BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 83/06 vom 15. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2008 durch den Vor-sitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin-nen Hermanns und Dr. Milger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 14.527.336,22 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin ist Verwalterin in dem am 26. Januar 2004 er366ffneten Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen der Y. GmbH (im Folgen-den: Schuldnerin), die nach ihren Angaben rund 3.000 Gl344ubiger mit zur Insol-venztabelle festgestellten Forderungen in H366he von zuletzt 20.157.626,52 200 hat. Sie verlangt von der Beklagten, einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der T374r-kei, Schadensersatz in H366he von 14.527.336,22 200 aus einem Kaufvertrag 374ber die Ver344u337erung von Gesellschaftsanteilen an einem Unternehmen an die 1 - 3 - Schuldnerin; hilfsweise macht sie die Unwirksamkeit der durch die Beklagte vorgenommenen Kapitalerh366hungen des Unternehmens geltend. 2 Das Landgericht hat die Klage wegen der internationalen Unzust344ndig-keit der deutschen Gerichte als unzul344ssig abgewiesen. Die Kl344gerin hat f374r die beabsichtigte Berufung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Berufungs-gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Kl344gerin ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Berufungsverfahren weiter. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach 247 575 ZPO auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist nicht begr374ndet. 3 1. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 4 Es erscheine bereits zweifelhaft, ob die Prozesskosten nicht aus der verwalteten Verm366gensmasse aufgebracht werden k366nnten. Die Kl344gerin habe im Zusammenhang mit ihrem erstinstanzlichen Prozesskostenhilfegesuch an-gek374ndigt, sie werde im Laufe der Zeit die Verfahrenskosten durch die Verwer-tung einer Immobilie einer nahe stehenden Gesellschaft erwirtschaften k366nnen. Sie habe nicht dargelegt, warum sich ihre Einsch344tzung nicht habe realisieren lassen; soweit sie einr344ume, die Verwertung sei teilweise erfolgt, habe sie nicht dargelegt, wie sich der hierbei erzielte Erl366s auf die verwaltete Verm366gensmas-se ausgewirkt habe. 5 Die Frage nach der Masseunzul344nglichkeit k366nne aber dahin stehen. Reiche das verwaltete Verm366gen zur Prozessf374hrung nicht aus, sei zu pr374fen, ob den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten 6 - 4 - sei, die Kosten aufzubringen. Dass dies vorliegend nicht der Fall sei, habe die Kl344gerin nicht dargelegt. 7 Die Kl344gerin gehe f374r den Erfolgsfall der Klage lediglich von einem Mas-sezuwachs von 4 Mio. 200 aus. Ihre 334berlegungen lie337en nicht erkennen, welche Gr374nde einen Abschlag von 68 % rechtfertigten. Allein der Umstand, dass die Zwangsvollstreckung in der T374rkei stattfinden m374sse, rechtfertige einen Ab-schlag wegen des Vollstreckungsrisikos nicht. Soweit die Kl344gerin auch das Prozessrisiko zur Begr374ndung eines Abschlags auf den Massezuwachs im Er-folgsfall der Klage heranziehen wolle, k366nne dem nicht gefolgt werden. Bei der Frage der Zumutbarkeit m374sse die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechts-verfolgung au337er Betracht bleiben; andernfalls k344me man zu dem nicht vertret-baren Ergebnis, dass sich ein Prozess umso leichter auf Staatskosten finanzie-ren lasse, desto geringer die Erfolgsaussicht sei. Danach sei davon auszuge-hen, dass bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung etwa 14 Mio. 200 in die Masse gelangen w374rden, so dass die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen zu zwei Dritteln erf374llt werden k366nnten. Es liege auf der Hand, dass unter die-sen Umst344nden den Insolvenzgl344ubigern bzw. einem auszuw344hlenden Kreis unter ihnen zuzumuten sei, die Kosten aufzubringen. 2. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. 8 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Berufungsgerichts gerechtfertigt ist, es sei den Insolvenzgl344ubigern zuzumuten, die Kosten f374r das Berufungsverfahren aufzubringen. Der Kl344gerin ist die beantragte Prozesskos-tenhilfe jedenfalls deswegen zu versagen, weil sie nicht dargelegt hat, dass die Prozesskosten aus der verwalteten Verm366gensmasse nicht aufgebracht werden k366nnen (247 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 9 - 5 - Die Kl344gerin hat bereits bei Stellung ihres erstinstanzlichen Prozesskos-tenhilfegesuchs angek374ndigt, sie werde im Laufe der Zeit die Verfahrenskosten aufbringen k366nnen; eine "nahe stehende" Gesellschaft - eine GmbH & Co. KG mit einer Komplement344r-GmbH, deren Alleingesellschafterin die Schuldnerin ist - werde eine wertvolle Immobilie ver344u337ern und mit dem Erl366s aus diesem Gesch344ft ein Darlehen tilgen, das ihr die Schuldnerin gew344hrt habe. Wie die Rechtsbeschwerde einr344umt, ist ein Teil der Immobilie bereits verkauft und dementsprechend ein Teilbetrag an die Masse gezahlt worden. Dieser Betrag ist f374r die Prozessf374hrung einzusetzen. Insoweit ist unerheblich, dass die Zah-lung erst nach Stellung des Prozesskostenhilfeantrags erfolgt ist, denn f374r die Beurteilung der Bed374rftigkeit ist der Zeitpunkt der Entscheidung 374ber die Bewil-ligung ma337gebend (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05, NJW 2006, 1068, Tz. 19). 10 Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, dass der Betrag nunmehr f374r die F374hrung von Rechtsstreitigkeiten in der T374rkei ben366tigt werde, wo es keine Prozesskostenhilfe gebe. Mit diesem pauschalen Hinweis l344sst es sich nicht rechtfertigen, dass die betreffenden Mittel nicht f374r die Prozessf374h-rung im vorliegenden Rechtsstreit eingesetzt werden. Zwar d374rfen dem Insol-venzverwalter die f374r eine ordnungsgem344337e Durchf374hrung des Insolvenzverfah-rens erforderlichen Mittel nicht entzogen werden (OLG K366ln, ZIP 1990, 936; OLG Schleswig, ZIP 1995, 759; OLG Dresden, ZIP 1998, 1758, 1759, jew. m.w.N.). Es ist aber nicht zu erkennen, dass ein solcher Fall hier gegeben ist. 11 - 6 - Da die Kl344gerin schon zu Beginn des Rechtsstreits auf dessen Finanzierung mit Mitteln hingewiesen hat, die aus der Ver344u337erung der Immobilie der Insolvenz-masse zuflie337en werden, h344tte es einer konkreten Darlegung bedurft, warum diese Mittel nunmehr f374r andere Rechtsstreitigkeiten eingesetzt werden sollen. Das lie337e sich dar374ber hinaus allenfalls dann rechtfertigen, wenn deren Durch-f374hrung vorrangig w344re. Das ist aber nicht dargetan. Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.12.2005 - 2/23 O 75/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.07.2006 - 19 U 4/06 -
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