BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 84/10 vom 2. Dezember 2010 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 727 Abs. 1, 247 750 Abs. 1, ZVG 247 17 Abs. 1, 247 146 Abs. 1, BGB 247 899a, 247 1148 Satz 1 a) Die Zwangsverwaltung des Grundst374cks einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts darf nur angeordnet werden, wenn deren Gesellschafter s344mtlich aus dem Titel hervorgehen und mit den im Grundbuch eingetragenen Gesellschaftern 374berein-stimmen. Hinsichtlich der Gesellschafter gilt 247 1148 Satz 1 BGB entsprechend. b) Ver344nderungen im Gesellschafterbestand sind durch eine Rechtsnachfolgeklausel analog 247 727 ZPO nachzuweisen. c) Der erweiterte 366ffentliche Glaube des Grundbuchs nach 247 899a BGB bezieht sich nur auf die Gesellschafterstellung, nicht auf die Gesch344ftsf374hrungsbefugnis. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10 - LG Kassel AG Kassel - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 11. M344rz 2010 (3 T 706/09 bis 3 T 766/09 und 3 T 005/10 bis 3 T 065/10) aufge-hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt f374r die Gerichtskosten 7.000 200. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt gegen die mit notarieller Urkunde vom 1. Juni 1993 errichtete Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Grundschuld an dem eingangs bezeichneten Grundbesitz der Schuldnerin. Grundlage dieser Eintragung ist die Grundschuldbestellungsurkunde vom 6. Oktober 1993, in welcher die damals noch mit "Grundst374cksgesellschaft K. R. H. & Partner" bezeichnete Schuldnerin der Gl344ubigerin an ihrem Grundbesitz die Grundschuld bestellte. In dieser Urkunde 374bernah- 1 - 3 - men die f374r sich selbst und die Schuldnerin zur Beurkundung erschienenen Ge-sellschafter der Schuldnerin R. H. und H. -J. M. als Gesamt-schuldner "die pers366nliche Haftung in H366he eines Betrags, der der vereinbarten Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen entspricht," und unterwarfen sich der sofortigen Vollstreckung in das belastete Grundeigentum. In notariellen Urkunden vom 15. M344rz 2000 und vom 15. M344rz 2001 teilte R. H. sei-nen h344lftigen Anteil an der Schuldnerin, 374bertrug den gr366337eren Teil auf den Ge-sellschafter H. -J. M. und den kleineren Teil auf den neu eintretenden Gesellschafter W. M. und schied aus der Gesellschaft aus. Dieser Gesellschafterwechsel wurde im Grundbuch vollzogen, in das als Eigent374mer des Grundst374cks "H. -J. M. und W. M. als Gesellschafter b374rgerlichen Rechts" eingetragen wurden. Am 12. M344rz 2009 wurde der Gl344u-bigerin eine Vollstreckungsklausel f374r die Vollstreckung gegen H. - J. und W. M. als Gesellschafter b374rgerlichen Rechts erteilt und beiden Gesellschaftern am 20. M344rz 2009 zugestellt. Auf den Antrag der Gl344u-bigerin vom 17. September 2009 ordnete das Vollstreckungsgericht mit Be-schluss vom 25. September 2009 die Zwangsverwaltung des Grundbesitzes an. Sp344ter stellte sich heraus, dass H. -J. M. zwischen dem 12. und dem 14. Juli 2009 verstorben war. Nach 247 6 des Gesellschaftsvertrags wird die Gesellschaft bei dem Ableben eines Gesellschafters immer nur mit einem sei-ner Erben fortgesetzt, der durch letztwillige Verf374gung zu bestimmen ist. Das Vollstreckungsgericht meint, die Zwangsverwaltung k366nne nur auf Grund einer auf die jetzigen Gesellschafter lautenden Vollstreckungsklausel und nach einer erneuten Zustellung fortgesetzt werden. Deshalb hat es mit Be-schluss vom 25. November 2009 das Verfahren, soweit es aus der Anordnung vom 25. September 2009 betrieben wird, einstweilen eingestellt und den 2 - 4 - Zwangsverwalter mit weiterem Beschluss vom 16. Dezember 2009 