BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 83/12 vom 7. März 2013 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 899; ZPO § 325 Abs. 2 Die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in das Grundbuch kann bei fehle n der Bewilligung des Buch berechtigten in entsprechender Anwendung von § 899 Abs. 2 BGB (i.V.m. §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO) nur im Wege der einstweil i- gen Verfügung erzwungen werden. BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - V ZB 83/12 - OLG Nürnberg AG Regensburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2013 durch die Vo r- sitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilse nats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. März 2012 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Beteiligte zu 2 ist Erbe des verstorbenen A . K . , der als Eige n- tümer verschiedener Grundstücke im Grundbuch eingetragen ist. Der Beteiligte zu 1, der das Eig entum an diesen Grundstücken für sich in Anspruch nimmt, erhob gegen den Beteiligten zu 2 vor dem Prozessgericht Klage auf Zusti m- mung zur Berichtigung des Grundbuchs. Unter Hinweis auf den laufenden Rechtsstreit und unter Vorlage einer entsprechenden Besch einigung des Pr o- zessgerichts hat der Beteiligte zu 1 beim Grundbuchamt die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks beantragt. D as Grundbuchamt hat den Antrag z u- rück gewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit 1 - 3 - der von dem Ober landesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 seinen Antrag weiter. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts genügt für die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks der bloße Nachweis der Rechtshängigkeit nicht. Erforderlich sei vielmehr eine einstweilige Verfügung, deren Erlass eine Glau b- haftmachung des Hauptsacheanspruchs erfordere. Der Rechtshängigkeitsve r- merk habe vergleichbare Wirkungen wie ein Widerspruch, eine Vormerkung oder ein gerichtliches Veräußerungsverbot und kö nne daher nach der gesetzl i- chen Wertung keinen geringeren Eintragungsanforderungen unterliegen. III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 78 Abs. 1 GBO) und auch im Übr i- gen zulässig (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG). Sie ist jedoch unbegrü n- det. Zu R echt lehnt da s Beschwerdegericht es ab , das Grundbuchamt zur Ei n- tragung eines Rechtshängigkeitsvermerks anzuweisen. 1. Die Eintragung eines Vermerks über die Rechtshängigkeit eines Zivi l- prozesses über das Eigentum oder ein im Grundbuch eingetragenes Rec ht an einem Grundstück ist im Gesetz nicht vorgesehen; seine Zulässigkeit ist jedoch im Hinblick auf § 325 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 892 Abs. 1 BGB nahezu einhellig a n- erkannt (vgl. etwa OLG München, NJW - RR 2000, 384; OLG Schleswig, NJW - RR 1994, 1498; OLG Zweibrü cken, NJW 1989, 1098; OLG Stuttgart, MDR 1979, 853, 854; Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 892 Rn. 264; MünchKomm - BGB/Kohler, 5. Aufl., § 899 Rn. 30, § 892 Rn. 61; Lemke/Gottwald, Immobilie n- recht, § 76 GBO Rn. 18; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 325 Rn . 50; 2 3 4 - 4 - Toussaint in jurisPK - BGB, 6. Aufl., § 899 Rn. 35; PWW/Huhn, BGB, 7. Aufl., § 899 Rn. 13; Pala ndt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 899 Rn. 7; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1652; KEHE/Keller, Grundbuchrecht, 6. Aufl., Einl. J 30; Demharter, Grundbuchordnung, 28. Aufl., Anh. zu § 13 Rn. 34; Ba u- er/von Oefele/ Knothe, GBO, 3. Aufl., § 29 Rn. 63; Bohnefeld/Kroiß/Tank, Er b- pro zess, 4. Aufl., S. 227; Rahn, BWNotZ 1960, 61, 63; Wächter, NJW 1966, 1366; a.A. Lickleder ZZP 114 [2001], 195). 