BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 83/06 vom 10. Mai 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZVG 247247 71 Abs. 1, 79, 85a Abs. 1 und 2, 95 a) Das Eigengebot des Gl344ubigervertreters in der Zwangsversteigerung von Grundst374cken, das ausschlie337lich darauf gerichtet ist, zu Gunsten des Gl344ubigers und zu Lasten des Schuldners die Rechtsfolgen des 247 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuf374hren, ist rechts-missbr344uchlich und deshalb unwirksam. b) Bei dem Eigengebot eines Gl344ubigervertreters spricht eine tats344chliche Vermutung f374r die missbr344uchliche Absicht, den von dem Gesetz bezweckten Schuldnerschutz zu unter-laufen. c) Wurde ein unwirksames Gebot, das unter der H344lfte des Verkehrswerts des Grundst374cks lag, nicht nach 247 71 Abs. 1 ZVG zur374ckgewiesen, sondern der Zuschlag nach 247 85a Abs. 1 ZVG versagt, ist das Vollstreckungsgericht an der erneuten Pr374fung der Wirksam-keit des Gebots in einem neuen Versteigerungstermin selbst dann nicht gehindert, wenn die fehlerhafte Zuschlagsentscheidung nicht angefochten wurde. BGH, Beschl. v. 10. Mai 2007 - V ZB 83/06 - LG Wuppertal AG Wuppertal - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Mai 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 17. Mai 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 22.000 200. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang die-ses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums des Beteiligten zu 2. Der Verkehrswert des Objekts wurde auf 57.000 200 festgesetzt. 1 In dem ersten Versteigerungstermin gab einzig die Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 im eigenen Namen ein Gebot von 20.000 200 ab. Das Amtsge-richt versagte den Zuschlag gem344337 247 85a Abs. 1 ZVG. In dem zweiten Verstei-gerungstermin am 27. Januar 2006 blieb der Beteiligte zu 3 mit einem Gebot von 22.000 200 Meistbietender. Der Terminsvertreter der Beteiligten zu 1 bean-tragte die sofortige Erteilung des Zuschlags. Dem kam das Amtsgericht nicht 2 - 3 - nach, sondern bestimmte Termin zur Verk374ndung einer Entscheidung 374ber den Zuschlag auf den 3. Februar 2006. Mit Schreiben vom 27. Januar 2006 wandte sich das Amtsgericht an die Vertreterin der Beteiligten zu 1, die den ersten Versteigerungstermin wahrge-nommen hatte, und bat um Darlegung, ob ihr damaliges Gebot auf den Erwerb des Versteigerungsobjekts oder nur darauf gerichtet gewesen sei, einem ande-ren Interessenten den Erwerb des Objekts f374r weniger als die H344lfte des Wertes zu erm366glichen. Diese - an die Anschrift der Beteiligten zu 1 gerichte-te - Anfrage erreichte die Adressatin nicht; eine Antwort der Vertreterin blieb folglich aus. 3 Mit Beschluss vom 3. Februar 2006 hat das Amtsgericht den Zuschlag auf das von dem Beteiligten zu 3 abgegebene Gebot gem344337 247 85a Abs. 1 ZVG versagt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit ihrer - von dem Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Ziel der Zuschlagserteilung weiter. 4 II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat das Vollstreckungsgericht den Zuschlag auf das von dem Beteiligten zu 3 in dem zweiten Versteigerungs-termin abgegebene Gebot zu Recht wegen Nichterreichens der 5/10-Wertgrenze versagt. Das von der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 in dem ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebot habe f374r das Vollstreckungs-gericht erkennbar unter dem geheimen Vorbehalt des fehlenden Erwerbswillens gestanden und sei deshalb nach 247 116 Abs. 2 BGB nichtig. Es habe daher zu-r374ckgewiesen werden m374ssen mit der Folge, dass in dem zweiten Versteige- 5 - 4 - rungstermin wiederum die 5/10-Grenze des 247 85a ZVG gegolten habe. Dem stehe die Rechtskraft des Beschlusses 374ber die Versagung des Zuschlags in dem ersten Versteigerungstermin nicht entgegen. Das h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. 6 III. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 575 ZPO). Sie ist aber nicht begr374ndet. 7 1. Die Versagung des Zuschlags ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des 247 85a Abs. 1 ZVG sind erf374llt. Das Meistgebot des Betei-ligten zu 3 erreicht die H344lfte des Grundst374ckswerts nicht. Das Beschwerdege-richt nimmt zu Recht an, dass die Wertgrenze des 247 85a Abs. 1 ZVG in dem zweiten Versteigerungstermin am 27. Januar 2006 fortbestand. Das von der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 in dem ersten Versteigerungstermin ab-gegebene Gebot war n344mlich unwirksam. 8 Das entspricht den Grunds344tzen, die der Senat in seiner Entscheidung vom 24. November 2005 (V ZB 98/05, NJW 2006, 1355 f.) entwickelt hat. Da-nach ist das Eigengebot eines Gl344ubigervertreters, der von vornherein nicht an dem Erwerb des Grundst374cks interessiert ist, sondern nur erreichen will, dass einem anderen der Zuschlag auf ein Gebot unter 7/10 oder unter der H344lfte des Grundst374ckswerts erteilt werden kann, unwirksam und deshalb nicht geeignet, die Rechtsfolgen des 247 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuf374hren. An dieser Recht-sprechung, die bei einigen Instanzgerichten und in der Literatur auf Kritik ge-sto337en ist (LG Detmold Rpfleger 2006, 491, 492; AG Stade Rpfleger 2006, 275; 9 - 5 - Eickmann, ZfIR 2006, 653 ff.; Hasselblatt, NJW 2006, 1320 ff.; Hintzen, Rpfle-ger 2006, 145 ff.; Weis, BKR 2006, 120 ff.; zustimmend dagegen LG Bonn, Beschl. v. 13. November 2006, 6 T 196/06, dokumentiert bei Juris; LG Dessau Rpfleger 2006, 557, 558; Geisler, jurisPR-BGHZivilR 3/3006 Anm. 1; im Ergeb-nis auch Rimmelspacher/Bolkart, WuB VI E. 247 85a ZVG 1.06), h344lt der