angewie-sen, die Inbesitznahme der verwalteten Objekte zu unterlassen. Auf die soforti-ge Beschwerde der Gl344ubigerin hat das Landgericht beide Beschl374sse aufge-hoben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin. II. Das Beschwerdegericht h344lt die Bedenken des Vollstreckungsgerichts gegen die Fortsetzung des Zwangsverwaltungsverfahrens f374r unbegr374ndet. Die Vollstreckung k366nne auf Grund der Urkunde vom 6. Oktober 1993 gegen die Schuldnerin betrieben werden. Darin h344tten sich die Schuldnerin selbst und nicht die beiden Gesellschafter der sofortigen Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz unterworfen. Ob es 374berhaupt einer zus344tzlichen Vollstreckungs-klausel bedurft habe, die die neuen Gesellschafter H. -J. und W. M. ausweise, k366nne offen bleiben. Eine solche Klausel sei jedenfalls am 12. M344rz 2009 erteilt, der Titel am 20. M344rz 2009 an beide Gesellschafter wirk-sam zugestellt worden. Der Grundbesitz sei auch beschlagnahmt worden. Der Anordnungsbeschluss sei an W. M. wirksam zugestellt worden. Au337er diesem habe es keinen handlungsf344higen Gesellschafter gegeben. 3 II. Diese Erw344gungen halten in einem entscheidenden Punkt einer rechtli-chen Pr374fung nicht stand. 4 - 5 - 1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht allerdings angenommen, dass die Voraussetzungen f374r die Anordnung der Zwangsvollstreckung bei Erlass des Anordnungsbeschlusses vorgelegen haben. 5 a) Die Grundschuldbestellungsurkunde vom 6. Oktober 1993 erlaubt die Vollstreckung in das Verm366gen der Schuldnerin. Die Grundschuld, die die Schuldnerin darin der Gl344ubigerin bestellt hat, ist nach 247 800 ZPO vollstreckbar. Ob die dazu erforderliche Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz von der Schuldnerin als Verband oder von den f374r sie handelnden beiden einzigen Gesellschaftern pers366nlich erkl344rt worden ist, ist daf374r ohne Bedeutung. Die Vollstreckung in das Gesellschaftsverm366gen ist n344mlich auch auf Grund eines Titels gegen die Gesellschafter und damit auch auf Grund einer durch sie pers366nlich erkl344rten Unterwerfung unter die Zwangs-vollstreckung in das Gesellschaftsverm366gen m366glich (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 226 IXa ZB 288/03, NJW 2004, 3632, 3634). 6 b) Der Titel war entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts analog 247 727 ZPO mit einer Rechtsnachfolgeklausel zu versehen, die dem ge344nderten Bestand der Gesellschafter entsprach. Dieser liegt auch vor. 7 aa) Richtig ist zwar, dass das Verm366gen einer GbR nach der Anerken-nung der Teilrechtsf344higkeit der GbR dem Verband und nicht den Gesellschaf-tern zusteht (Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102, 107 f. Rn. 11 f.; Kr374ger, NZG 2010, 801, 802 f.). Es trifft auch zu, dass das Eigentum der GbR von einem Wechsel im Bestand der Gesellschafter nicht ber374hrt wird. An dieser Rechtslage hat die 304nderung von 247 47 GBO und 247 15 GBV durch das Gesetz zur Einf374hrung des elektronischen Rechtsverkehrs 8 - 6 - und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur 304nderung weite-rer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (vom 11. August 2009, BGBl. I S. 2713, fortan ERVGBG) nichts ge344ndert. Danach ist eine GbR zwar unter Nennung s344mtlicher Gesellschafter einzutragen. Eigent374mer bleibt aber die GbR als Verband. Deshalb begr374ndet die gleichzeitig eingef374hrte Vor-schrift des 247 899a BGB 366ffentlichen Glauben nicht f374r das Eigentum der Gesell-schafter an dem Gesellschaftsverm366gen, sondern nur daf374r, dass diese Gesell-schafter der GbR sind. bb) Der Zwang zur Eintragung einer GbR unter - notfalls nachtr344glicher - Eintragung ihrer Gesellschafter nach 247 47 Abs. 2, 247 82 Satz 3 GBO (Art. 229 247 21 EGBGB) f374hrt aber dazu, dass die Zwangsversteigerung oder - wie hier - die Zwangsverwaltung nur angeordnet werden darf, wenn in dem Titel die Ge-sellschafter aufgef374hrt sind und wenn diese mit den im Grundbuch eingetrage-nen 374bereinstimmen. 