BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 83/10 vom 26. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 130 Nr. 6, § 520 Abs. 5, § 522 Abs. 1 a) Ein Rechtsanwalt, der die Berufungsbegründung für den dort bezeichneten Pr o- zessbev ollmächtigten der Partei mit dem Zusatz "i.V." unterzeichnet, handelt e r- kennbar als Unterbevollmächtigter und übernimmt mit seiner Unterschrift die Ve r- antwortung für den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift. b) In einem solchen Fall hängt die Einreichung einer formwirksamen Berufungsb e- gründung nicht davon ab, dass die Identität und die Postulationsfähigkeit des U n- terbevollmächtigten bereits im Zeitpunkt des Ablaufs der für die Prozesshandlung vorgesehenen Frist für das Gericht feststehen. Ergeben sich bei der Prüfung der Zulässigkeit der Berufung im Verfahren nach § 522 Abs. 1 ZPO Zweifel hieran, hat das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen von Amts wegen zu tre f- fen. Maßgebend hierfür ist, wenn die Entscheidung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO d urch Beschluss ergeht, der Erkenntnisstand in dem Zeitpunkt, welcher im schriftlichen Verfahren nach allgemeinen Grundsätzen dem Schluss der mündl i- chen Verhandlung entspricht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773) . BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10 - OLG München LG München I - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2012 durch den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Sep - tember 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten d es Rechts beschwerdeverfahrens, an das Berufungs gericht z u- rückverwiesen. Gründe: I. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 29.851,04 abgewiesene Widerklage 3.868,40 e- ses Urteil hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt. Der Berufung s- schriftsatz ist unterzeichnet durch den im Briefkopf aufgeführten Prozessb e- vollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt R.W.G. Die am letzten Tag der ve r- längerten Berufungsbegründungsfris t eingegangene Berufungsbegründung 1 - 3 - enthält am Ende den maschinenschriftlichen Zusatz "R.W.G." und darunter "Rechtsanwalt". Unmittelbar über diesem Text befindet sich eine unleserliche Unterschrift, welcher der handschriftliche Zusatz "i.V." vorangestellt i st. Auf e i- nen Hinweis des Vorsitzenden, es bestünden Bedenken gegen die Berufung s- begründung, hat die Beklagte erklärt, dass die Berufungsbegründung von der als freie Mitarbeiterin tätigen, seit 2009 zugelassenen Rechtsanwältin G. in Ve r- tretung und mit Voll macht ihres Prozessbevollmächtigten R.W.G. unterzeichnet worden sei. Rechtsanwalt R.W.G. sei wegen Erkrankung verhindert gewesen. Ferner hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Ve r- säumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Wi e- dereinsetzungsantrag zurückgewiesen und zugleich die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Gegen beides richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie in erster Linie die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Verwerfung der Berufung e r- strebt. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ang e- foc h tenen Beschlusses und zur Zurückve rweisung der Sache an das Ber u- fun gs gericht. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO stat t- hafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die auf der unzutreffenden Annahme einer 2 3 4 - 4 - nicht ordnungsgemäß unterzeichneten Berufungsbegründung beruhende Ve r- werfung ihrer Berufung als unzulässig verletzt die Beklagte in ihren Verfahren s- grundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (v gl. BVerfG, NJW 1989, 1147; NJW - RR 2002, 1004). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hätte das Rec htsmittel nicht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der Begründung verwerfen dürfen, die Berufungsbegründung sei nicht ordnungsgemäß unterzeichnet, die Berufung damit nicht ordnungsg e- mäß begründet. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Ber u- fungsbegründungsschrift als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem beim Berufungsge richt postulationsfähigen Rechtsa n- walt eigenhändig unterschrieben sein (§ 130 Nr. 6, § 520 Abs. 5 ZPO). Die U n- terschrift soll die Identifizi erung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zu m Ausdruck bringen, die Ve r- antwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, Rn. 6, bei juris ; Besch luss vom 22. No - vember 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5; Urteil vom 11. Ok - tober 2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 37 73; Beschluss vom 15. Juni 2004 VI ZB 9/04, NJW - RR 2004, 1364; Beschluss vom 28. August 2003 - I ZB 1/03, MDR 2004, 349, 350; Urtei l vom 31. März 2003 II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; ebens o: BAG, NJW 1990, 2706). Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern 5 6 7 - 5 - dass es mit Wissen und Wil len des Bere chtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 IV ZB 9/11, Rn. 6, bei juris). Ebenfalls höchstrichterlich geklärt ist, dass Rechtsmittelbegründung s- schriften unter Wahrung der sich aus § 130 Nr. 6, § 520 Abs. 5 ZPO ergebe n- den Formerforderni sse in Untervollmacht von einem beim Recht s mittelgericht zugelassenen und damit postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet we r- den können, weil auch dann sichergestellt ist, dass der Unterzeichnende die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegrü ndung und deren Einre i- chung bei Gericht trägt (BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192 /02, NJW 2003, 2028; BAG, NJW 1990, 2706, m.w.N). b) Bei Anwendung dieser Grundsätze, die auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, sind die Anforderungen