BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 84/09 vom 8. Oktober 2009 in dem selbst344ndigen Beweisverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 485 Abs. 2 Nr. 1 In einem selbst344ndigen Beweisverfahren kann dem Sachverst344ndigen auch die Fra-ge vorgelegt werden, ob Sch344den und M344ngel eines Geb344udes f374r dessen Eigent374-mer bzw. Bewohner - aus sachverst344ndiger Sicht - erkennbar waren. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - V ZB 84/09 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller werden der Be-schluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. April 2009 aufgehoben und die Beschl374sse der 2. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2008 und vom 17. Februar 2009 abge344ndert. Unter Zur374ckweisung der Rechtsbeschwerde im 334brigen wird die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des in dem Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2008 bestimmten Sachverst344ndigen auch 374ber folgende Fragen angeordnet: "3. H344tte der Eigent374mer und/oder Bewohner des in der Antragsfrage zu Ziff. 1 n344her bezeichneten Hauses die Durchfeuchtung bzw. Feuch-tigkeit in den W344nden und/oder Au337enw344nden dieses Hauses aus sachverst344ndiger Sicht bemerken k366nnen oder bemerken m374ssen, insbesondere vor dem 24. Mai 2006? Falls ja, auf Grund welcher Umst344nde h344tte der Eigent374mer/Bewohner die Durchfeuchtung bzw. Feuchtigkeit aus sachverst344ndiger Sicht bemerken k366nnen bzw. m374s-sen? 10. Waren die Sch344den an der Dachisolierung des in Ziff. 1 genannten Geb344udes und/oder deren Auswirkungen auf die 374brige Bausubstanz f374r den Eigent374mer oder Bewohner dieses Hauses bereits vor dem 24. Mai 2006 aus sachverst344ndiger Sicht erkennbar bzw. musste er diese erkennen? 13. Waren die Schornsteindurchfeuchtung und/oder deren Auswirkungen auf die 374brige Bausubstanz f374r den Eigent374mer/Bewohner des in - 3 - Ziff. 1 genannten Geb344udes vor dem 24. Mai 2006 aus sachverst344n-diger Sicht erkennbar oder musste er diese erkennen? 14. ...War die Verstopfung bzw. Versetzung dieses Rohrsystems [scil. Kanalanschluss] bereits vor dem 24. Mai 2006 vorhanden? War diese Verstopfung bzw. Versetzung f374r den Eigent374mer bzw. Bewohner der in Ziff. 1 bezeichneten Immobilie vor dem 24. Mai 2006 aus sachver-st344ndiger Sicht erkennbar?" Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragsteller kauften von der Antragsgegnerin mit notariellem Ver-trag vom 24. Mai 2006 ein Hausgrundst374ck. Sie machen Feuchtigkeits- und an-dere Sch344den geltend, die ihrer Ansicht nach bereits bei Abschluss des Ver-trags vorhanden waren. Diese m366chten sie durch ein Sachverst344ndigengutach-ten feststellen lassen. Das Landgericht hat die Einholung eines gerichtlichen Sachverst344ndigengutachtens im Wege des selbst344ndigen Beweisverfahrens zu elf der insgesamt 15 in dem Antrag formulierten Fragen und dem ersten Teil der Frage 14 angeordnet. Die Einholung des Sachverst344ndigengutachtens auch zu den Fragen 3, 10, 13 und dem zweiten Teil der Frage 14 hat es abgelehnt. Die-se Fragen lauten: 1 "3. H344tte der Eigent374mer und/oder Bewohner des in der Antragsfrage zu Ziff. 1 n344her bezeichneten Hauses die Durchfeuchtung bzw. Feuchtigkeit in den W344nden und/oder Au337enw344nden dieses Hauses bemerken k366nnen oder bemerken m374ssen, insbesondere vor dem 24. Mai 2006? Falls ja, auf Grund welcher Umst344nde h344tte der Ei-gent374mer/Bewohner die Durchfeuchtung bzw. Feuchtigkeit bemer-ken k366nnen bzw. m374ssen? - 4 - 10. Waren die Sch344den an der Dachisolierung des in Ziff. 1 genannten Geb344udes und/oder deren Auswirkungen auf die 374brige Bausub-stanz f374r den Eigent374mer oder Bewohner dieses Hauses bereits vor dem 24. Mai 2006 erkennbar bzw. musste er diese erkennen? 