Senat in der Sache und im Ergebnis fest. Er st374tzt sich allerdings nicht mehr auf die der Entscheidung vom 24. November 2005 zugrunde liegende Erw344gung (V ZB 98/05, NJW 2006, 1355, 1356), dass Gebote, mit denen der Bieter nicht die Erteilung des Zuschlags - auch nicht in einem weiteren Versteigerungstermin f374r weniger als die H344lfte des Verkehrswerts - erreichen will, sondern in Wahr-heit andere Zwecke verfolgt, keine Gebote im Sinne des Zwangsversteige-rungsgesetzes sind. 2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist das Eigengebot der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 nicht nach 247 116 Satz 2 BGB nichtig. Dabei kann offen bleiben, ob diese Vorschrift - wie die Rechtsbeschwerde meint - schon deshalb nicht eingreift, weil sie bei amtsempfangsbed374rftigen Wil-lenserkl344rungen generell keine Anwendung findet (344hnlich Rimmelspa-cher/Bolkart, aaO, m.w.N.). Denn der geheime Vorbehalt des fehlenden Er-werbswillens ist jedenfalls dann unsch344dlich, wenn der Bieter in dem ersten Versteigerungstermin ein Gebot unter der H344lfte des Grundst374ckswerts abgibt. Ein solches Gebot kann schon objektiv nicht zu dem Erwerb des Grundst374cks f374hren, weil der Zuschlag nach 247 85a Abs. 1 ZVG zwingend zu versagen ist. Es ist deshalb aber nicht unwirksam (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 98/05 NJW 2006, 1355). Das gilt auch dann, wenn ein an dem Erwerb des Grundst374cks interessierter Bieter ein solches Gebot nur abgibt, um die Rechts-folgen des 247 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuf374hren. Die Anwendung der 247247 116 ff. BGB scheidet hier von vornherein aus, weil der Bieter genau die 10 - 6 - Rechtsfolge erreichen will, die das Gesetz an sein Gebot kn374pft (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, aaO). Auch der Vorbehalt des fehlenden Erwerbswillens 344ndert daran nichts (Rimmelspacher/Bolkart, aaO). Denn das Gebot ist gerade nicht auf den - nach 247 85a Abs. 1 ZVG ausgeschlossenen - Erwerb des Grund-st374cks, sondern nur auf die Versagung des Zuschlags und die Beseitigung der Wertgrenzen gerichtet; der Vorbehalt geht also nicht dahin, das Erkl344rte nicht zu wollen (247 116 Satz 1 BGB). 3. Das Eigengebot der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 ist jedoch rechtsmissbr344uchlich und deshalb unwirksam, weil es ausschlie337lich zu dem Zweck abgegeben wurde, die Wertgrenze des 247 85a Abs. 1 ZVG in einem neu-en Versteigerungstermin zu Fall zu bringen (Rimmelspacher/Bolkart, aaO; Hor-nung, Rpfleger 2000, 363, 365 f.; 344hnlich LG Neubrandenburg Rpfleger 2005, 42, 43; vgl. auch Schiffhauer in Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., 247 85a Rdn. 3; Kirsch, Rpfleger 2000, 147, 148 f.; a.A. OLG Koblenz Rpfleger 1999, 407 f.; LG Kassel Rpfleger 1986, 397; St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 85a Rdn. 2.3; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 10. Aufl., S. 599 f.; Alff, Rpfleger 2005, 44; ohne Bedenken auch OLG D374sseldorf Rpfleger 1989, 36, 37). 11 a) Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) gilt auch im Verfahrensrecht, und zwar sowohl im Er-kenntnis- wie im Vollstreckungsverfahren (st. Rspr.; vgl. nur Senat, BGHZ 43, 289, 292; 48, 351, 354 sowie BGHZ 1, 181, 184; 57, 108, 111; BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2006, VII ZB 88/06, WM 2007, 364, 366 [zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen]; w.N. bei Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB [2005], 247 242 Rdn. 1028 ff. und 1048 ff.). Er verpflichtet die Parteien zu redlicher Pro-zessf374hrung und verbietet insbesondere den Missbrauch prozessualer Befug- 12 - 7 - nisse (vgl. Senat, BGHZ 44, 367, 371 f.; BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006, VII ZB 16/06, NJW 2006, 3214, 3215; Beschl. v. 20. Dezember 2006, aaO; w.N. bei Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., vor 247 1 Rdn. 232 f.). Rechtsmissbr344uchlich und damit unzul344ssig ist die Aus374bung solcher Befugnisse, wenn sie nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006, IX ZB 245/05, NJW-RR 2006, 1482, 1483), aber funk-tionsfremden und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient (vgl. BGH, Urt. v. 14. Oktober 1991 - II ZR 249/90, NJW 1992, 569, 570 f.; allgemein Zeiss, Die arglistige Prozesspartei, S. 150 ff., 179 ff.). b) In dem Verfahren der Zwangsversteigerung kommt dieser Grundsatz vielfach zur Anwendung. So hat der Senat bereits entschieden, dass die Ableh-nung des Rechtspflegers wegen Besorgnis der Befangenheit rechtsmissbr344uch-lich ist, wenn sie lediglich der Verschleppung dient (Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227). Nach der Rechtsprechung der Instanzge-richte gilt das auch f374r andere Antr344ge und Rechtsmittel des Schuldners, mit denen dieser keinen Rechtsschutz sucht, sondern das Verfahren verz366gern will (vgl. OLG K366ln Rpfleger 1980, 233, 234; LG Trier Rpfleger 1991, 70 f.; ebenso St366ber, aaO, Einl. Rdn. 8.5). Bei dem Gl344ubiger wird die Zweckentfremdung prozessualer Befugnisse etwa dann als missbr344uchlich angesehen, wenn er Haupt- und Nebenforderungen sukzessive geltend macht, um eine Aufhebung des Verfahrens nach 247247 30 Abs. 1 Satz 3, 29 ZVG zu vermeiden und durch die wiederholte Einstellung und Fortsetzung des ohne ernsthafte Versteigerungs-absicht betriebenen Verfahrens einen permanenten Zahlungsdruck auf den Schuldner auszu374ben (LG Bonn Rpfleger 1990, 433, 434; 2001, 365, 366; LG Erfurt Rpfleger 2005, 375; LG L374neburg Rpfleger 1987, 469; im Einzelfall ab-lehnend OLG D374sseldorf Rpfleger 1991, 28, 29 und LG Dessau