2. Umstr itten ist jedoch, auf welche Weise die Eintragung eines Recht s- hängigkeitsvermerks in das Grundbuch gegen den Willen des Betroffenen b e- wirkt werden kann. a) Nach überwiegender Meinung genügt in entsprechender Anwendung von § 22 GBO der gegenüber dem Grun dbuchamt in der Form des § 29 GBO zu führende Nachweis, dass ein dinglicher Anspruch, der die im Grundbuch verzeichnete Rechtsposition betrifft, rechtshängig geworden ist. Im Gegensatz zum Widerspruch gemäß § 899 Abs. 2 BGB sei Anknüpfungspunkt des guten G laubens beim Rechtshängigkeitsvermerk nicht die materielle Rechtslage, so n- dern allein die Rechtshängigkeit eines Prozesses. Der Rechtshängigkeitsve r- merk sei daher ein Sicherungsmittel von wesentlich geringerem Gewicht. Fa k- tisch werde der im Grundbuch einge tragene Berechtigte nach Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in seiner Verfügungsmöglichkeit über das Grun d- stück zwar stark eingeschränkt. Die Gefahr eines endgültigen Rechtsverlusts für den wahren Berechtigten wiege aber schwerer als die nur zeitli ch b e- schränkte Beeinträchtigung des Buchberechtigten (OLG Frankfurt, FGPrax 2009, 250, 251; OLG Brandenburg , Beschluss vom 27. November 2007 5 Wx 29/07, juris Rn. 5; OLG Braunschweig, NJW - RR 2005, 1099, 1100; BayOblG, NJW - RR 2003, 234; OLG München, NJW - R R 2000, 384, 385; OLG Schleswig, NJW - RR 1994, 1498, 1499; OLG Zweibrücken, NJW 1989, 1098, 1099; OLG 5 6 - 5 - Stuttgart, MDR 1979, 853, 854; Münch Komm - ZPO /Gottwald, 4 . Aufl., § 325 Rn. 102; PWW/Huhn, BGB, 7. Aufl., § 899 Rn. 14; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 899 Rn. 7; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 325 Rn. 50; Bau m- bach/Lauterbach, ZPO, 70. Aufl., § 325 Rn. 10 f.; Demharter, GBO, 28. Aufl., Anh. zu § 13 Rn. 34; B auer/von Oefele/Knothe, GBO, 3. Aufl., § 29 Rn. 63; Roth, NJW - Spezial 2010, 359; Krug, FGPrax 2009, 252; Mai, BWNotZ 2003, 108, 110). b) Nach anderer Auffassung, der sich auch das Beschwerdegericht a n- geschlossen hat, erfordert die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks bei fehlender Bewilligung das Vorliegen einer einstweiligen Verfügung. E in Recht s- hängigkeitsvermerk habe für den Betroffenen faktisch die gleiche Wirkung wie ein Widerspruch, da er in aller Regel einer Veräußerung oder einer Belastung des Grundstücks zur Sicherung einer Kreditaufnahme entgegenstehe. Dieser schwere Eingriff in Form der faktischen Grundbuchsperre zu Lasten des Eing e- tragenen sei nach der von dem Gesetzgeber in § 899 BGB getroffenen Wertung erst dann berechtigt, wenn ein Gericht geprüft und bejaht habe, dass die B e- gründetheit des Hauptsacheanspruchs jedenfalls glau bhaft gemacht wurde (OLG Schleswig , SchlHA 2012, 348; OLG Köln, Rpfleger 2012, 522; Münc h- Komm - BGB/Kohler, 5. Aufl., § 899 Rn. 31; Staudin ger/Gursky, BGB [2012], § 899 Rn. 102; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1654; Gr z iwotz, IMR 2012, 1119; W ächter, NJW 1966, 1366; Löscher, JurBüro 1966, 267, 272; a.A. Zeising, ZJS 2010, 1, 9: Glaubhaftmachung der Rechtshängigkeit des Hauptanspruchs erforderlich; OLG München, NJW 1966, 1030 und OLG Stut t- gart, NJW 1960, 1109: Glaubhaftmachung der Rechtshängigke it des Haupta n- spruchs und der Gefährdung des Anspruchs erforderlich). 3. Die zweite Meinung ist zutreffend. Bei fehlender Bewilligung kann die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in entsprechender Anwendung 7 8 - 6 - von § 899 Abs. 2 BGB (i.V.m. §§ 936, 92 0 Abs. 2 ZPO) nur im Wege der eins t- weil igen Verfügung erzwungen werden . a) Eine Eintragung in das Grund buch erfordert die Eintragungsb ewill i- gung des Betroffe nen . D iese kann durch den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs durch öffentliche Urkunde od er durch eine einstweilige Verfügung ersetzt werden . Die Rechtshängigkeit eines dinglichen