13. Waren die Schornsteindurchfeuchtung und/oder deren Auswirkun-gen auf die 374brige Bausubstanz f374r den Eigent374mer/Bewohner des in Ziff. 1 genannten Geb344udes vor dem 24. Mai 2006 erkennbar oder musste er diese erkennen? 14. ...War die Verstopfung bzw. Versetzung dieses Rohrsystems [scil. Kanalanschluss] bereits vor dem 24. Mai 2006 vorhanden? War die-se Verstopfung bzw. Versetzung f374r den Eigent374mer bzw. Bewoh-ner der in Ziff. 1 bezeichneten Immobilie vor dem 24. Mai 2006 er-kennbar?" Der sofortigen Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht mit fol-gender Erg344nzung teilweise abgeholfen: 2 "Der Sachverst344ndige soll jeweils feststellen, wie sich die zu begutach-tenden Sch344den und M344ngel (Durchfeuchtung bzw. Feuchtigkeit in den W344nden und/oder Au337enw344nden, Verstopfung der Drainage, Sch344den an der Dachisolierung, Schornsteindurchfeuchtung, Verstopfung bzw. Versetzung des Rohrsystems) bemerkbar machen." Das Oberlandesgericht hat ihr durch die nachfolgende Erg344nzung des Anordnungsbeschlusses und des Abhilfebeschlusses teilweise weiter abgehol-fen: 3 "Ziff. 14 des Beschlusses vom 15. Dezember 2008 [d. i. Anordnungsbe-schluss] wird um folgenden Satz erg344nzt: War die Verstopfung bzw. Versetzung dieses Rohrsystems bereits vor dem 24. Mai 2006 vorhan-den? Ziff. 1 des Beschlusses vom 17. 2. 2009 [d. i. die oben referierten Er-g344nzung] wird nach "bemerkbar machen" wie folgt erg344nzt: "... und wa-ren diese Umst344nde bereits vor dem 24. Mai 2006 vorhanden?" - 5 - Im 334brigen hat es die sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Oberlandgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsteller, die die Einholung des Sachverst344ndigengutachtens auch zu den zur374ckgewiesenen Teilen ihrer Fragen erreichen wollen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zur374ckzuweisen. 4 II. Das Beschwerdegericht meint, hinsichtlich des zur374ckgewiesenen Teils der Beweisfragen l344gen die Voraussetzungen f374r die Anordnung eines Beweis-verfahrens nicht vor. Es sei nicht erkennbar, dass zu besorgen sei, dass das Beweismittel verloren gehe oder seine Benutzung erschwert werde. Die Frage nach der Erkennbarkeit der behaupteten Sch344den und M344ngel f374r bestimmte Personen stelle keine zul344ssige Beweisfrage dar. Sie beziehe sich weniger auf den Zustand der jeweiligen Sache als vielmehr auf die F344higkeit der im Beweis-antrag bezeichneten Personen, einen bestimmten Zustand wahrzunehmen. Da-zu k366nne das Gutachten eines Bausachverst344ndigen keine Aussagen machen. Au337erdem unterliege diese Frage in erster Linie der Beurteilung des Gerichts. 5 III. Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen Pr374fung nicht stand. 6 1. Das Beschwerdegericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass der Antrag auf Anordnung eines selbst344ndigen Beweisverfahrens hinsichtlich der zur374ckgewiesenen Teile der Beweisfragen nicht nach 247 485 Abs. 1 ZPO zul344s- 7 - 6 - sig ist. Insoweit ist nicht zu besorgen, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Anordnung eines selbst344ndigen Beweisverfahrens aber nach 247 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu-l344ssig. Die Antragsteller haben n344mlich ein rechtliches Interesse daran, dass der Zustand des verkauften Hauses auch in dieser Hinsicht festgestellt wird. Diese Feststellung ist f374r die Pr374fung etwaiger Anspr374che von wesentlicher Be-deutung. Au337erdem kann sie der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen. 8 a) Die zur374ckgewiesenen Teile der Fragen sind tauglicher Gegenstand eines selbst344ndigen Beweisverfahrens. 