9 (1) Das hat der Gesetzgeber f374r die Eintragung einer Zwangssiche-rungshypothek zugunsten einer GbR bestimmt. Sie soll unter ausdr374cklicher Abkehr (Beschlussempfehlung zum ERVGBG in BT-Drucks. 16/13437 S. 24) von der gegenteiligen Entscheidung des Senats (vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102, 111 f.) nur unter Nennung ihrer Gesellschafter eingetra-gen werden k366nnen. Das setzt voraus, dass der Titel sie ausweist. Denn das identit344tsstiftende Merkmal einer GbR ist seit der Einf374hrung des Zwangs zur Eintragung ihrer Gesellschafter nicht mehr die gew344hlte Bezeichnung der GbR als Verband, sondern die Nennung ihrer Gesellschafter (so Beschlussempfeh-lung zum ERVGBG in BT-Drucks 16/13437 S. 24, l. Sp.). Welche GbR Gl344ubi- 10 - 7 - gerin des Titels ist, ist deshalb nur festzustellen, wenn der Titel selbst die GbR durch die Nennung ihrer Gesellschafter ausweist. (2) Das ist bei der Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung nicht anders. Hier ergibt sich die Notwendigkeit der Auswei-sung der Gesellschafter in dem Titel zwar nicht aus den grundbuchrechtlichen Vorgaben f374r die Eintragung einer GbR, weil sie ja eingetragen ist. Sie ergibt sich aber daraus, dass die (Zwangsversteigerung oder) Zwangsverwaltung nach 247 146 Abs. 1, 247 17 Abs. 1 ZVG nur angeordnet werden darf, wenn der Schuldner Eigent374mer des Grundst374cks ist, das (zwangsversteigert oder) zwangsverwaltet werden soll. Diese Identit344t l344sst sich nur feststellen, wenn die Bezeichnung der GbR im Grundbuch mit der im Titel 374bereinstimmt. Das ist nur der Fall, wenn der Titel die Gesellschafter ausweist und diese mit den im Grundbuch eingetragenen 374bereinstimmen. Hat sich der Gesellschafterbestand ge344ndert, muss diese 304nderung deshalb nicht nur im Grundbuch nachvollzogen werden, sondern auch auf dem Titel. 11 cc) Dieser Nachweis kann in entsprechender Anwendung von 247 727 ZPO durch Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel erbracht werden. 12 (1) Der Wechsel der Gesellschafter der GbR ist allerdings kein Fall einer Rechtsnachfolge, weil Schuldnerin des Titels die GbR ist und ihre Stellung als Schuldnerin durch den Wechsel der Gesellschafter keine 304nderung erf344hrt. Die Vorschriften 374ber die Erteilung der Vollstreckungsklausel enthalten aber seit der Einf374hrung des Zwangs zur Eintragung der Gesellschafter einer GbR in das Grundbuch eine L374cke. Die Gesellschafter sind n344mlich, anders als bei den re-gisterf344higen rechtsf344higen Personengesellschaften nicht in ein Gesellschafts- 13 - 8 - register einzutragen, sondern, allerdings nur im Zusammenhang mit der Eintra-gung von Verf374gungen 374ber Grundst374cke oder anderen Eintragungen in Bezug auf Grundst374cke (Kr374ger, NZG 2010, 801, 805 f.), in das Grundbuch. 304nderun-gen im Gesellschafterbestand werden damit nicht als 304nderung der internen gesellschaftsrechtlichen Verh344ltnisse behandelt, was sie eigentlich sind, son-dern wie eine 304nderung der rechtlichen Verh344ltnisse am Grundst374ck, was sie nicht sind. F374r diesen Sonderfall sehen die Vorschriften 374ber die Erteilung der Vollstreckungsklausel keine Regelungen vor. (2) Diese L374cke ist nicht beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat die ge344nder-ten Regelungen f374r die Eintragung der GbR nicht geschaffen, um ihre Eintra-gung in das Grundbuch zu erschweren, sondern um den Rechtsverkehr, insbe-sondere durch die Erstreckung des 366ffentlichen Glaubens des Grundbuchs auf dieses Gesellschaftsinternum, zu erleichtern (Beschlussempfehlung zum ERVGBG in BT-Drucks. 