BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 84/02 vom9. Oktober 2002in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2002 durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers undDr. Wolstbeschlossen:Die als Revision bezeichnete Beschwerde des Beklagten gegen denBeschluß der 22. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom11. April 2002 wird verworfen.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.720.- Gründe: Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Berufungsverfahren ist alsRechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbe-schwerde eröffnet. Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statt-haft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz aus-drücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde indem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzu-lässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenenRechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesge-richtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02).Dr. DeppertDr. HübschDr. LeimertWiechersDr. Wolst
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