BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 84/09 vom 27. April 2010 In dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 B, Fd, Ff Ein Rechtsanwalt darf die 334bersendung von fristgebundenen Schrifts344tzen einschlie337-lich der Kontrolle des Sendeberichts und der Streichung der Frist im Kalender regel-m344337ig einer geschulten und sich bisher als zuverl344ssig erwiesenen Mitarbeiterin 374ber-lassen. Ihn trifft grunds344tzlich keine Verpflichtung, sich anschlie337end zu vergewissern, ob diese die Aufgabe weisungsgem344337 ausgef374hrt hat (im Anschluss an BGH, Be-schluss vom 20. Oktober 2009 - VIII ZB 97/08, juris, Tz. 8). Streicht er nach Unterrich-tung 374ber die ordnungsgem344337e 334bermittlung des Schriftsatzes eigenh344ndig die Frist im Kalender, ist ihm regelm344337ig nicht schon deswegen ein eigenes Verschulden an einer durch das Fehlschlagen der Fax374bermittlung verursachten Fristvers344umung an-zulasten, weil er sich zuvor nicht pers366nlich von der Richtigkeit der ihm von seiner Mit-arbeiterin erteilten Auskunft 374berzeugt hat. Die Sachlage stellt sich insoweit nicht an-ders dar, als wenn er die Streichung im Fristenkalender seiner Mitarbeiterin 374berlassen h344tte (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 - IV ZB 26/08, NJW-RR 2009, 785). BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 84/09 - LG K366ln AG Bergisch Gladbach - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 14. Oktober 2009 auf-gehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Berufung ge-gen das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 13. Ja-nuar 2009 gew344hrt. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 14.914 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat den Beklagten auf R344umung einer Mietwohnung und auf Zahlung r374ckst344ndiger Mieten in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat den Beklagten durch Teilurteil vom 13. Januar 2009 zur R344umung und zur Zah-lung eines Teils der geltend gemachten Mieten verurteilt. Das Urteil ist dem Be- 1 - 3 - klagten am 7. Februar 2009 zugestellt worden. Seine hiergegen gerichtete Be-rufung ist am 6. M344rz 2009 beim Landgericht eingegangen. Am letzten Tag der - bis einschlie337lich 5. Mai 2009 verl344ngerten - Berufungsbegr374ndungsfrist ging beim Landgericht per Telefax die erste Seite der Berufungsbegr374ndung ein. Das eingegangene Schriftst374ck war nicht vom Prozessbevollm344chtigten des Beklagten unterzeichnet. Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts wurde ei-nen Tag sp344ter - ebenfalls per Telefax - der vollst344ndige Text der zweiseitigen Berufungsbegr374ndung einschlie337lich der Unterschrift des Prozessbevollm344ch-tigten des Beklagten 374bermittelt. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2009, beim Landgericht am selben Tag ein-gegangen, hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt. Zur Rechtfertigung sei-nes Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Beklagte vorgetragen und glaubhaft gemacht, sein Prozessbevollm344chtigter habe einer seit 1. April 2008 bei ihm t344tigen, geschulten und zuverl344ssigen B374rokraft, die Weisungen bislang sorgf344l-tig und fehlerlos ausgef374hrt habe, den Auftrag erteilt, die am 5. Mai 2009 gefer-tigte Berufungsbegr374ndung unmittelbar nach Unterzeichnung an das Landge-richt per Telefax zu 374bermitteln. Dabei habe sein Prozessbevollm344chtigter die - im Umgang mit dem Faxger344t vertraute - Anwaltsgehilfin in 334bereinstimmung mit einer allgemeinen Handhabung angewiesen, das Sendeprotokoll auszudru-cken und darauf zu 374berpr374fen, ob der Originalschriftsatz vollst344ndig und ord-nungsgem344337 374bermittelt worden sei. Au337erdem sei die Mitarbeiterin angewie-sen worden, den Beklagtenvertreter 374ber den Erfolg oder das Fehlschlagen der 334bermittlung zu unterrichten und ihm im letztgenannten Fall das Sendeprotokoll vorzulegen. Die B374rokraft habe den zweiseitigen Schriftsatz einschlie337lich zweier Abschriften in das Faxger344t eingelegt. Dabei seien alle sechs Seiten feh-lerfrei eingezogen und gelesen worden. 