16/13437 S. 24, 26 f.). Er h344tte diese L374cke, w344re sie aufgefallen, geschlossen. Das w344re mit den Vorschriften geschehen, die der gew344hlten Regelungstechnik am ehesten entsprechen. Das sind die Vorschrif-ten 374ber die Erteilung der Vollstreckungsklausel bei einer Rechtsnachfolge. Denn wie diese wird eine Ver344nderung im Gesellschafterbestand der GbR grundbuchtechnisch behandelt (Beschlussempfehlung zum ERVGBG in BT-Drucks 16/13437 S. 25). 14 dd) Die danach erforderliche "Rechtsnachfolge"-Klausel auf die seiner-zeitigen Gesellschafter H. -J. und W. M. ist der Gl344ubigerin am 12. M344rz 2009 erteilt worden. 15 - 9 - c) Der Titel ist mit der Klausel am 20. M344rz 2009 auch wirksam zugestellt worden. 16 aa) Diese Zustellung ist gegen374ber beiden damaligen Gesellschaftern, H. -J. M. und W. M. , vorgenommen worden. Das war, wie das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht annimmt, wirksam. Die Zustellung an eine GbR hat zwar nicht, wie das Beschwerdegericht meint, stets an alle Ge-sellschafter zu erfolgen, sondern nur an einen der zur Gesch344ftsf374hrung befug-ten Gesellschafter (Senat, Beschluss vom 6. April 2006 - V ZB 158/05, NJW 2006, 2191 f. Rn. 11, 13). Zur Gesch344ftsf374hrung war bei der Schuldnerin nach dem Protokoll 374ber die Gesellschafterversammlung vom 23. Mai 2000, das in dem von dem Beschwerdegericht herangezogenen Konvolut auf GA 86 enthal-ten ist, allein H. -J. M. , nicht auch W. M. befugt. Eine wirksame Zustellung an eine GbR wird aber auch erreicht, wenn die Zu-stellung nicht nur an einzelne, sondern an alle Gesellschafter und damit im Er-gebnis auch an einen zur Gesch344ftsf374hrung berufenen Gesellschafter erfolgt. So lag es hier. Der Titel ist beiden Gesellschaftern und damit auch dem damals noch lebenden gesch344ftsf374hrenden Gesellschafter H. -J. M. zugestellt worden. 17 bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde 344ndert es an der Wirk-samkeit der Zustellung nichts, dass nur die mit der Rechtsnachfolgeklausel ver-sehene Ausfertigung des Titels und nicht auch die Urkunde zugestellt worden ist, aus der sich die "Rechtsnachfolge", also der Gesellschafterwechsel, ergab. Das w344re zwar nach 247 750 Abs. 2 ZPO bei einer Rechtsnachfolgeklausel not-wendig. Ob das auch dann gilt, wenn mit einer solchen Vollstreckungsklausel der Gesellschafterwechsel einer GbR dokumentiert werden soll, ist zweifelhaft. 18 - 10 - Denn die Beif374gung der Rechtsnachfolgeurkunde soll dem Schuldner die Pr374-fung einer wirklichen Rechtsnachfolge erlauben (Senat, Beschl374sse vom 21. September 2006 - V ZB 76/06, NJW-RR 2007, 358, 359 Rn. 8 und vom 18. M344rz 2010 - V ZB 124/09, NJW-RR 2010, 1100, 1102 Rn. 28), um die es in der Sache nicht geht. Diese Frage kann hier offen bleiben. F374r die Zustellung der Urkunde einer vollstreckbaren Grundschuld gilt das nach 247 800 Abs. 2 ZPO generell nicht, wenn die Rechtsnachfolge, hier der Gesellschafterwechsel, im Grundbuch vollzogen ist. Das war hier bei Zustellung der Fall. Damals waren H. -J. und W. M. Gesellschafter der GbR und als solche in das Grundbuch eingetragen worden. d) Durch das nachtr344gliche Ableben des Gesellschafters H. -J. M. ist, anders als die Rechtsbeschwerde meint, weder die Erteilung einer neuen Rechtsnachfolgeklausel noch eine neue oder eine Zustellung des mit einer solchen Klausel versehenen Titels notwendig geworden. 