BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 83/10 vom 31. M344rz 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. M344rz 2011 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-R344ntsch und die Richterinnen Dr. Br374ckner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 25. Februar 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 3. Februar 2010 die Betroffene in ihren Rechten verletzt ha-ben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zweckentsprechenden notwendigen Auslagen der Betroffenen in allen Instanzen tr344gt die F. . Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. Gr374nde: I. Die Betroffene ist nigerianische Staatsangeh366rige und reiste nach eige-nen Angaben am 20. Januar 2010 mit dem Flugzeug von Spanien nach Deutschland ein. Sie wurde am 2. Februar 2010 in einem Bordell von der Poli-zei festgenommen. 1 - 3 - Am 3. Februar 2010 beantragte die Beteiligte zu 2 die Haft zur Sicherung der Abschiebung. In dem Antrag hei337t es u.a.: "Wegen des Verdachts der ille-galen Erwerbst344tigkeit (Prostitution) und des illegalen Aufenthalts wurde die Betroffene von der Polizei festgenommen". Dem Antrag beigef374gt waren ein Personalbogen der Betroffenen, in dem sie als Beschuldigte gef374hrt wird, sowie ihre Beschuldigtenvernehmung. 2 Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Amtsgericht dem Haftantrag entsprochen. W344hrend des hiergegen gerichteten - erfolglosen - Beschwerde-verfahrens ist die Betroffene nach Spanien abgeschoben worden. Mit der Rechtsbeschwerde m366chte die Betroffene unter Aufhebung der landgerichtli-chen Entscheidung die Feststellung erreichen, dass die Anordnung der Ab-schiebungshaft rechtswidrig gewesen ist. 3 II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts war die Haftanordnung des Amtsgerichts rechtm344337ig, denn die in 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG genannten Haftgr374nde h344tten vorgelegen. 4 III. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, 247 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ohne Zulassung statthaft (siehe nur Se-nat, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10, Rn. 10; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27; Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09, NVwZ 2010, 1520) und auch im 334brigen zul344ssig (247 71 FamFG). 6 - 4 - a) Der Zul344ssigkeit steht nicht entgegen, dass die Abschiebung der Be-troffenen w344hrend des Beschwerdeverfahrens erstmals in dem Rechtsbe-schwerdeverfahren vorgetragen worden ist. Eine Bindung des Rechtsbe-schwerdegerichts an die insoweit fehlenden Feststellungen des Beschwerdege-richts (247 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, 247 559 ZPO) besteht nicht. Auch ohne Verfah-rensr374ge nach 247247 74 Abs. 3 Satz 3, 71 Abs. 3 FamFG m374ssen neue Tatsachen durch das Rechtsbeschwerdegericht dann ber374cksichtigt werden, wenn sie eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu pr374fende Zul344ssigkeitsvor-aussetzung betreffen (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., 247 74 Rn. 41; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Februar 2000 - II ZR 231/98, NJW-RR 2000, 1156 mwN zum Revisionsverfahren). Dies gilt auch f374r solche Tatsachen, die am En-de des Beschwerdeverfahrens bereits vorgelegen haben, aber von den Beteilig-ten bisher noch nicht vorgetragen worden sind (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 2. Aufl., 247 74 Rn. 22). So verh344lt es sich hier. Die durch die Abschiebung eingetretene Erledigung der Hauptsache ist neben der Antragstellung und dem Feststellungsinteresse eine verfahrensrechtliche Voraussetzung der Feststellungsentscheidung nach 247 62 Abs. 1 FamFG (vgl. Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl., 247 62 Rn. 4, 7 f.). 