334bertragungsfehler, die 374blicherweise sowohl durch ein akustisches Signal (Piepton) als auch auf dem Display ange- 2 - 4 - zeigt und in einem Fehlerprotokoll ausgewiesen w374rden, seien nicht aufgetre-ten. Nach der 334bermittlung des Schriftsatzes nebst Abschriften habe die Mitar-beiterin den Sendebericht ausgedruckt und 374berpr374ft. Hierbei habe sie der Mel-dung unter der Sendenummer 5 ("FL54") im Hinblick auf den unter der Sende-nummer 6 angezeigten Vermerk "OK" keine Bedeutung beigemessen und den Beklagtenvertreter von der ordnungsgem344337en 334bermittlung der Berufungsbe-gr374ndung unterrichtet. Daraufhin habe dieser selbst die Frist im Kalender ge-strichen. Nach dem Benutzerhandbuch zeige der Fehlercode "FL54" die Mel-dung an: "Keine 334bertragung m366glich wegen schlechter Qualit344t der Telefon-verbindung". Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Dabei hat es ausgef374hrt, die Fristvers344umung sei auf ein dem Beklagten zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollm344chtigten zur374ckzuf374hren. Dabei k366nne dahinstehen, ob die in dessen Kanzlei praktizierte Ausgangskontrolle den von der h366chstrichter-lichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen gen374ge. Denn der Beklag-tenvertreter habe schuldhaft in das auf einer allgemeinen B374roanweisung beru-hende System der Ausgangskontrolle eingegriffen und hierdurch die Fristver-s344umung verursacht. Da er - entgegen der sonst 374blichen Praxis - selbst die L366schung der Frist im Kalender vorgenommen habe, sei er verpflichtet gewe-sen, sich eigenh344ndig von der ordnungsgem344337en Absendung des Telefax-schreibens zu 374berzeugen und habe sich nicht auf die Mitteilung seiner B374ro-gehilfin verlassen d374rfen. 3 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde. Er macht geltend, die versp344tete 334bermittlung der Berufungsbegr374ndung beruhe ausschlie337lich auf einem - dem Beklagten nicht anzulastenden - Fehlverhalten der B374rokraft seines Prozessbevollm344chtigten. Der Beklagtenvertreter habe 4 - 5 - sich darauf verlassen d374rfen, dass seine Mitarbeiterin die allgemeine B374roan-weisung und die damit 374bereinstimmende Einzelanweisung ordnungsgem344337 ausf374hre. II. 5 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie f374hrt unter Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver-s344umung der Frist zur Berufungsbegr374ndung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung gefordert ist (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angegriffene Entschei-dung verletzt den verfassungsrechtlich verb374rgten Anspruch des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprin-zip). Denn sie 374berspannt in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise die Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftma-chung eines Wiedereinsetzungsgrundes (vgl. Senatsbeschl374sse vom 16. No-vember 2004 - VIII ZB 32/04, NJW-RR 2005, 1006, unter III 2, und vom 20. Ok-tober 2009 - VIII ZB 97/08, juris, Tz. 8, jeweils m.w.N.). 