BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 84/05 vom 5. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Wellner, Pauge, St366hr und Zoll am 5. September 2006 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gr374nde: I. Der Kl344ger hat Prozesskostenhilfe f374r eine Restitutions- und Schadens-ersatzklage begehrt. Das Amtsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag durch Beschluss vom 28. September 2005 zur374ckgewiesen, weil eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht gegeben sei. Durch den angefochtenen Beschluss vom 11. November 2005 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Kl344gers gegen den Beschluss des Amtsgerichts zur374ckgewiesen. Das Amtsgericht habe die Erfolgsaussichten der Klage zu Recht verneint. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand l344gen die Voraussetzungen f374r eine Restitutionsklage, insbe-sondere gem344337 247 580 Ziff. 7b ZPO nicht vor. Dem Kl344ger stehe auch kein An-spruch auf Schadensersatz oder auf Feststellung eines solchen gem344337 247 826 BGB wegen sittenwidriger vors344tzlicher Sch344digung zu. Er habe weder hinrei-chend dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass das von ihm beanstandete Urteil objektiv unrichtig sei. 1 - 3 - Gegen diesen Beschluss m366chte der Kl344ger Rechtsbeschwerde einlegen und hat dazu die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beantragt. 2 II. 3 Der Antrag ist zur374ckzuweisen, weil die vom Kl344ger beabsichtigte Rechtsbeschwerde nicht die f374r eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfor-derliche hinreichende Erfolgsaussicht aufweist (247 114 ZPO). Gegen den ange-fochtenen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht er366ffnet. Zwar kann im Verfahren der Prozesskostenhilfe dem Antragsteller grund-s344tzlich Prozesskostenhilfe f374r die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts der sofortigen Beschwerde bewilligt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - III ZB 33/02 - NJW 2003, 1192). Eine Bewilligung setzt aber voraus, dass die Rechtsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist hier zu verneinen. Eine Rechtsbeschwerde ist n344mlich nur statthaft, wenn sie gegen einen Beschluss im Gesetz ausdr374cklich er366ffnet ist oder das Beschwerdegericht sie in dem anzufechtenden Beschluss zugelassen hat (247 574 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Weder enth344lt das Gesetz eine ausdr374ckliche Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, mit dem die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zur374ckgewiesen worden ist noch hat das Beschwerdege-richt die Rechtsbeschwerde zugelassen, was im Prozesskostenhilfeverfahren 4 - 4 - ohnehin nur unter - hier nicht vorliegenden - besonderen Umst344nden m366glich ist. M374ller Wellner Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Zossen, Entscheidung vom 28.09.2005 - 2 C 381/05 - LG Potsdam, Entscheidung vom 11.11.2005 - 13 T 67/05 -
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