem Gutachten zum psychischen Befund der Schuldnerin bei der Untersuchung - Zweifel bestehen, kommt als weitere Grundlage f374r die tatrichterliche 334berzeugungsbildung eine Anh366rung der Schuldnerin in Anwesenheit des Gutachters in Betracht. 31 - 12 - 32 b) Ist danach eine konkrete Suizidgefahr zu bejahen, wird das Beschwer-degericht andere Ma337nahmen pr374fen m374ssen, um der Gefahr einer Selbstt366-tung der Schuldnerin zu begegnen. Hierbei wird - wenn die begonnene ambu-lante Therapie keine Aussicht auf einen nachhaltigen Erfolg in angemessener Zeit verspricht - auch eine Anfrage beim Betreuungsgericht in Bezug auf eine befristete Betreuung oder Unterbringung f374r die Zeit bis zum Abschluss des Verfahrens in Erw344gung zu ziehen sein (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 28/07, NJW 2007, 3719, 3721). F374r das weitere Verfahren zur Vermeidung einer Blockade zwischen Vollstreckungs- und Betreuungsgericht wird auf den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, WuM 2010, 587, 588) verwiesen. 2. Da aus dem Zuschlagsbeschluss schon vor dem Eintritt der Rechts-kraft vollstreckt werden kann und die Aufhebung der Entscheidung des Be-schwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Aussetzung der Vollstreckung bis zur erneuten Entscheidung des Be-schwerdegerichts gem344337 247247 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO auszusprechen (vgl. 33 - 13 - BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, BGHZ 169, 17, 29; Senat, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 28/07, NJW 2007, 3719, 3721). Kr374ger Stresemann Czub Roth Br374ckner Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 11.07.2008 - (184) 183 K 30/04 - LG Essen, Entscheidung vom 04.03.2010 - 7 T 427/08 -
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