Rpfleger 2004, 724 f.; zu der missbr344uchlichen Aus374bung anderer Gl344ubigerbefugnisse OLG 13 - 8 - Celle WM 1987, 1438 f.; LG Braunschweig Rpfleger 1998, 482, 483; Kirsch, Rpfleger 2006, 373, 376 f.; St366ber, aaO, 247 30 Rdn. 2.15 m.w.N.). Dieselben Erw344gungen gelten f374r das Recht auf Abgabe von Geboten. Es soll jedem Erwerbsinteressenten die M366glichkeit verschaffen, als Meistbie-tender den Zuschlag zu erhalten und Eigent374mer des Grundst374cks zu werden (247247 81 Abs. 1, 90 Abs. 1 ZVG). Seine Aus374bung ist daher rechtsmissbr344uchlich, wenn der Bieter daran nicht interessiert ist, sondern andere, rechtlich zu miss-billigende Zwecke verfolgt. Auch das ist in der Rechtsprechung anerkannt. So wird das Gebot eines zahlungsunf344higen oder -unwilligen Bieters allgemein als rechtsmissbr344uchlich angesehen, wenn es in der Absicht abgegeben wird, die Verwertung des Grundst374cks zu hintertreiben (OLG N374rnberg Rpfleger 1999, 87 f.; AG Bremen Rpfleger 1999, 88 f.; AG Dortmund Rpfleger 1994, 119 f.; e-benso St366ber, aaO, 247 71 Rdn. 2.10; vgl. auch OLG Hamm Rpfleger 1995, 35 f.; OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 376 f.; LG Essen Rpfleger 1995, 34 f.; LG Mainz JurB374ro 2001, 214) oder die Wiederversteigerung zugunsten eines Dritten zu manipulieren (OLG Naumburg Rpfleger 2002, 324, 325). Verboten ist somit die Aus374bung des Bietrechts zur Verfolgung unlauterer oder gesetzeswidriger Zwe-cke. 14 c) Danach sind Gebote, mit denen die Wertgrenze des 247 85a Abs. 1 ZVG in einem neuen Versteigerungstermin zu Fall gebracht werden soll, nicht gene-rell wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam. 15 aa) Nicht rechtsmissbr344uchlich handelt der Bieter, wenn er die von dem Gesetz (247 85a Abs. 1 und 2 ZVG) er366ffnete M366glichkeit wahrnimmt, das Grund-st374ck nach der Versagung des Zuschlags in einem weiteren Versteigerungs-termin f374r weniger als die H344lfte des Grundst374ckswerts ersteigern zu k366nnen 16 - 9 - (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 98/05, NJW 2006, 1355; Hornung, aaO, 365; Rimmelspacher/Bolkart, aaO; insoweit zutreffend auch OLG Koblenz aaO, 407; LG Kassel aaO, 397; St366ber, aaO, 247 85a Rdn. 2.3). Seine Absicht widerspricht dem Zweck eines Gebots nicht, weil sie letztendlich auf die Ertei-lung des Zuschlags gerichtet ist. Sie wird deshalb von der Rechtsordnung nicht missbilligt, sondern ausdr374cklich anerkannt. Denn nach 247 85a ZVG sind unter dem Mindestgebot liegende Gebote zwar nicht zuschlagsf344hig, aber wirksam und damit auch geeignet, den erstrebten Wegfall der Wertgrenzen herbeizuf374h-ren. Der Zweck der Vorschrift steht dem nicht entgegen. Sie soll im Interesse des Eigent374mers die Verschleuderung von Grundst374cken verhindern und ein wirtschaftlich vertretbares Ergebnis bei der Versteigerung bewirken (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 128/03, NJW-RR 2004, 302, 303). Der Bie-ter ist aber nicht verpflichtet, sein Interesse an einem m366glichst preiswerten Er-werb des Grundst374cks hinter das gegenteilige Interesse des Schuldners zur374ck-treten zu lassen (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 98/05, aaO). Denn ihm gegen374ber ist der Schuldner nur insofern gesch374tzt, als er durch die Bestimmung eines neuen Versteigerungstermins gewisserma337en eine zweite Chance erh344lt, n344mlich die Aussicht auf weitere Bietinteressenten und ein ent-sprechend h366heres Meistgebot, aber auch Zeit, um die Vollstreckung doch noch abzuwenden. Einen dauerhaften Schutz, wie er bei der Versteigerung bewegli-cher Sachen durch das Mindestgebot nach 247 817a Abs. 1 ZPO gew344hrleistet wird, sieht 247 85a ZVG dagegen nicht vor. bb) Das Bietrecht wird ferner nicht schon immer dann missbraucht, wenn der Bieter einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Erwerbszweck ver-folgt; denn der Grundsatz von Treu und Glauben schlie337t taktische Gebote - etwa mit dem Ziel, die Bietkonkurrenten hochzutreiben und den Verwertungs-erl366s zu steigern - nicht aus (insoweit zutreffend Eickmann, aaO, 654). 17 - 10 - d) Es spricht indes viel daf374r, dass dem Gl344ubiger bei der Abgabe sol-cher taktischer Gebote engere Grenzen gezogen sind und dass er bereits dann rechtsmissbr344uchlich handelt, wenn er in dem ersten Versteigerungstermin mangels Bietinteressenten ein nicht zuschlagsf344higes Gebot unter der H344lfte des Verkehrswerts abgibt, damit das Grundst374ck von ihm in einem neuen Ver-steigerungstermin ohne R374cksicht auf die Wertgrenze des 247 85a Abs. 1 ZVG verwertet werden kann. Missbilligenswert kann dieses Verhalten deswegen sein, weil das Zwangsversteigerungsgesetz nach seiner Systematik und seiner Zweckrichtung dem Gl344ubiger eine solche Verfahrensweise an sich nicht offen h344lt. Ihm gegen374ber soll das durch 247 85a Abs. 1 ZVG gesch374tzte Interesse des Schuldners n344mlich nach der Konzeption des Gesetzes erst zur374cktreten, wenn es sich schon einmal gegen ein tats344chlich vorhandenes Erwerbsinteresse durchgesetzt hat (vgl. Rimmelspacher/Bolkart, aaO). 