9 aa) Sie schieden als solche allerdings aus, wenn sie im Kern auf die Be-antwortung von Rechtsfragen zielten oder hinausliefen. Das selbst344ndige Be-weisverfahren hat in der hier ma337geblichen Fallgestaltung die Feststellung des tats344chlichen Zustands einer Sache zum Gegenstand. Als vorweggenommene Beweisaufnahme (vgl. M374nchKomm-ZPO/Zimmermann, 3. Aufl., 247 402 Rdn. 10) dient sie wie jede Beweisaufnahme der Aufkl344rung von Tatsachen, nicht der Beantwortung von Rechtsfragen (dazu: Z366ller/Greger, ZPO, 27. Aufl., 247 401 Rdn. 1). Richtig ist auch, dass die Frage nach der Erkennbarkeit von Sachver-halten vor allem f374r die Beantwortung der Rechtsfragen von Bedeutung ist, ob die im Verkehr gebotene Sorgfalt (vgl. 247 276 Abs. 2 BGB) angewandt worden ist oder ob Arglist (vgl. 247 444 BGB) vorliegt. Die Beantwortung dieser Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts, nicht des Sachverst344ndigen. 10 bb) Deren Beantwortung wird indessen entscheidend durch die tats344chli-chen Verh344ltnisse bestimmt. Diese sind einem Beweis durch Sachverst344ndi-gengutachten zug344nglich. Der Sachverst344ndige kann in diesem Rahmen auch dazu befragt werden, ob es besonderer F344higkeiten oder tats344chlicher M366glich- 11 - 7 - keiten bedarf, um einen bestimmten Schaden oder Mangel zu erkennen. Denn auch das geh366rt zu den tats344chlichen Grundlagen der von dem (Prozess-) Ge-richt zu beantwortenden Rechtsfragen. Das Gericht wird bei seiner freien W374r-digung des Beweisergebnisses indessen nicht nur die Einsch344tzung des Sach-verst344ndigen zu ber374cksichtigen haben. Es muss in seine W374rdigung auch ein-beziehen, ob die tats344chlichen Grundlagen, von denen der Sachverst344ndige ausgegangen ist, bestritten sind und was die Beweisaufnahme hierzu erbracht hat. Die Verteilung der Aufgaben zwischen dem Sachverst344ndigen einerseits und dem Gericht anderseits ist in der Formulierung der Beweisfragen klarzustel-len. b) Die Frage nach der Erkennbarkeit von Bausch344den und M344ngel von Geb344uden geh366rt, anders als das Beschwerdegericht meint, auch zu dem fach-lichen Aufgabenbereich eines Bausachverst344ndigen. Sie zielt n344mlich erkenn-bar nicht darauf ab, die intellektuellen oder Wahrnehmungsf344higkeiten bestimm-ter Personen aufzukl344ren. Es geht vielmehr darum festzustellen, ob sich die zu pr374fenden Sch344den und M344ngel dem Bewohner des Hauses mit den ihm typi-scherweise zu Gebote stehenden Erkenntnism366glichkeiten von selbst erschlie-337en oder ob es dazu besonderer F344higkeiten oder Anstrengungen bedarf. Ge-genstand der Begutachtung ist dabei nicht, wie das Beschwerdegericht offenbar meint, der Beobachter, sondern der Zustand des Geb344udes und die Aussage-kraft der festzustellenden Sch344den und M344ngel. Deshalb hat das Landgericht in seiner Abhilfeentscheidung zu Recht auch die Frage danach zugelassen, wie sich die zu untersuchenden Sch344den und M344ngel bemerkbar machen. Nichts anderes gilt f374r die letztlich nur noch offene Frage danach, ob die Einordnung solcher Anzeichen besonderer Fachkunde oder tats344chlicher Erkenntnism366g-lichkeiten bedarf. 12 - 8 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des selbst344n-digen Beweisverfahrens sind Kosten des anschlie337enden Rechtsstreits (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2002, VIII ZB 97/02, NJW 2003, 1322, 1323; Senat, Beschl. v. 21. Oktober 2004, V ZB 28/04, NJW 2005, 294), bei deren Verteilung gegebenenfalls in entsprechender Anwendung von 247 96 ZPO ber374cksichtigt werden k366nnte, dass die Verteidigung der Antragsgegnerin gegen die Rechts-mittel im Beweisverfahren erfolglos war. Ansonsten kommt eine Erstattung der Kosten nur aus materiellrechtlichen Gesichtspunkten oder unter den Vorausset-zungen des 247 494a ZPO in Betracht. 13 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.12.2008 - 2 OH 22/08 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.04.2009 - 15 W 17/09 -
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