BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 83/02 vom9. Oktober 2002in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2002 durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers undDr. Wolstbeschlossen:Die als Revision bezeichnete Beschwerde des Beklagten gegen denBeschluß der 22. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom7. März 2002 wird verworfen.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.Gründe: Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Berufungsverfahren ist alsRechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbe-schwerde eröffnet. Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statt-haft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz aus-drücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde indem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzu-lässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenenRechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesge-richtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02).Dr. DeppertDr. HübschDr. LeimertWiechersDr. Wolst
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