18 aa) Nach dem Regelungszusammenhang der 247247 85a, 74a und 77 ZVG entfallen die Wertgrenzen in einem neuen Versteigerungstermin erst und nur dann, wenn der Zuschlag bereits einmal nach 247247 74a Abs. 1, 85a Abs. 1 ZVG versagt worden ist. Voraussetzung ist somit die Abgabe eines der H366he nach unzureichenden Meistgebots. Eine ergebnislose Versteigerung, in der kein Ge-bot abgegeben wird oder s344mtliche Gebote erloschen sind, wird von diesen Vorschriften dagegen nicht erfasst und f374hrt deshalb auch nicht zu einem Weg-fall der Wertgrenzen (vgl. dazu vor allem Hornung, Rpfleger 2000, 363, 366 f. gegen Kirsch, Rpfleger 2000, 147, 149; aber auch St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 74a Rdn. 4.3 und 247 85a Rdn. 3.3 m.w.N.). Ihre Folgen ergeben sich vielmehr aus 247 77 ZVG. Danach wird das Verfahren zun344chst einstweilen eingestellt und nach dem zweiten ergebnislosen Termin entweder aufgehoben oder auf Antrag des Gl344ubigers als Zwangsverwaltung fortgesetzt. Das Fehlen von Bietern f344llt 19 - 11 - damit in den Risikobereich des Gl344ubigers, w344hrend der Schuldner nach einer ergebnislosen Versteigerung weiterhin durch die Wertgrenzen der 247247 74a, 85a ZVG vor einer Verschleuderung des Grundst374cks gesch374tzt wird. Diese gesetz-liche Risikoverteilung w374rde unterlaufen, w344re es dem Gl344ubiger gestattet, nur deshalb ein Gebot abzugeben, um das Verfahren ohne R374cksicht auf die Wert-grenzen fortsetzen zu k366nnen. bb) Eine solche Verfahrensweise zielt im Gegenteil unmittelbar darauf ab, den von 247 85a ZVG bezweckten Schutz des Schuldners zu vereiteln. 20 (1) Die Verfahrensregeln der Zwangsversteigerung sollen grunds344tzlich gew344hrleisten, dass das versteigerte Grundst374ck zu einem seinem Wert ent-sprechenden Gebot zugeschlagen und auf diese Weise eine wertrichtige De-ckung der auf ihm ruhenden Lasten erreicht wird (BGH, Urt. v. 24. Oktober 1978, VI ZR 67/77, NJW 1979, 162, 163 - insoweit in BGHZ 72, 234 f. nicht ab-gedruckt). Neben der Konkurrenz der Bieter ist der Gegensatz zwischen dem Wunsch potentieller Erwerber, den Preis m366glichst niedrig zu halten, und dem Interesse der Gl344ubiger, dass ihre Rechte durch das Gebot gedeckt werden, geeignet, diesem Ziel zu dienen. Wenn diese Interessenkonkurrenz entf344llt, l344uft der Schuldner Gefahr, zugleich das Grundst374ck weit unter Wert zu verlie-ren und infolge des unzul344nglichen Erl366ses die davon nicht getilgten Gl344ubiger-forderungen erf374llen zu m374ssen. Davor soll er durch die Regelung des 247 114a ZVG bewahrt werden (BGHZ 117, 8, 14). Diese Vorschrift sch374tzt den Schuld-ner aber nur dann, wenn der Ersteher zur Befriedigung aus dem Grundst374ck berechtigt ist. Deshalb hat der Gesetzgeber auch f374r den Fall Vorsorge getrof-fen, dass der erstrangig betreibende Gl344ubiger nicht bereit ist, dem Wunsch eines anderen Bieters nach einem m366glichst preiswerten Erwerb des Grund-st374cks entgegenzuwirken. 21 - 12 - So sollte bereits die Regelung des 247 74a ZVG, welche - wie 247 114a ZVG - durch das Gesetz 374ber Ma337nahmen auf dem Gebiete der Zwangsvoll-streckung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) aus dem Zwangsvollstre-ckungsnotrecht in das Zwangsversteigerungsgesetz 374bernommen wurde, nicht nur die - allein antragsberechtigten - Inhaber nachrangiger Rechte, sondern mittelbar auch den Schuldner vor einer Verschleuderung des Grundst374cks sch374tzen (vgl. die Begr374ndung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 1/3668 S. 16). Auf eine von Amts wegen zu ber374cksichtigende Wertgrenze, wie sie mit 247 817a Abs. 1 ZPO f374r die Versteigerung beweglicher Sachen eingef374hrt wurde, hat der Gesetzgeber zun344chst verzichtet. Die Rechtsprechung musste deshalb auf die allgemeine Vollstreckungsschutzklausel des 247 765a ZPO zur374ckgreifen, um den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Schuldners auch in der Zwangs-versteigerung zu gew344hrleisten (vgl. nur BVerfGE 46, 325, 332 f.). Dem hat der Gesetzgeber in der Zwangsvollstreckungsnovelle vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 127) durch die Einf374hrung des 247 85a ZVG Rechnung getragen. Er ging da-von aus, dass Vorschriften fehlten, um der Verschleuderung von Grundst374cken wirksam zu begegnen (Zweiter Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 8/2152, S. 1), und wollte die Verschleuderung deshalb durch eine 247 817a ZPO entsprechende, von Amts wegen zu ber374cksichtigende Regelung verhindern (Begr374ndung des Gesetzentwurfs, aaO, S. 52; vgl. auch S. 46 und BT-Drs. 7/3838, S. 1, 9, 13 und 18). Ziel der Regelung ist es also, den Schuldner unab-h344ngig von dem Antrag eines nachrangigen Gl344ubigers vor der Gefahr zu be-wahren, dass der erstrangig betreibende Gl344ubiger bereit ist, das Grundst374ck unter der H344lfte seines Werts zu verwerten. Sie ersetzt damit die insoweit feh-lende Konkurrenz zwischen Gl344ubiger- und Bieterinteresse und sch374tzt den Schuldner gerade auch gegen374ber dem betreibenden Gl344ubiger. 22 - 13 - Dieser Schutz liefe leer, wenn der betreibende Gl344ubiger die Wertgrenze des 247 85a Abs. 1 ZVG nach Belieben zu Fall bringen k366nnte. Denn dadurch wird der von dem Gesetz bezweckte Schuldnerschutz nicht nur vereitelt, son-dern die vorher nicht bestehende Gefahr der Verschleuderung erst begr374ndet. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Gl344ubiger das Grundst374ck im konkreten Fall tats344chlich unter der H344lfte seines Werts verwerten will (vgl. Hintzen, Rpfle-ger 2006, 145, 146) oder ob die Beseitigung der Wertgrenzen m366glicherweise auch zu einer Konkurrenz neuer Bietinteressenten und damit zu entsprechend hohen Meistgeboten f374hren kann (so AG Stade Rpfleger 2006, 275; Alff, Rpfle-ger 2005, 44; Eickmann, ZfIR 2006, 653, 655; Hasselblatt, NJW 2006, 1320, 1324; Hintzen, Rpfleger 2006, 145, 146). Als mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar kann vielmehr schon die Absicht des Gl344ubigers anzusehen sein, den zwingend vorgeschriebenen Schutz des Schuldners zu unterlaufen. 