BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 84/05 vom 24. November 2005 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Zoll und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 4. April 2005 aufge-hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 33.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt aus einer notariellen Urkunde die Zwangsver-steigerung in das eingangs bezeichnete Grundverm366gen des Schuldners. Nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners lie337 die Gl344ubigerin die gegen ihn erteilte Vollstreckungsklausel auf den InsoIvenzver-walter umschreiben. Der Titel und die umgeschriebene Klausel wurden dem Insolvenzverwalter zugestellt. Sodann ordnete das Amtsgericht die Zwangsver-steigerung an. Auch dieser Beschluss wurde dem Insolvenzverwalter zugestellt. Das Insolvenzverfahren wurde alsdann mangels Masse eingestellt. Der Schuld-ner hat gegen die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens gegen ihn 1 - 3 - Erinnerung eingelegt. Er beanstandet, dass der Titel nicht erneut gegen ihn umgeschrieben worden sei. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zur374ckgewiesen und den Versteige-rungstermin durchgef374hrt, allerdings die Entscheidung 374ber den Zuschlag ver-tagt. Das Landgericht - Einzelrichterin - hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zur374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 2 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO zul344ssige Rechtsbe-schwerde f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 3 1. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) er-gangen. Hat der Einzelrichter in einer Sache, der er 226 wovon hier der Sache nach auszugehen ist - rechtsgrunds344tzliche Bedeutung beimisst, 374ber eine Be-schwerde entschieden und die Rechtsbeschwerde zugelassen, so ist die Zulas-sung zwar wirksam. Jedoch unterliegt die Entscheidung auf die Rechtsbe-schwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Gerichts zwingend der Aufhebung von Amts wegen. In solchen F344llen darf der Einzelrichter die Entscheidung 374ber die Zulassung nicht selbst treffen; vielmehr muss er das Verfahren gem344337 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer 374bertragen. Dies entspricht st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 154, 200, 202 f.; BGH, Beschl374sse vom 10. April 2003, VII ZB 17/02, MDR 2003, 949; vom 11. September 2003, XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; vom 23. November 2003, VI ZB 42/04, WuM 2005, 13). 4 - 4 - 2. F374r das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Rechtsfrage, deretwegen das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, inzwischen gekl344rt ist. Mit Beschluss vom 14. April 2005 (V ZB 25/05, WM 2005, 1324) hat der Senat entschieden, dass, wenn nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens die Versteigerung eines zur Masse geh366renden Grund-st374cks angeordnet und der Titel gegen den Insolvenzverwalter umgeschrieben und diesem zugestellt wurde, eine erneute Umschreibung auf den Schuldner und eine Zustellung an ihn nicht mehr erforderlich sind, sofern der Insolvenz-verwalter das Grundst374ck aus der Masse freigibt. Dies ergibt sich aus dem in 247 80 Abs. 2 Satz 2 InsO zum Ausdruck gekommenen Gedanken, dass eine wirksam eingeleitete Vollstreckung von einem Wechsel der Verwaltungs- und Verf374gungsberechtigung zwischen Verwalter und Schuldner, sei es durch Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens, sei es durch Freigabe von Gegenst344nden aus der Insolvenzmasse, unber374hrt bleibt. Der Schuldner ist nach Freigabe des Grundst374cks durch den Insolvenzverwalter nicht dessen Rechtsnachfolger, war vielmehr vor der Freigabe Eigent374mer und bleibt es auch nach der Freigabe. 5 - 5 - F374r eine Titelumschreibung fehlt es daher an einem Ankn374pfungspunkt. Nichts anderes kann gelten, wenn das Insolvenzverfahren w344hrend des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens mangels Masse eingestellt wird und der Schuldner aus diesem Grund die Verwaltungs- und Verf374gungsbefugnis zur374ck erlangt. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Zoll Stresemann Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 15.02.2005 - 70 K 114/02 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 04.04.2005 - 4 T 89/05 -
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