an die Einre i- chung einer formgerechten Berufungsbegründung im vorliegenden Fall g e- wahrt. Sie ist handschriftlich mit einem die Identität des Ausstellers, Rechtsa n- wältin G., hinreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug unterzeichnet ( vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773, m.w.N.). Ebenfalls außer Frage steht, dass es sich beim Aussteller um eine bei dem Berufungsgericht postulationsfähige Rechtsanwältin handelt. Dass sie in Untervollmacht für den Prozessb evollmächtigten R.W.G der Beklagten geha n- delt hat, ergibt sich ohne weiteres aus dem ihrer Unterschrift handschriftlich hinzugefügten Zusatz "i.V." (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1987 V ZR 139/87, NJW 1988, 210 - in Abgrenzung zur Unterzeichnung mi t dem Zusatz "i.A."), womit zugleich klargestellt ist, dass der Schriftsatz nicht von der im maschinenschriftlichen Zusatz am Ende des Schriftsatzes angegebenen Person (Rechtsanwalt R.W.G.) unterzeichnet ist. 8 9 - 6 - c) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht un ter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22. November 2005 VI ZB 75/04, VersR 2006, 387; vgl. auch Beschluss vom 26. Oktober 2011 IV ZB 9/11, bei juris), die Berufungsbegründung sei gleichwohl nicht formg e- recht, weil es im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht zweifelsfrei habe erkennen können, ob sie von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden sei. aa) Mit dieser Auffassung überspannt das Berufungsgericht die formalen, an den Nachwei s der Postulationsfähigkeit geknüp ften Anforderungen an die Begründ ung eines Rechtsmittels. Richtig ist zwar, dass die Postulationsfähigkeit Prozesshandlungsvoraussetzung ist, die im Zeitpunkt der Vornahme der Pr o- zesshandlung gegeben sein muss (vgl. BGH, B eschlüsse vom 30. Juni 1992 VI ZB 15/92, NJW 1992, 2706 und vom 18. Oktober 1989 - IVa ZB 15/89, NJW 1990, 1305). Daraus lässt sich indes entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts nicht der Grundsatz ableiten, dass die Identität des Anwalts, der die Rechtsmittelbegründungschrift unterzeichnet hat, bereits im Zeitpunkt d es Ablaufs der für die Begründung des Rechtsmittels maßgeblichen Frist in solcher Weise eindeutig geklärt sein muss, dass endgültige Feststellungen zur Postul a- tionsfähigkeit des Unterze ichners getroffen werden können. Nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt seine Postulationsf ä- higkeit weder bei der Einlegung noch bei der Begründung einer Berufung nac h- zuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen. Ergeben sich bei der Prüfung der Zulässigkeit der Berufung im Verfahren nach § 522 Abs. 1 ZPO Zweifel hieran, hat das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen von Amts wegen zu treffen. Maßgebend hierfür ist, we nn die Entscheidung - wie hier - gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch Beschluss ergeht, der Erkenntnisstand in dem Zei t- punkt, welcher im schriftlichen Verfahren nach allgemeinen Grundsätzen dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht (Zum Ganzen: BGH, Urteil vom 10 11 - 7 - 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04, NJW 20 05, 3773, 3774 f.). Hier stand jede n- falls in diesem Zeitpunkt fest, dass die Berufungsbegründung von der allgemein zugelassenen und deshalb nach der seit 2002 geltenden Rechtslage auch vor dem Oberlandesgericht postulationsfähigen Rechtsanwältin G. unterze ichnet ist. bb) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn überhaupt keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorha nden sind, dass die Berufungsbegründung von einem zur Prozessvertretung zug e- lassenen Rechtsanwalt unter schrieben ist. Diese Unklarheit bestand hier nicht. Durch die Hinzufügung des Zusatzes "i.V." gibt der Unterzeichnende, wie au s- geführt, regelmäßig zu erkennen, dass er als Unterbevollmächtigter des Pr o- zessvertreters der Partei die Verantwortun g für den Inh alt der Berufungsb e- gründung übernimmt. Das setzt voraus, dass es sich beim Unterzeichnenden um einen postulationsfähigen Rechtsanwalt handelt. Nur in diesem Sinne kon n- te das Berufungsgericht vernünftigerweise die mit dem Zusatz "i.V." versehene Unterschrif t der Rechtsanwältin G. auffassen. cc) Allein der Umstand, dass die Identität der Rechtsanwältin G. bei Ei n- reichung der Berufungsbegründung für das Berufungsge richt nicht erkennbar war, durfte nicht zur Verwerfung des Rechtsmittels führen . Höchstrichter lich geklärt ist, dass die Wirksamkeit der Berufung und der Berufungsbegründung nicht von der Angabe der ladungsfähigen Anschrift eines Unterbevollmächtigten abhän gt (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773, 3774; BAG , NJW 1990, 270 6). Es reicht aus, dass der Prozessbevollmächtigte der Partei - wie hier - unter der im Briefkopf der Berufungsbegründungsschrift angegebenen Anschrift erreichbar ist. Damit war, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, für das Berufungsgericht zugleich in a usreichender Weise die Mö g- 12 13 - 8 - lichkeit eröffnet, auf diesem Wege die Identität der Unterbevoll mächtigten und gegebenenfalls ihre Postulationsfähigkeit zu klären. 3. Da die Beklagte ihre Berufung demnach rechtzeitig und formgerecht begründet hat, durfte das Berufungsgericht sie nicht als unzulässig verwerfen . Der Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Es bedarf keiner Entscheidung über den von dem Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründung s- frist eingelegten Antrag auf Wiederein setzung in den vorigen Stand. Insoweit ist der Beschluss des Berufungsgerichts gegenstandslos. Kuffer Safari Chabestari Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.03.2010 - 34 O 23385/08 - OLG München, Entscheidung vom 13 .09.2010 - 19 U 2745/10 - 14
Full & Egal Universal Law Academy