23 (2) Dass 247 85a ZVG nicht nur von dem Gedanken des Schuldnerschut-zes getragen ist, steht dieser Wertung nicht entgegen (so aber Hasselblatt, aaO, 1323). Die Vorschrift soll zwar auch dem Interesse des Gl344ubigers gerecht werden, dass eine Verwertung des unbeweglichen Verm366gens m366glich bleiben muss (Zweiter Bericht des Rechtsausschusses, aaO, 15). Sie sieht deshalb vor, dass der Zuschlag - anders als bei der Versteigerung beweglicher Sachen - nur einmal wegen Nichterreichens der 5/10-Grenze versagt werden darf. In den 247247 74a Abs. 4, 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG hat der Gesetzgeber diese Regelung zudem auf die 7/10-Grenze des 247 74a Abs. 1 ZVG erstreckt, um eine weitere Verz366gerung des Verfahrens auszuschlie337en (Begr374ndung des Gesetzent-wurfs, aaO, S. 52). Durch den "Grundsatz der Einmaligkeit", der in diesen Vor-schriften zum Ausdruck kommt, wird dem Interesse des Gl344ubigers aber erst in dem neuen Versteigerungstermin der Vorrang einger344umt (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 128/03, NJW-RR 2004, 302, 303; Hornung, 24 - 14 - Rpfleger 2000, 363, 364 f.). Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Gl344ubiger weder nach dem Vorbild von 247 74a Abs. 1 Satz 2 ZVG noch auf andere Weise ge-sch374tzt. Das zeigt, dass sein Verwertungsinteresse den - einmaligen - Schutz des Schuldners nach 247 85a Abs. 1 ZVG nicht weiter einschr344nken soll. (3) Ob die 1979 eingef374hrte Vorschrift des 247 85a ZVG der aktuellen Lage auf dem Grundst374cksmarkt nicht mehr gerecht wird und deshalb zugunsten des Gl344ubigers ge344ndert werden sollte (so vor allem Eickmann, aaO, 655), hat al-lein der Gesetzgeber zu entscheiden. Nach Treu und Glauben, also auch bei der hier zu beurteilenden Frage des Rechtsmissbrauchs, kann der mit der ge-setzlichen Regelung bezweckte Interessenausgleich nicht korrigiert werden. Denn das Gesetz tr344gt den Schwankungen des Grundst374ckmarkts bereits da-durch Rechnung, dass es die schuldnersch374tzende Wertgrenze des 247 85a Abs. 1 ZVG nach dem aktuellen Verkehrswert des Grundst374cks bestimmt (247247 85a Abs. 2 Satz 1, 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG). 25 e) Mit R374cksicht auf diese gesetzlichen Schuldnerschutzmechanismen ist jedenfalls dann die Grenze zum Rechtsmissbrauch 374berschritten, wenn ein Terminsvertreter eines zur Befriedigung aus dem Grundst374ck berechtigten Gl344ubigers von seinem eigenen Bietrecht Gebrauch macht, um zu Gunsten des Gl344ubigers den von 247 85a ZVG bezweckten Schuldnerschutz zu unterlaufen. 26 aa) Das folgt aus der Sonderregelung in 247 85a Abs. 3 ZVG. Danach ist der Zuschlag nicht gem344337 247 85a Abs. 1 ZVG zu versagen, wenn das Meistge-bot von einem zur Befriedigung aus dem Grundst374ck Berechtigten abgegeben wird und einschlie337lich des Kapitalwerts der bestehen bleibenden Rechte zu-sammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Er-l366ses ausfallen w374rde, die H344lfte des Grundst374ckswerts erreicht. Dem liegt der 27 - 15 - Gedanke zugrunde, dass der Schuldner in diesem Fall bereits durch die Befrie-digungswirkung nach 247 114a ZVG vor einer Verschleuderung des Grundst374cks gesch374tzt ist (vgl. die Begr374ndung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 8/693, S. 52). Die Regelung hat aber auch zur Folge, dass ein Gl344ubiger, dessen Forderung die H344lfte des Grundst374ckswerts erreicht oder nur um den Kapitalbetrag der bestehen bleibenden Rechte und den durch Zahlung zu berichtigenden Teil des geringsten Gebots (247 49 Abs. 1 ZVG) unterschreitet, die Rechtsfolgen des 247 85a Abs. 2 ZVG nicht selbst herbeif374hren kann, sondern auf einen Rettungs-erwerb zu den Bedingungen des 247 114a ZVG beschr344nkt ist. Das zeigt, dass das Gesetz ein alleiniges Interesse des Gl344ubigers an der Beseitigung der Wertgrenzen jedenfalls hier nicht anerkennt. Dass ein Gl344ubiger, dessen Forderung weit genug unter dem Verkehrs-wert liegt, die Erteilung des Zuschlags nach 247 85a Abs. 3 ZVG durch ein ent-sprechend niedriges Gebot vermeiden kann, steht dem nicht entgegen. Denn ein solches Gebot wird von 247 85a Abs. 1 und 2 ZVG nur deshalb erfasst, weil der Gl344ubiger trotz 247 114a ZVG die M366glichkeit hat, das Grundst374ck - wirtschaftlich betrachtet - unter der H344lfte seines Werts zu ersteigern. Sein Interesse an einem m366glichst preiswerten Grundst374ckserwerb ist damit ebenso berechtigt wie das eines anderen Bieters. Daraus folgt aber nicht, dass der Gl344ubiger befugt ist, die Rechtsfolgen des 247 85a Abs. 2 ZVG herbeizuf374hren, wenn er den Zuschlag nicht erteilt haben will. 28 bb) Diese gesetzliche Regelung wird unterlaufen, wenn ein Terminsver-treter des zur Befriedigung aus dem Grundst374ck berechtigten Gl344ubigers im eigenen Namen ein Gebot abgibt, um zu Gunsten des Gl344ubigers die Grenze des 247 85a Abs. 1 ZVG zu Fall zu bringen. Denn er unternimmt es, das zu errei-chen, was dem Gl344ubiger selbst aufgrund der Regelungen der 247247 85a Abs. 3, 29 - 16 - 114a ZVG nicht in gleicher Weise m366glich ist. Er macht dann von einer ihm formell zustehenden Befugnis Gebrauch, die wegen des verfolgten Zwecks rechtsmissbr344uchlich ist. Die missbr344uchliche Abgabe eines solchen Eigengebots setzt keine Wei-sung des Gl344ubigers zum Bietverhalten seines Terminvertreters voraus. Denn zum einen muss sich der Gl344ubiger das Verhalten seines Vertreters jedenfalls nach dem Rechtsgedanken der Vorschrift des 247 278 BGB zurechnen lassen (vgl. etwa Staudinger/Looschelders/Olzen, aaO, 247 242 Rdn. 224; M374nchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl. 2003, 247 242 Rdn. 189). Zum anderen kann nur derjenige Bieter den Wegfall der Wertgrenze des 247 85a Abs. 1 ZVG in einem neuen Ver-steigerungstermin herbeif374hren, der mit seinem Gebot nicht lediglich die Umge-hung des in der Vorschrift (auch) zum Ausdruck kommenden Schuldnerschut-zes beabsichtigt. 