BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 84/03 vom18. Februar 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2004 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.Leimert und Wiechersbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der1. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 4. Juli 2003 wird als un-zulässig verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Kläger zutragen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt460,17 Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht zuläs-sig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.1. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des Klägers keinegrundsätzliche Bedeutung. Die hier entscheidenden Rechtsfragen sind durchden Bundesgerichtshof bereits geklärt. Das Landgericht hat den Wert der Be-schwer des Klägers zutreffend nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der aufgrund - 3 -des Mangels gegebenen Mietminderung bemessen (vgl. Senat, Beschluß vom27. November 2002 - VIII ZB 33/02, NJW-RR 2003, 229). Zu Recht ist dasLandgericht auch der Auffassung, daß der nach Ablauf der Berufungsbegrün-dungsfrist im Wege der Klageänderung geltend gemachte Anspruch auf Zah-lung eines Kostenvorschusses nicht zu einer nachträglichen Erhöhung des Be-schwerdewertes geführt hat. Maßgebend für die Beschwer ist der Zeitpunkt derEinlegung des Rechtsmittels (BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82,NJW 1983, 1063 unter II 2).2. Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch keine Anhaltspunkte füreine Verletzung des Grundrechts auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) ersichtlich. Die Annahme des Land-gerichts ist nicht zu beanstanden, daß eine Mietminderung im Hinblick auf dieminimalen Unebenheiten auf dem Balkonfußboden von 2 bis 3 mm sowie diegeringe Größe des Balkons nur im Umfang von 2 % gerechtfertigt ist. Einer Be-weisaufnahme bedurfte es, entgegen der Ansicht des Klägers, für diese rechtli-che Würdigung nicht.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer Dr. Leimert Wiechers
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