7 b) Der in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung gestellte Antrag erfasst auch die Feststellung der Rechtsverletzung durch die Entscheidung des Be-schwerdegerichts. Zwar hat die Betroffene die Aufhebung der Beschwerdeent-scheidung beantragt. Dieser Antrag gen374gt ihrem Rechtsschutzziel jedoch nicht. Nach ihrem durch Auslegung zu ermittelnden Willen ist vielmehr im Zwei-fel dasjenige gewollt, was nach den Ma337st344ben der Rechtsordnung vern374nftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 27. M344rz 2009 - V ZR 196/08, NJW 2009, 2132 Rn. 7). Unter Beachtung dieser Grunds344tze ist nach der Begr374ndung der Rechtsbeschwerde auch die Feststel-lung der Rechtsverletzung durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts von 8 - 5 - dem Antrag der Betroffenen umfasst. Eine andere, allein an dem Wortlaut des Antrags orientierte Auslegung bedeutete eine Rechtswegverk374rzung, die den Rechtsschutzanspruch der Betroffenen nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzen w374rde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2008 - 2 BvR 31/06, InfAuslR 2008, 453, 455; vgl. auch Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZB 111/10, Um-druck S. 5). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Die Haftanordnung des Amtsgerichts und die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts ha-ben die Betroffene in ihrem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ver-letzt. 9 a) Die Haft h344tte schon deshalb nicht angeordnet werden d374rfen, weil der Haftantrag unzul344ssig war. 10 aa) Ob ein zul344ssiger Haftantrag vorliegt, ist in jeder Lage des Verfah-rens von Amts wegen zu pr374fen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10, Rn. 6, zur Ver366ffentlichung bestimmt; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211, jeweils mwN). Zu den unerl344ssli-chen Zul344ssigkeitsvoraussetzungen geh366rt es nach 247 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG, dass die Antragsbegr374ndung insbesondere Angaben zu den Voraus-setzungen und zur Durchf374hrbarkeit der Abschiebung enth344lt (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, juris Rn. 8 f.). 11 bb) Diesen Anforderungen wird der Antrag der Beteiligten zu 2 vom 3. Februar 2010 nicht gerecht. Nach 247 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Aus-l344nder, gegen den 366ffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermitt-lungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der zust344ndigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Liegt dieses Ein-vernehmen nicht vor, scheidet die Anordnung der Haft zur Sicherung der Ab- 12 - 6 - schiebung eines Ausl344nders aus (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2011 - V ZB 49/10 Rn. 7, zur Ver366ffentlichung bestimmt; Beschluss vom 21. Januar 2011 - V ZB 323/10, juris Rn. 7; Beschluss vom 20. Januar 2011, aaO, Rn. 22; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440; Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 93/10, NVwZ 2010, 1574 Rn. 9). Fehlen in dem Haft-antrag Ausf374hrungen zu dem Einvernehmen, obwohl sich aus ihm selbst oder aus den ihm beigef374gten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass die 366ffentliche Klage erhoben worden ist oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gef374hrt wird, ist der Antrag unzul344ssig (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2011 - V ZB 49/10, Rn. 6; Beschluss vom 21. Januar 2011 - V ZB 323/10, Rn. 8; Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, Rn. 9). b) So ist es hier. Dem Haftantrag der Beteiligten zu 2 war die Beschuldig-tenvernehmung der Betroffenen beigef374gt. Dennoch fehlen Ausf374hrungen zu einem generellen oder im Einzelfall erteilten Einvernehmen der Staatsanwalt-schaft (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2011 - V ZB 49/10 Rn. 8, zur Ver366ffentlichung bestimmt; Beschluss vom 21. Januar 2011 - V ZB 323/10, juris Rn. 25) mit der Abschiebung der Betroffenen. 13 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, 83 Abs. 2 FamFG, 247 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Ber374cksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Freie Hansestadt Bremen als die K366rperschaft, der die Beteiligte zu 2 angeh366rt, zur Erstattung der notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen der Betroffenen zu verpflichten (Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 223/09, FGPrax 2010, 212 f. Rn. 19). 14 - 7 - Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus 247 128c Abs. 2 KostO i.V.m. 247 30 KostO. 15 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Br374ckner Weinland Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 03.02.2010 - 91 XIV 66/10 - LG Bremen, Entscheidung vom 25.02.2010 - 10 T 92/10 (b) -
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