30 cc) Die Vorschriften des 247 81 Abs. 2 und 3 ZVG rechtfertigen keine ande-re Beurteilung (so aber OLG Koblenz Rpfleger 1999, 407, 408; vgl. auch LG Detmold Rpfleger 2006, 491, 492; Hintzen, Rpfleger 2006, 145, 146). Durch sie hat der Gesetzgeber zwar das verdeckte Gebot f374r einen Dritten erm366glicht und damit das praktische Bed374rfnis anerkannt, die Identit344t des Bieters und die wirk-liche Interessenlage geheim zu halten (BGH, Urt. v. 14. Juli 1954, VI ZR 99/53, DB 1954, 974). Daraus folgt aber nur, dass das Gebot eines Strohmanns als solches weder sittenwidrig noch aus anderen Gr374nden unwirksam ist (BGH a-aO; St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 71 Rdn. 2.9). Eine Befugnis zur Verfolgung unlau-terer oder gesetzeswidriger Zwecke l344sst sich aus den Vorschriften des 247 81 Abs. 2 und 3 ZVG jedoch nicht herleiten. 31 - 17 - 4. Nach diesen Grunds344tzen ist das Eigengebot, das die Terminsvertre-terin der Beteiligten zu 1 in dem ersten Versteigerungstermin abgegeben hat, als rechtsmissbr344uchlich und deshalb unwirksam zu bewerten. Denn nach den f374r den Senat bindenden Feststellungen des Beschwerdegerichts war es aus-schlie337lich darauf gerichtet, die Wertgrenze des 247 85a Abs. 1 ZVG in einem neuen Versteigerungstermin zu Gunsten des Gl344ubigers und zu Lasten des Schuldners zu beseitigen. 32 a) Der dagegen gerichtete Angriff der Rechtsbeschwerde ist nicht be-gr374ndet (247247 96 ZVG, 577 Abs. 2 Satz 4, 559 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdege-richt hat seine tatrichterliche 334berzeugung darauf gest374tzt, dass das Gebot von der Terminsvertreterin der betreibenden Gl344ubigerin abgegeben wurde. Danach ergebe sich seine wirkliche Zielrichtung bereits aus der von den Kreditinstituten ge374bten Praxis, durch in dem ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebote die Wertgrenzen f374r den zweiten Termin zu beseitigen. Anhaltspunkte daf374r, dass das Gebot auf die Erteilung des Zuschlags in einem neuen Versteige-rungstermin gerichtet sein k366nnte, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Die Rechtsbeschwerde zeigt solche Anhaltspunkte auch nicht auf und stellt nicht in Frage, dass derartige Eigengebote von Terminsvertretern der Gl344ubiger in der Praxis 374blich sind (so auch Alff, Rpfleger 2005, 44; Hasselblatt, NJW 2006, 1320, 1321; Hintzen, Rpfleger 2006, 145; Weis, BKR 2006, 120 und 121). Sie beanstandet lediglich, dass die Beweiskraft dieser Indizien nicht ausreiche, um den von dem Beschwerdegericht gezogenen Schluss zu rechtfertigen. Die-se R374ge hat keinen Erfolg. 33 b) Die Rechtsbeschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Stel-lung als Terminsvertreter des betreibenden Gl344ubigers in der Senatsentschei-dung vom 24. November 2005 (V ZB 98/05, NJW 2006, 1355, 1356) nur als 34 - 18 - eines von mehreren Indizien daf374r aufgef374hrt wird, dass der Bieter m366glicher-weise nicht an der Zuschlagserteilung interessiert ist. Ob die tatrichterliche W374rdigung des Beschwerdegerichts danach gegen Denkgesetze verst366337t, weil sie die Ambivalenz einer Indiztatsache verkennt (vgl. dazu nur Senat, BGHZ 158, 269, 273), bedarf jedoch keiner Entscheidung. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Umstand, dass die Beteiligte zu 1 die Anfrage des Vollstreckungsge-richts vom 27. Januar 2006 nicht an ihre Terminsvertreterin weitergeleitet hat, als Beweisvereitelung zu w374rdigen ist, und welche R374ckschl374sse das Fernblei-ben der Terminsvertreterin in dem zweiten Versteigerungstermin zul344sst. Denn bei einem Eigengebot des Gl344ubigervertreters spricht eine tats344chliche Vermu-tung f374r die missbr344uchliche Absicht, den von dem Gesetz bezweckten Schuld-nerschutz zu unterlaufen. aa) Diese Vermutung tr344gt den besonderen Gegebenheiten des Zwangs-versteigerungsverfahrens Rechnung. Nach 247 71 Abs. 1 ZVG muss das Vollstre-ckungsgericht jedes Gebot sofort auf seine Wirksamkeit pr374fen (vgl. nur St366ber, aaO, 247 71 Rdn. 2.8). Dabei hat es weder die M366glichkeit der Beweisaufnahme, noch ist der Bieter verpflichtet, die mit dem Gebot verfolgte Absicht zu offenba-ren. Das Vollstreckungsgericht kann diese Absicht deshalb nur den Umst344nden entnehmen, die ihm bei der Abgabe des Gebots bekannt sind. Ob der Gl344ubi-gervertreter tats344chlich von der M366glichkeit Gebrauch macht, das Grundst374ck in einem neuen Versteigerungstermin unter der H344lfte seines Werts zu ersteigern, kann - und muss (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 98/05, aaO, 1356) - das Gericht naturgem344337 erst ber374cksichtigen, wenn es nach diesem Termin erneut 374ber die Wirksamkeit des Gebots zu befinden hat. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde (ebenso LG Detmold Rpfleger 2006, 491, 492; Eickmann, ZfIR 2006, 653, 654 f.; Hasselblatt, NJW 2006, 1320, 1323 f.; Hintzen, Rpfleger 2006, 145, 146; Weis, BKR 2006, 120, 121) sind praktische 35 - 19 - Schwierigkeiten kein Grund, objektiv begr374ndete Zweifel zur374cktreten zu las-sen. Vielmehr muss das Vollstreckungsgericht einen Missbrauch des Bietrechts mit den ihm zur Verf374gung stehenden Mitteln verhindern, um den gesetzlich vorgeschriebenen Schuldnerschutz zu gew344hrleisten. Es ist deshalb - wie in anderen F344llen des Rechtsmissbrauchs - gehalten, die missbr344uchliche Absicht des Gl344ubigervertreters zu ber374cksichtigen, wenn sie aufgrund konkreter An-haltspunkte mit der in dem Verfahren der Zwangsversteigerung erreichbaren Sicherheit festgestellt werden kann. bb) Vor diesem Hintergrund l344sst die Stellung