ECLI:DE:BGH:2018:110118BVZB82.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 82/17 vom 11. Januar 2018 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 4. April 2017 wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, d ass Dolmetscherkosten auch in der Beschwerdeinstanz nicht zu erheben sind. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Richtig ist zwar, dass das Beschwerdegericht die Verlängerung der S i- cherungshaft nicht anordnen durfte, weil es für den Erlass einer Haftanordnung nach §§ 415, 417 Abs. 1, § 425 Abs. 3 FamFG gemäß § 23 a Abs. 1 Satz 1 1 - 3 - Nr. 2, Abs. 2 Nr. 6 GVG nicht zuständig war. Dies hat es für den hier interessi e- renden Zeitraum bis zu der Abschiebung des Betroffenen am 5. April 2017 aber auch nicht getan. Vielmehr hat es mit seiner Entscheidung, die unter Heranzi e- hung der Gründe auszulegen ist (vgl. für Urteile Senat, Beschluss vom 17. Novem ber 2011 - V ZB 58/11, NJW 2012, 530 Rn. 14), die Haftanordnung des Amtsgerichts nicht aufheben, sondern nur die Rechtswidrigkeit der Haft für den Zeitraum bis zur Beschwerdeentscheidung aussprechen und die Anor d- nung der Haft für den Zeitraum ab der Beschw erdeentscheidung - insoweit u n- ter Zurückweisung der Beschwerde - aufrecht erhalten wollen, weil es den u r- sprünglichen Mangel des Haftantrages als geheilt angesehen hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abg e- sehen. 2 - 4 - II. Mang els Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde war Verfahrenskoste n- hilfe nicht zu bewilligen. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 31.03.2017 - 92a XIV 91/17 - LG Bremen, Entscheidung vom 04.04.2017 - 10 T 200/17 - 3
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