6 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Dem Beklagten, der die Frist zur Berufungsbegr374ndung um einen Tag vers344umt hat, ist Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zu gew344hren. Er war ohne sein Verschulden daran gehindert, diese Frist einzuhalten (247 233 ZPO). Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des Beklagten beruht das Fristvers344umnis nicht auf einem - ihm nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden - Eigenverschulden seines Prozessbe- 7 - 6 - vollm344chtigten, sondern allein auf einem Fehlverhalten der mit der Versendung des Begr374ndungsschriftsatzes vom 5. Mai 2009 beauftragten B374roangestellten. 8 a) Ein Rechtsanwalt hat zwar durch organisatorische Vorkehrungen si-cherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zust344ndigen Gericht eingeht. Er muss aber nicht jeden zur Fristwahrung erforderlichen Arbeitsschritt pers366nlich ausf374hren, sondern ist grunds344tzlich befugt, einfachere Verrichtungen zur selbst344ndigen Erledigung seinem geschulten Personal zu 374bertragen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935, unter 1; vom 4. April 2007 - III ZB 109/06, NJW-RR 2007, 1429, Tz. 7; vom 3. Dezember 2007 - II ZB 20/07, NJW-RR 2008, 576, Tz. 15; Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009, aaO, Tz. 12; jeweils m.w.N.). Dies gilt auch f374r die 334bermittlung eines fristge-bundenen Schriftsatzes mittels eines Telefaxger344tes (BGH, Beschl374sse vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05, NJW 2006, 1521, Tz. 12; vom 4. April 2007, aaO; vom 3. Dezember 2007, aaO; Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009, aaO; jeweils m.w.N.). b) Diesen Anforderungen hat der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten gen374gt. Er hat seiner seit 1. April 2008 bei ihm t344tigen, geschulten und zuver-l344ssigen B374rokraft, die bis dahin Weisungen sorgf344ltig und fehlerlos ausgef374hrt hatte, den Auftrag erteilt, die am 5. Mai 2009 gefertigte Berufungsbegr374ndung unmittelbar nach Unterzeichnung per Telefax an das Berufungsgericht zu 374bermitteln. Dabei hat er die - im Umgang mit dem Faxger344t vertraute - An-waltsgehilfin zugleich angewiesen, das Sendeprotokoll auszudrucken und dar-auf zu 374berpr374fen, ob der Originalschriftsatz vollst344ndig und ordnungsgem344337 374bermittelt worden ist. Au337erdem ist die Mitarbeiterin angewiesen worden, den Beklagtenvertreter 374ber den Erfolg oder das Fehlschlagen der 334bermittlung zu unterrichten. Diese Vorkehrungen waren ausreichend. H344tte die Kanzleikraft die 9 - 7 - 374bertragene Aufgabe ebenso zuverl344ssig wie bisher erledigt und den Inhalt des Sendeprotokolls richtig gedeutet, w344re die fehlgeschlagene 334bermittlung der zweiten Seite der Berufungsbegr374ndung aufgefallen und ein rechtzeitiger Ein-gang des gesamten Schriftsatzes (247 520 Abs. 5, 247 130 Nr. 6 ZPO) beim Beru-fungsgericht gew344hrleistet gewesen. 10 Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des Beklagten stand die er-teilte Einzelanweisung, soweit sie sich auf die 334berpr374fung des Sendeberichts bezog, im Einklang mit der allgemeinen Handhabung bei der Versendung von Schriftst374cken per Telefax. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Da sich die konkrete Einzelanweisung insoweit mit den allgemeinen B374rovorkeh-rungen deckte, schuf sie bei der eingesetzten B374rokraft keine Unklarheit 374ber die Reichweite der ihr abverlangten Kontrolle (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - V ZB 191/08, NJW 2009, 3036, Tz. 9 ff.). Vielmehr war ihr der Inhalt und der Umfang der ihr obliegenden Pflichten be-kannt. Sie interpretierte jedoch die Angaben auf dem ausgedruckten Sendebe-richt f344lschlicherweise dahin, dass die Sendung erfolgreich 374bermittelt worden war. Das vorlegte Sendeprotokoll weist unter der angegebenen Telefaxnummer des Berufungsgerichts zwei Eintr344ge auf. Der erste Eintrag lautet: "Seiten 02 - FL54". Der direkt darunter befindliche Eintrag lautet: "Seiten 01 - OK". Au337er dem angegebenen Code gab es keine Hinweise auf ein Fehlschlagen der ers-ten 334bermittlung. Anders als bei sonstigen 334bertragungsfehlern 374blich, ert366nte weder ein akustisches Signal (Piepton) noch erfolgte eine Anzeige auf dem Display oder eine Beschreibung des aufgetretenen Problems im Sendebericht. c) Dem Prozessbevollm344chtigten der Beklagten kann nicht angelastet werden, dass er die Ausf374hrung der ausgegebenen Anweisungen nicht 374ber-wacht hat. Die seiner Mitarbeiterin erteilte Anweisung, die unterzeichnete Beru-fungsbegr374ndung per Fax unter der von ihm angegeben Nummer an das Beru- 11 - 8 - fungsgericht zu 374bermitteln, hatte - ebenso wie die daneben im Einklang mit der allgemein bestehenden Handhabung erteilte Weisung, den Ausdruck des Sen-deberichts abzuwarten und diesen darauf zu 374berpr374fen, ob die 334bermittlung erfolgreich durchgef374hrt wurde - einfache Aufgaben zum Gegenstand. Bei sol-chen T344tigkeiten darf ein Rechtsanwalt regelm344337ig darauf vertrauen, eine an-sonsten zuverl344ssig und sorgf344ltig arbeitende B374rokraft werde sie fehlerfrei er-ledigen (Senatsbeschl374sse vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, juris, Tz. 4, und vom 20. Oktober 2009, aaO, Tz. 17; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 9. De-zember 2009 - XII ZB 154/09, juris, Tz. 16 f.; jeweils m.w.N.). Ihn trifft keine Verpflichtung, sich anschlie337end zu vergewissern, ob die Weisung ordnungs-gem344337 ausgef374hrt wurde (Senatsbeschl374sse vom 29. Juli 2003 - VIII ZB 107/02, FamRZ 2003, 1650; vom 20. Oktober 2009, aaO; BGH, Beschl374sse vom 9. Dezember 2009, aaO; vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296, Tz. 10; vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05, NJW 2006, 1519, Tz. 11; vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03, NJW-RR 2004, 711, unter II; jeweils m.w.N.). Dies gilt in gleicher Weise f374r allgemeine Weisungen und f374r konkrete Anwei-sungen im Einzelfall (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009, aaO; BGH, Be-schl374sse vom 11. Februar 2003, aaO; vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98, VersR 1999, 1170, unter [II] 2 b bb; jeweils m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Prozessbevoll-m344chtigte des Beklagten auch nicht deswegen gehalten, den Sendebericht des-wegen eigenh344ndig zu 374berpr374fen, weil er abweichend von der bisherigen Handhabung die L366schung der Frist im Kalender nicht seiner B374rokraft 374berlas-sen, sondern die Frist nach erfolgter Mitteilung 374ber die ordnungsgem344337e 334bermittlung der Berufungsbegr374ndung selbst gestrichen hat. Denn durch diese Abweichung von der bisher praktizierten Vorgehensweise hat er weder eine unklare Lage hervorgerufen noch weitere Gefahrenquellen geschaffen. Wie be-reits ausgef374hrt, war er angesichts der klar umrissenen und einfach gelagerten 12 - 9 - T344tigkeit berechtigt, die Kontrolle des Sendeberichts und die Streichung der Frist im Kalender ausschlie337lich seiner geschulten Mitarbeiterin zu 374berlassen. Wenn er sich zus344tzlich durch eine - nicht geschuldete - konkrete Nachfrage 374ber die Ausf374hrung eines konkreten Auftrags vergewissert, gereicht dieses 