als Terminsvertreter des Gl344ubigers im Regelfall den Schluss zu, dass ein auf die Rechtsfolgen des 247 85a Abs. 1 und 2 ZVG gerichtetes Eigengebot dazu dient, den von dem Ge-setz bezweckten Schuldnerschutz zu unterlaufen. Denn in dieser Funktion bie-ten Mitarbeiter von Kreditinstituten 374blicherweise nicht aus eigenem Interesse (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 98/05, aaO, 1356). Zudem wider-spr344che ihre Absicht, das Grundst374ck nach dem Wegfall der Wertgrenzen m366g-lichst preiswert zu ersteigern, der im Innenverh344ltnis bestehenden Pflicht, das Interesse ihres Arbeitgebers an der bestm366glichen Verwertung des Grund-st374cks zu wahren (vgl. Kirsch, Rpfleger 2000, 147, 148). Wegen dieser Interes-senkollision f374hrt die an die Vertretung des Gl344ubigers gekn374pfte Vermutung nicht zu einer unzumutbaren Beschr344nkung des Bietrechts, zumal der Termins-vertreter im Einzelfall die M366glichkeit hat, der Zur374ckweisung seines Gebots nach 247 72 Abs. 2 ZVG zu widersprechen und ein gesetzeskonformes Interesse glaubhaft zu machen. Der Vermutung steht auch nicht entgegen, dass sie durch das Vort344uschen eines solchen Interesses oder durch die Einschaltung Dritter umgangen werden kann (vgl. nur die entsprechenden Empfehlungen von Has-selblatt, aaO, 1324; Hintzen, aaO, 147; v. Seldeneck, InfoM 2006, 142; Weis, aaO, 121). Denn zum einen verhindert sie eine besonders einfache und ent- 36 - 20 - sprechend verbreitete Form des Rechtsmissbrauchs. Zum anderen kann das Vollstreckungsgericht ihrer Umgehung wirksam begegnen, indem es - nach Gew344hrung rechtlichen Geh366rs - auf seine in anderen Verfahren gewonnene Personen- und Sachkenntnis zur374ckgreift (vgl. OLG N374rnberg Rpfleger 1999, 87; LG Mainz JurB374ro 2001, 214; AG Bremen Rpfleger 1999, 88, 89; AG Dort-mund Rpfleger 1994, 119, 120; auch Eickmann, ZfIR 2006, 653, 655). c) Die Rechtsprechung des Senats zu dem verdeckten Meistgebot eines dinglich Berechtigten (Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 9/05, NJW-RR 2005, 1359, 1361) steht der Annahme der Unwirksamkeit des Eigengebots der Ter-minsvertreterin der Beteiligten zu 1 nicht entgegen. Danach handelt ein Gl344ubi-ger zwar gegen374ber seinem Schuldner arglistig, wenn er im Hinblick auf 247 114a ZVG einen Dritten an seiner Stelle bieten l344sst und sich dann gegen374ber dem Schuldner auf die Teile seiner Forderung beruft, die bei einem eigenen Gebot erloschen w344ren. Die Wirksamkeit des Gebots wird von einem solchen Vorge-hen jedoch nicht ber374hrt. Denn 247 114a ZVG soll nicht bestimmte Gebote oder das Bieten durch bestimmte Personen, sondern nur verhindern, dass ein mit seinem Gebot innerhalb der 7/10-Grenze liegender Berechtigter das Grund-st374ck in der Zwangsversteigerung g374nstig erwirbt und sodann den durch sein Meistgebot nicht gedeckten Restbetrag seiner pers366nlichen Forderung gegen den Schuldner in voller H366he geltend macht (Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 9/05, aaO m. w. N.). Die Unwirksamkeit des verdeckten Meistgebots w374rde die mit der Vorschrift angestrebte erweiterte Befriedigungswirkung verfehlen. Der Zweck des 247 114a ZVG gebietet deshalb seine gegebenenfalls vor dem Pro-zessgericht durchzusetzende Anwendung auch auf den dinglichen Gl344ubiger, der den materiell-rechtlichen Folgen eines eigenen Meistgebots zu entgehen versucht. Hier verfolgt der rechtsmissbr344uchlich Handelnde hingegen eine an-dere Zielrichtung, die auch eine andere Sanktion erfordert. Er will das Objekt 37 - 21 - nicht ersteigern, sondern erreichen, dass es ein anderer ohne die zu Gunsten des Schuldners gezogenen Wertgrenzen erwerben kann. Der Rechtsmiss-brauch des dinglich Berechtigten besteht nicht darin (wie aber in dem Fall des verdeckten Meistgebots), den Zuschlag unter Vermeidung der f374r ihn nachteili-gen Wirkungen des 247 114 ZVG zu bekommen, sondern darin, den m366glichen Zuschlag auf ein Eigengebot zu vermeiden, indem ein nicht zuschlagsf344higes Fremdgebot initiiert wird. Das kann sinnvollerweise nur zur Folge haben, dass das Fremdgebot unwirksam ist. 5. Die Unwirksamkeit des von der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 in dem ersten Versteigerungstermin abgegebenen Gebots hat zur Folge, dass die Wertgrenze des 247 85a Abs. 1 ZVG weiterhin von Amts wegen zu beachten ist. 38 a) Das Gebot h344tte nach 247 71 Abs. 1 ZVG zur374ckgewiesen werden m374s-sen (vgl. OLG N374rnberg Rpfleger 1999, 87; St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 71 Rdn. 2.10). Nachdem dies unterblieben war, konnte und musste seine Unwirk-samkeit bei der Beschlussfassung 374ber den Zuschlag in dem ersten Versteige-rungstermin ber374cksichtigt werden. Bei dieser Entscheidung war das Vollstre-ckungsgericht nach 247 79 ZVG nicht an die rechtsfehlerhafte Zulassung des Ge-bots gebunden ( vgl. OLG Koblenz NJW-RR 1988, 690, 691; St366ber, aaO, 247 72 Rdn. 5.4). Es h344tte den Zuschlag also schon deshalb versagen m374ssen, weil kein wirksames Meistgebot vorlag (247 81 Abs. 1 ZVG; vgl. OLG Naumburg Rpfleger 2002, 324, 325; LG Mainz JurB374ro 2001, 214; allgemein St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 71 Rdn. 2.8, und 247 81 Rdn. 2.1). Die stattdessen auf 247 85a Abs. 1 ZVG gest374tzte Versagung des Zuschlags ist rechtswidrig, weil auch diese Vor-schrift ein wirksames Meistgebot voraussetzt (vgl. nur St366ber, aaO, 247 85a Rdn. 2.5). 