BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS (Einstweilige Anordnung) VIII ZB 84/09 vom 4. Februar 2010 In dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger, Dr. Fetzer und den Richter Dr. B374nger beschlossen: Die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 13. Januar 2009 wird einstweilen bis zur Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwerde des Beklagten mit der Ma337gabe eingestellt, dass die Zwangsvollstreckung unzul344ssig ist, wenn der Beklagte nachweist, dass er f374r den Monat Februar 2010 eine Nettomiete von 656 200 zuz374glich einer Nebenkostenvor-auszahlung von 185 200 an die Kl344gerin geleistet hat, und er f374r die folgenden Monate nachweist, dass die monatliche Nettomiete nebst Nebenkostenvorauszahlung in H366he von insgesamt 841 200 bis zum 3. Werktag des jeweiligen Monats an die Kl344gerin geleis-tet worden ist. Gr374nde: I. Das Rechtsbeschwerdegericht kann im Wege der einstweiligen Anord-nung nach 247 570 Abs. 3 Halbs. 1, 247 575 Abs. 5 ZPO auch die Vollziehung einer Entscheidung der ersten Instanz aussetzen, wenn hierdurch dem Rechtsbe-schwerdef374hrer gr366337ere Nachteile drohen als dem Gegner, die Rechtsbe-schwerde zul344ssig erscheint und die Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdef374h-rers nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht sind (Senatsbeschluss vom 1 - 3 - 6. August 2003 - VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509; BGH, Beschluss vom 21. M344rz 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658, unter II 2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf374llt. 2 Durch die f374r den 12. Februar 2010 angesetzte Vollstreckung des R344u-mungsurteils w374rde dem Beklagten ein unwiderbringlicher Nachteil entstehen. Er hat glaubhaft gemacht, aufgrund der Vorbereitungen f374r sein Examen (schriftliche Pr374fungen im Zeitraum vom 20. Januar bis 22. Januar 2010; m374nd-liche Pr374fung am 10. Februar 2010) keine ausreichende Gelegenheit zur An-mietung einer Ersatzwohnung gefunden zu haben. Der Kl344gerin drohen dage-gen durch den Aufschub der Vollstreckung keine wesentlichen Nachteile. Denn sie ist auf die Nutzung der Wohnung nicht dringend angewiesen, da nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des Beklagten in dem Objekt zwei Wohnun-gen leer stehen. Zudem steht die Einstellung unter der Bedingung, dass der Beklagte die Miete f374r Februar 2010 bis zum Vollstreckungstermin zahlt und auch in den k374nftigen Monaten die Mietzahlungen fristgerecht erbringt. Die nach 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Be-klagten erscheint zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zul344ssig und auch begr374ndet. Die Rechtsbeschwerdebegr374ndung zeigt auf, dass das Berufungsgericht den rechtzeitig gestellten Antrag des Beklagten auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374n-dungsfrist rechtsfehlerhaft abgewiesen hat. Ein Rechtsanwalt, der seinem zu-verl344ssigen B374ropersonal die Anweisung gibt, Faxsendungen rechtzeitig an das Gericht zu 374bermitteln und den Sendebericht auf die gelungene 334bermittlung des Schriftsatzes (Aufdruck "OK") zu 374berpr374fen, hat regelm344337ig ausreichende organisatorische Ma337nahmen f374r eine rechtzeitige 334bermittlung von fristgebun-denen Schrifts344tzen getroffen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009 - VIII ZB 97/08, juris, Tz. 13). Dass sich der Beklagtenvertreter auf die Mitteilung 3 - 4 - seiner B374rokraft verlassen hat, der Schriftsatz sei ordnungsgem344337 374bermittelt worden, ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstan-den (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009, aaO, Tz. 16, 17; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05, NJW 2006, 1519, Tz. 11). Daran 344ndert auch der Umstand nichts, dass der Beklagtenvertreter die Frist im Ka-lender aufgrund der Angaben seiner Kanzleikraft eigenh344ndig gel366scht hat. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich - anders als das Berufungsgericht meint - in einem wesentlichen Punkt von der Sachverhaltskonstellation, mit der sich der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu befassen hatte (vgl. Be-schluss vom 11. Februar 2009 - IV ZB 26/08, NJW-RR 2009, 785). Im dortigen Fall wurde die Fristvers344umung dadurch ausgel366st, dass die Kanzleikraft einen fristgebundenen Schriftsatz 374bersehen hatte. Dieses Vers344umnis h344tte beho-ben werden k366nnen, wenn der damalige Prozessbevollm344chtigte die Frist nicht eigenh344ndig ohne die - in diesen F344llen erforderliche - 334berpr374fung der Sachla-ge gel366scht h344tte (Beschluss vom 11. Februar 2009, aaO, Tz. 2, 7 f.). Vorlie-gend steht jedoch ein anderes Fehlverhalten des B374ropersonals (Missdeutung der Angaben auf dem Sendeprotokoll) in Rede. Die Erledigung dieser Aufgaben brauchte der Beklagtenvertreter nicht zu 374berwachen (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009, aaO, Tz. 17; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, aaO). Auch der vom Beklagten eingelegten Berufung kann die Erfolgsaussicht nach dem gegenw344rtigen Stand nicht abgesprochen werden. Aus der vom Be-klagten in Bezug genommenen Berufungsbegr374ndung ergibt sich, dass das 4 - 5 - Amtsgericht eine m366gliche Aufrechnungsbefugnis des Beklagten nach 247 566d BGB nicht gepr374ft hat. Dies wird im Berufungsverfahren nachzuholen sein. Ball Hermanns Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Bergisch Gladbach, Entscheidung vom 13.01.2009 - 63 C 255/08 - LG K366ln, Entscheidung vom 14.10.2009 - 9 S 52/09 -
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