BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 83/07 vom 27. September 2007 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG 247 16 Abs. 2 Sieht die Gemeinschaftsordnung keinen anderen Ma337stab vor, entspricht die Verteilung von Kabelanschlusskosten nach Miteigentumsanteilen auch dann ordnungsgem344337er Verwaltung, wenn der Kabelnetzbetreiber diese Kosten ge-gen374ber der Wohnungseigent374mergemeinschaft nach einem anderen Schl374ssel bemisst. BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - V ZB 83/07 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 1. Februar 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller tr344gt die Gerichtskosten und die au337ergerichtlich den Beteiligten zu 2 und 3 in dem Verfahren der weiteren Be-schwerde entstandenen Kosten. Der Gegenstandswert des Verfahrens betr344gt 14.500 200. Gr374nde: I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind Wohnungs- und Teileigen-t374mer einer Wohnanlage, die von der Beteiligten zu 3 verwaltet wird. 1 In der Eigent374merversammlung vom 27. Juni 2005 beschlossen die Eigent374mer mehrheitlich die Verwaltungskostenabrechnung f374r das Jahr 2004. Hiernach stehen Einnahmen von 50.552,63 200 Ausgaben von insgesamt 48.060,45 200 gegen374ber. Nach der Einzelabrechnung entfallen auf die Wohnung des Antragstellers Ausgaben von 3.018,80 200, davon 130,67 200 auf die nach Mit-eigentumsanteilen verteilten Kabelanschlusskosten. 2 - 3 - Der Antragsteller meint, die Kabelanschlusskosten seien nach der An-zahl der Wohnungen im Hause, und nicht nach Miteigentumsanteilen unter den Wohnungseigent374mern zu verteilen, und hat deshalb die Einzel- und die Ge-samtabrechnung angefochten. 3 4 Das Amtsgericht hat den Antrag, die Abrechnung f374r ung374ltig zu erkl344ren, zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hiergegen ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht m366chte die weitere Beschwerde zur374ckweisen. Hieran sieht es sich durch den Beschluss des Oberlandesge-richts Hamm vom 4. Mai 2004, ZMR 2004, 774 f., gehindert und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Vorlage ist statthaft (247247 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 45 Abs. 1 WEG a.F. i.V.m. 247 28 Abs. 2 FGG, 247 62 Abs. 1 WEG). 5 1. Auf das vor dem 1. Juli 2007 anh344ngig gewordene Verfahren sind nach 247 62 Abs. 1 WEG die 247247 43 ff. WEG a.F. weiterhin anzuwenden. Eine 304n-derung ist nur insoweit eingetreten, als die Beteiligten zu 2 seit dem 1. Juli 2007 gem344337 247 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG von der Beteiligten zu 3 vertreten werden. Bei 247 27 Abs. 2 WEG handelt es sich nicht um eine Vorschrift des f374r anh344ngige Verfahren weiterhin in alter Fassung anzuwendenden dritten Teils des Woh-nungseigentumsgesetzes, sondern um die im ersten Teil des Wohnungseigen-tumsgesetzes geregelte, von dem anzuwendenden Verfahrensrecht unabh344n-gige, dem materiellen Recht zugeordnete Regelung der Vertretung der Woh-nungseigent374mer. Diese ist innerhalb der nach fr374herem Verfahrensrecht zu entscheidenden Sache zu beachten. 6 - 4 - 2. Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, mangels einer anders lau-tenden Regelung in der Gemeinschaftsordnung seien die Kabelanschlusskos-ten nach Miteigentumsanteilen von den Wohnungseigent374mern zu tragen. Demgegen374ber hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, diese Kosten d374rften nicht nach Miteigentumsanteilen verteilt werden, weil die von dem Netz-betreiber angebotenen Signale nur in den jeweiligen Wohnungen, und damit im Bereich des Sondereigentums der Wohnungseigent374mer genutzt werden k366nn-ten (OLG Hamm ZMR 2004, 774 f.). Die Differenz rechtfertigt die Vorlage. 7 III. Die weitere Beschwerde ist zul344ssig. Die Beschwer des Antragstellers durch die angefochtene Entscheidung 374bersteigt 750 200, 247 45 Abs. 1 Satz 2 WEG a.F. Soweit die Genehmigung einer Jahresabrechnung von einem Woh-nungseigent374mer angefochten wird, kann die Anfechtung auf die Positionen beschr344nkt werden, die der Anfechtende f374r fehlerhaft h344lt (BayObLG NJW-RR 1990, 1108; WuM 2002, 333; siehe auch Senat, Beschl. vom 15. M344rz 2007, V ZB 1/06, NJW 2007, 1869, 1870, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). Weil die Anfechtung keiner Begr374ndung bedarf, folgt eine solche Beschr344nkung jedoch nicht schon daraus, dass der Anfechtende allein zu einem Punkt der Jahresabrechnung Ausf374hrungen macht (BayObLG ZMR 2003, 692; OLG M374n-chen ZMR 2006, 949). Das verh344lt sich bei der Beschwerde und der weiteren Beschwerde nicht anders. Der Antragsteller hat dementsprechend auf Hinweis des vorlegenden Gerichts klar gestellt, der zur Genehmigung der Jahresab-rechnung gefasste Beschluss sei insgesamt angefochten. Damit ist der in 247 45 Abs. 1 Satz 2 WEG a.F. genannte Betrag 374berschritten. 8 - 5 - IV. 9 In der Sache folgt der Senat der Ansicht des vorlegenden Gerichts. 10 1. Soweit die Eigent374mergemeinschaft Kosten f374r die Versorgung oder den Gebrauch des Sondereigentums gegen374ber einem Dritten zu tragen hat, sind derartige Kosten im Rahmen der Verteilung unter den Wohnungseigent374-mern fr374her ohne weiteres als nach 247 16 Abs. 2 WEG zu verteilende Kosten des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums angesehen worden (vgl. BayObLGZ 1972, 150, 155; BayObLG WuM 1994, 160, 161; ZMR 1997, 152, 153; OLG D374sseldorf NJW-RR 2002, 731, 732; BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl., 247 16 WEG Rdn. 21; M374nchKomm-BGB/R366ll, 3. Aufl., 247 16 WEG Rdn. 7; Soer-gel/St374rner, BGB, 12. Aufl., 247 16 WEG Rdn. 6; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., 247 16 WEG Rdn. 161). Dem ist der Senat im Beschluss vom 25. September 2003, BGHZ 156, 193 ff., entgegengetreten, weil es nicht von dem Verhalten au337erhalb der Wohnungseigent374mer stehender Dritter abh344ngig sein kann, ob in einer Wohnungseigentumsanlage anfallende Kosten der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums oder der Nutzung des Sondereigentums zuzurechnen sind. Damit ist jedoch nichts dar374ber gesagt, nach welchem Schl374ssel Kosten unter den Mitgliedern der Wohnungseigent374mergemeinschaft zu verteilen sind, die von der Eigent374mergemeinschaft einem Dritten zu bezahlen sind, obwohl die Leistung des Dritten von den Wohnungseigent374mern allein im Bereich des Sondereigentums genutzt werden kann. Soweit derartige Kosten nicht aufgrund von Messeinrichtungen, wie Wasser- oder W344rmeverbrauchsz344hler, individuell erfasst werden, kommen als Kriterien der Umlage die Anzahl der Wohnungen, die Anzahl der Nutzungsstellen, die Anzahl der Bewohner oder die Miteigen-tumsanteile an dem Grundst374ck in Betracht. Jeder dieser Schl374ssel hat Vor- 11 - 6 - und Nachteile und kann zu einer Verteilung f374hren, die den tats344chlichen Vortei-len der Nutzung oder der Kostenverursachung innerhalb der Gemeinschaft nicht entspricht (vgl. BGHZ 92, 18 ff.). Im Hinblick hierauf ist eine Regelung der Verteilung in der Gemeinschaftsordnung sachgerecht. 