39 - 22 - b) Trotz dieser Entscheidung kann und muss die Unwirksamkeit des Ge-bots weiterhin ber374cksichtigt werden. Sie ist deshalb entscheidungserheblich, weil nur ein wirksames Gebot geeignet ist, den in 247 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG vor-gesehenen Wegfall der Wertgrenzen herbeizuf374hren. Das ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift. Sie r344umt - wie ausgef374hrt - dem Verwertungsinteresse des Gl344ubigers nur f374r den Fall den Vorrang ein, dass der Schuldner schon einmal nach 247 85a Abs. 1 ZVG vor einer Verschleuderung des Grundst374cks gesch374tzt wurde. Hieran fehlt es, wenn in dem ersten Versteigerungstermin kein wirksames Gebot abgegeben wurde. Denn dann bestand von vornherein nicht die M366glichkeit, das Grundst374ck in diesem Termin zu verwerten. Das hat zur Folge, dass der Schuldner auch in dem neuen Versteigerungstermin durch die Wertgrenze des 247 85a Abs. 1 ZVG gesch374tzt wird (Rimmelspacher/Bolkart, aaO). 40 c) Die fehlerhafte Begr374ndung der ersten Zuschlagsentscheidung 344ndert daran nichts. Sie ist nach dem Zweck des 247 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG unbeacht-lich und hindert das Vollstreckungsgericht nicht, die zu Unrecht unterstellte Wirksamkeit des Gebots zu 374berpr374fen. Denn nach 247 79 ZVG ist das Gericht bei der erneuten Beschlussfassung 374ber den Zuschlag ebenfalls nicht an seine bis dahin getroffenen Entscheidungen gebunden. Es soll damit in die Lage ver-setzt werden, das gesamte bisherige Versteigerungsverfahren neu und unab-h344ngig von seinen fr374heren Entscheidungen zu w374rdigen (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, NJW-RR 2007, 194, 197 [insoweit zur Ver366f-fentlichung in BGHZ vorgesehen]). Danach steht die zu Unrecht auf 247 85a Abs. 1 ZVG gest374tzte Versagung des Zuschlags der nachtr344glichen Ber374cksich-tigung des missbr344uchlichen Bieterverhaltens ebenso wenig entgegen wie die fehlerhafte Zulassung des Gebots. 41 - 23 - d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde (ebenso Hasselblatt, NJW 2006, 1320, 1323; Hintzen, Rpfleger 2006, 145, 146 f.; Weis, BKR 2006, 120, 121) ist die erneute 334berpr374fung der Wirksamkeit des Gebots auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die fehlerhafte Versagung des Zuschlags nicht angefochten wurde und damit - jedenfalls formell - rechtskr344ftig ist. 42 aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, NJW-RR 2007, 194, 197 f.) sind nur die mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestatteten Verfahren der Verkehrswertfestsetzung (247 74a Abs. 5 ZVG), der einstweiligen Einstellung gem344337 247247 30 a bis 30 f ZVG und des Vollstreckungsschutzes nach 247 765a ZPO von der Regelung des 247 79 ZVG ausgenommen. Im 334brigen erfasst die Vorschrift alle Vorentscheidungen des Vollstreckungsgerichts, die von der Rechtsmittelinstanz nicht 374berpr374ft worden sind. Das schlie337t auch die nach 247 95 ZVG anfechtbaren Entscheidungen 374ber die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung und Fortsetzung des Ver-fahrens ein. Denn die Anfechtbarkeit dieser Zwischenentscheidungen beruht auf ihrer besonderen Bedeutung f374r das weitere Verfahren und l344sst deshalb nicht den Schluss zu, dass die von 247 79 ZVG bezweckte 334berpr374fung der Rechtm344337igkeit des gesamten Verfahrens diese grundlegenden Entscheidun-gen nicht erfassen soll. Nichts anderes gilt f374r die nach 247247 96 ff. ZVG, 567 ff. ZPO anfechtbare Entscheidung 374ber die Versagung des Zuschlags. Denn auch sie wirkt nach 247 86 ZVG grunds344tzlich wie eine einstweilige Einstellung oder wie die Aufhebung des Verfahrens; wegen der Rechtsfolgen des 247 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG bleibt ihre Rechtm344337igkeit f374r die erneute Beschlussfassung 374ber den Zuschlag auch dann von Bedeutung, wenn das Verfahren - wie hier - nach 247247 85a Abs. 2 Satz 1, 74 a Abs. 3 Satz 1 ZVG von Amts wegen fortgesetzt wor-den ist. Ihre Anfechtbarkeit steht einer 334berpr374fung nach 247 79 ZVG daher 43 - 24 - ebenso wenig entgegen wie in den F344llen des 247 95 ZVG (St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 79 Rdn. 4.5). bb) Ob der - nicht mehr ab344nderbare - Beschluss 374ber die Versagung des Zuschlags gleichwohl der materiellen Rechtskraft f344hig ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn selbst wenn dies der Fall w344re, erw374chse nach allgemei-nen Grunds344tzen (vgl. nur Senat, Urt. v. 13. November 1998, V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377) nur der Ausspruch 374ber die Versagung des Zuschlags in Rechtskraft, nicht aber die ihm zugrunde liegende Beurteilung der - f374r 247 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG entscheidenden - Vorfrage nach der Wirksamkeit des missbr344uchlich abgegebenen Gebots. 44 6. Nach alledem hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 3. Februar 2006 zu Recht zur374ckgewiesen. 45 - 25 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung der Be-teiligten zu 1, die Gerichtsgeb374hren zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz; eine Erstattung au337ergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsverstei-gerungssachen grunds344tzlich nicht statt (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267 m.w.N.). Der Wert der Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestim-men, dessen Erteilung die Beteiligte zu 1 erstrebt. Er entspricht damit dem Meistgebot des Beteiligten zu 3 (247 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). 46 Kr374ger RiBGH Dr. Klein ist infolge Lemke Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Kr374ger Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 03.02.2006 - 402 K 12/04 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 17.05.2006 - 6 T 138/06 -
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