374berobligationsm344337ige Verhalten seinem Mandanten nicht zum Nachteil (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01, NJW-RR 2002, 1289, unter [II] 1). Ebenso wenig stellt die von seinem Prozessbevollm344chtigten eigenh344ndig vorgenommene Streichung der Frist im Kalender ein - dem Beklag-ten zuzurechnendes - Eigenverschulden des Anwalts dar. Entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts war dieser nicht verpflichtet, sich zuvor pers366nlich von der Richtigkeit der ihm von seiner Mitarbeiterin erteilten Auskunft zu 374ber-zeugen. Denn die Sachlage stellt sich hier nicht anders dar, als wenn der Be-klagtenvertreter die Streichung im Fristenkalender seiner Mitarbeiterin 374berlas-sen h344tte. Anders als das Berufungsgericht meint, hat der Beklagtenvertreter dadurch, dass er nach Abschluss der erforderlichen 334berpr374fungsma337nahmen den letzten Schritt selbst vollzogen hat, nicht schuldhaft zur Fristvers344umung beigetragen. Er hat hierdurch n344mlich keine zus344tzlichen Fehlerquellen ge-schaffen. Das Verhalten des Prozessbevollm344chtigten des Beklagten 344ndert nichts daran, dass die Berufungsbegr374ndung bei ordnungsgem344337er Erledigung der der Mitarbeiterin zul344ssigerweise 374bertragenen Aufgaben rechtzeitig beim Landgericht eingegangen w344re. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung in einem we-sentlichen Punkt von der Sachverhaltskonstellation, mit der sich der IV. Zivilse-nat des Bundesgerichtshofs in der vom Berufungsgericht angef374hrten Entschei-dung zu befassen hatte (vgl. Beschluss vom 11. Februar 2009 - IV ZB 26/08, NJW-RR 2009, 785). Im dortigen Fall wurde die Fristvers344umung dadurch aus-gel366st, dass die Kanzleikraft einen fristgebundenen Schriftsatz in der Postmap-pe 374bersehen hatte. Wenn die Mitarbeiterin - dem bislang praktizierten System 13 - 10 - der Ausgangskontrolle folgend - f374r die Streichung der Frist verantwortlich geblieben w344re, h344tte sie zuvor 374berpr374fen m374ssen, ob ihr ein Ausdruck 374ber eine erfolgreiche Telefax374bermittlung vorlag. Da der Rechtsanwalt die L366-schung der Frist selbst 374bernommen, sich aber nicht zuvor von der erfolgten Absendung 374berzeugt und damit eine L374cke im Kontrollsystem geschaffen hat-te, trug er schuldhaft zur Fristvers344umung bei. Vorliegend steht jedoch ein an-deres Fehlverhalten des B374ropersonals (Missdeutung der Angaben auf dem Sendeprotokoll) in Rede. Die bis dahin als zuverl344ssig geltende Kanzleikraft hatte den Schriftsatz - wenn auch nicht vollst344ndig - abgesandt und anschlie-337end das Sendeprotokoll ausgedruckt und 374berpr374ft. Die zur L366schung der Frist erforderlichen Pr374fungsschritte wurden also, wenn auch fehlerhaft, von einer ausgebildeten Kraft vorgenommen. Bei dieser Sachlage durfte sich der Pro-zessbevollm344chtigte des Beklagten darauf verlassen, dass die geschulte An-waltsgehilfin die 374bertragene Versendung der Berufungsbegr374ndung ordnungs-gem344337 ausgef374hrt und den Inhalt des Sendeprotokolls richtig gedeutet hatte (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009, aaO, Tz. 17; vgl. ferner BGH, Be-schluss vom 26. Januar 2006, aaO; jeweils m.w.N.). - 11 - Der versp344tete Zugang der Berufungsbegr374ndung beruht damit aus-schlie337lich auf einem dem Beklagten nicht zuzurechnenden Fehlverhalten der B374roangestellten seines Prozessbevollm344chtigten. 14 Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Bergisch Gladbach, Entscheidung vom 13.01.2009 - 63 C 255/08 - LG K366ln, Entscheidung vom 14.10.2009 - 9 S 52/09 -
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