12 Fehlt der Gemeinschaftsordnung wie im vorliegenden Fall eine solche Regelung, verbleibt es bei dem von 247 16 Abs. 2 WEG allgemein vorgesehenen Schl374ssel. Das Beteiligungsverh344ltnis an dem Grundst374ck bildet den nat374rlichen Ma337stab f374r den Ausgleich unter den Miteigent374mern, der f374r das Innenverh344lt-nis der Wohnungseigent374mer grunds344tzlich ma337gebend ist (vgl. Senat, Beschl. v. 15. M344rz 2007, V ZB 1/06, aaO, 1872; KK-WEG/Happ, 247 16 Rdn. 5; Staudin-ger/Bub, BGB [2005], 247 16 WEG Rdn. 193 f.; Weitnauer/Gottschalg, WEG, 9. Aufl., 247 16 Rdn. 20 ff.). Das gilt auch f374r Kosten, die der Gemeinschaft f374r die Bereitstellung oder den Bezug von Leistungen im Bereich des Sondereigen-tums der Wohnungseigent374mer von einem Dritten in Rechnung gestellt werden (BayObLG ZWE 2005, 318, 321 f.). Hiervon geht jetzt 247 16 Abs. 3 WEG aus. Soweit ersichtlich, ist dies, abgesehen von dem Oberlandesgericht Hamm, in der Rechtsprechung sonst auch nicht anders beurteilt worden (vgl. KG NZM 2005, 425; BayObLG ZWE 2005, 318, 321 f.; ZMR 2006, 139, 140; ferner Se-nat, Beschl. vom 7. Oktober 2004, V ZB 22/04, NJW 2004, 3413, 3418, insoweit in BGHZ 160, 354 ff. nicht wiedergegeben). Der angefochtene Beschluss folgt dem Grundsatz von 247 16 Abs. 2 WEG und entspricht damit ordnungsgem344337er Verwaltung. Dass die Kabelanschluss-kosten unter den beteiligen Wohnungseigent374mern in fr374herer Zeit nach einem anderen Ma337stab umgelegt worden sind, ist insoweit ohne Bedeutung. Anders verh344lt es sich selbst dann nicht, wenn die H366he des von dem Netzbetreiber der Gemeinschaft berechneten Entgelts auf einem anderen Berechnungsansatz beruht. 13 - 7 - 2. Ein weiterer Grund, aus dem der angefochtene Beschluss ordnungs-gem344337er Verwaltung nicht entsprechen k366nnte, wird von dem Antragsteller we-der vorgebracht, noch ist er ersichtlich. 14 V. 15 Die Entscheidung 374ber die Kosten folgt aus 247 47 WEG a.F. Der An-tragsteller hat die gerichtlichen Kosten und die den Beteiligten zu 2 und 3 au-337ergerichtlich in dem Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen. Die weitere Beschwerde hatte im Hinblick auf den Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2004, V ZB 22/04, aaO, weder insoweit, als sie sich ge-gen die Verteilung der Kabelanschlusskosten in dem angefochtenen Beschluss wendet, noch sonst Aussicht auf Erfolg. Sie ist von dem Antragsteller offensicht-lich nur deshalb in vollem Umfang eingelegt worden, um den in 247 45 Abs. 1 WEG a.F. bestimmten Wert zu 374berschreiten. Damit aber widerspr344che es der Billigkeit, die Beteiligten zu 2 und 3 mit Kosten ihrer Rechtsverteidigung zu be-lasten. - 8 - 16 Der Gesch344ftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde entspricht rund 30% der H366he der angegriffenen Abrechnung (OLG Zweibr374cken ZMR 1999, 663; KK-WEG/Abramenko, 247 48 WEG Rdn. 16). Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 01.02.2007 - 1 T 12109/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 11.07.2007 - 34 Wx 21/07 -
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