Anspruchs, der eine im Grundbuch verzeichnete Rechtsposition betrifft, führt nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs. Daher genügt für die Eintragung eines Rechtshäng igkeitsve r- merks allein der Nachweis der Rechtshängigkeit nicht. Vielmehr muss a ng e- sichts der inhaltlichen Nähe von Rechtshängigkeitsvermerk und Widerspruch (§ 899 Abs. 1 BGB) die vom Gesetzgeber in § 899 BGB für die Eintragung e i- nes Widerspruchs getroffene Wertung auch für den Rechtshängigkeitsver merk gelten. Nur die einstweilige Verfügung ist daher geeignet, die Eintragungsbewi l- ligung zu ersetzen. Eine solche ist von dem Prozessgericht zu erlassen, wenn das Bestehen des rechtshängigen Anspruchs glaubhaft g emacht worden ist; einer Glaubhaftmachung der Gefährdung der Rechte des Klägers bedarf es dagegen nicht (vgl. § 899 Abs. 2 Satz 1 BGB). aa) Widerspruch und Rechtshängigkeitsvermerk haben ähnliche rechtl i- che Wirkungen. Nach § 265 Abs. 1 ZPO schließt ein über ein Recht an einem Grundstück anhängiger Rechtsstreit nicht das Recht der Partei aus, das Grun d- stück zu veräußern. Allerdings wirkt ein Urteil gemäß § 325 Abs. 1 und 2 ZPO gegen einen Dritten, der nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfo l- g er geworden ist, sofern er die Rechtshängigkeit gekannt hat. Durch die Eintr a- gung der Rechtshängigkeit sichert sich die klagende Partei also die Recht s- krafterstreckung gegenüber dem Rechtsnachfolger des Buchberechtigten . D a- mit kommt dem Rechtshängigkeitsve rmerk eine ähnliche Wirkung wie dem W i- derspruch zu, mit dessen Eintragung sich die klagende Partei gegen einen Ve r- 9 10 - 7 - lust und gegen eine Beeinträchtigung ihrer materiellen Rechtsstellung sichert (vgl. Löscher, JurBüro 1966, 268, 273; MünchKomm - ZPO/Gottwald, 4 . Aufl., § 325 Rn. 99) . b b ) Widerspruch und Rechtshängigkeitsvermerk haben für den verkla g- ten Buchberechtigten auch faktisch dieselben Auswirkungen . Mit einem solchen Vermerk im Grundbuch wird in aller Regel weder die Veräußerung noch eine Belastung zu r Sicherung einer Kreditaufnahme gelingen. Aus diesem Grunde ist bereits in den Motiven zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches eine Vorschrift, die auf den bloßen Antrag hin die Eintragung der Rechtshängi g- bei offenbarem Ungrunde der Klage den mit der Rechtshängigkeitseintragung verbundenen Nachtheilen preisgeben, nicht selten kreditlos machen und ; vgl. aber auc h Prot. III S. 107 ). b ) Der Umstand, dass es Situationen gibt, in denen die Glaubhaftm a- chung des Verfügungsanspruchs nicht gelingt und daher eine einstweilige Ve r- fügung nicht ergeht, rechtfertigt es nicht , für die Eintragung eines Rechtshä n- gigkeitsverm erk s geringere V oraussetzungen aufzustellen . Angesichts der g e- setzlichen Wertung kan n die Folge nur sein, dass in einem solchen Fall kein Sicherungsmittel eingetragen werden darf. Im Übrigen würde der gesetzlich geregelte Widerspruch bedeutungslos, wenn di e Eintragung eines Rechtshä n- gigkeitsvermerks nur an den Nachweis der Rechtshängigkeit gebunden wäre. Denn dann würde der Kläger dem Rechtshängigkeitsvermerk regelmäßig den Vorzug vor der schwieriger zu bewirkenden Eintragung eines Widerspruchs g e- ben (Wächt er, NJW 1966, 1366, 1367). 11 12 - 8 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1, 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 KostO. Maßgebend ist das wirtschaftliche Interesse an der Sicherung des im Hauptsacheverfahren verfolgten Anspruchs auf Zustimmung zur Grundbuchb e- richtigung. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Regens burg, Entscheidung vom 02.02.2012 - Petzkofen 595 - 17 u. Langenerling 468 - 70 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.03.2012 - 15 W 328/12 - 13
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