19 aa) Allerdings war der Gesellschafter H. -J. M. nach der Zu-stellung und vor dem Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung verstorben. Sein Ableben hat nach 247 6 des Gesellschaftsvertrags auch nicht zu einem An-wachsen seines Anteils an W. M. und damit zum Erl366schen der Ge-sellschaft gef374hrt. Vielmehr ist nach 247 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags an der Stelle von H. -J. M. dessen Erbe Gesellschafter geworden. Die-sen Wechsel der Gesellschafter brauchte die Gl344ubigerin aber nicht durch eine weitere Rechtsnachfolgeklausel dokumentieren und den Titel auch nicht mit einer solchen neuen Klausel erneut zustellen zu lassen. 20 - 11 - bb) Der Gesellschafterwechsel war bei Anordnung der Zwangsverwal-tung n344mlich noch nicht in das Grundbuch eingetragen worden. Das f374hrte in entsprechender Anwendung von 247 1148 Satz 1, 247 1192 Abs. 1 BGB dazu, dass f374r die Gl344ubigerin die (noch) eingetragenen (bisherigen) Gesellschafter als Gesellschafter der Schuldnerin galten. Unmittelbar bezieht sich die genannte Vorschrift zwar nur auf die Eintragung des Eigent374mers, hier also die Eintra-gung der Schuldnerin als Eigent374merin. Sie ist aber auf die Eintragung der Ge-sellschafter einer GbR entsprechend anzuwenden. Die Vorschrift hat den Zweck, dem Gl344ubiger die Ermittlung des Rechtsnachfolgers seines Schuldners im Interesse einer effektiven Vollstreckung zu ersparen, wenn der bisherige Schuldner (noch) im Grundbuch eingetragen ist. Diesen Zweck k366nnte die Vor-schrift bei einer GbR seit der Einf374hrung des Zwangs zur Eintragung auch ihrer Gesellschafter nur noch eingeschr344nkt erf374llen, w344re sie weiterhin nur auf die Eintragung des Eigent374mers anzuwenden. Dann n344mlich m374sste der Gl344ubiger ausfindig machen, welche Gesellschafter seine Schuldnerin hat, und gegebe-nenfalls versuchen, deren Eintragung zu erreichen. Eine solche Erschwerung des Vollstreckungszugriffs war durch diese Rechts344nderung nicht beabsichtigt. Wie die mit 247 899a BGB bewirkte Erstreckung des 366ffentlichen Glaubens des Grundbuchs auf diese Eintragung belegt, sollte sich der Rechtsverkehr im Ge-genteil auf die Eintragung der Gesellschafter einer GbR verlassen k366nnen. Dem entspricht es, 247 1148 Satz 1, 247 1192 Abs. 1 BGB auch auf die Eintragung der Gesellschafter einer GbR anzuwenden. Das hat hier zur Folge, dass H.- J. und W. M. weiterhin als Gesellschafter der GbR galten. Damit aber entf344llt die Grundlage f374r die Erteilung einer weiteren Rechtsnachfolgeklausel und die Notwendigkeit einer erneuten Zustellung. 21 - 12 - e) Daraus folgt weiter, dass auch die nach 247 146 Abs. 1 i.V.m. 247 17 Abs. 1 ZVG zu pr374fende Identit344t nicht nur der Schuldnerin und der Eigent374me-rin, sondern auch ihrer Gesellschafter gegeben war. 22 2. Zu Unrecht nimmt das Beschwerdegericht aber an, das Zwangsver-waltungsverfahren k366nne ungeachtet etwaiger M344ngel der Zustellung des An-ordnungsbeschlusses fortgesetzt werden. 23 a) Richtig ist zwar, dass die Beschlagnahme des Grundbesitzes nach 247 22 Abs. 1 Satz 2 ZVG auch mit dem Zeitpunkt wirksam wird, in welchem das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerks dem Grundbuchamt zu-geht, wenn auf das Ersuchen die Eintragung demn344chst erfolgt. Die Beschlag-nahme macht aber die wirksame Zustellung des Anordnungsbeschlusses nicht entbehrlich (Jaeckel/G374the, ZVG, 7. Aufl., 247 22 Anm. 1; Hintzen in Dass-ler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., 247 22 Rn. 4 a.E.; St366ber, ZVG, 19. Aufl., 247 22 Anm. 2.1 a. E.) Die Beschlagnahme und die An-ordnung der Zwangsverwaltung k366nnen vielmehr auseinander fallen (Stei-ner/Teufel, ZVG, 9. Aufl., 247 22 Rn. 3). Die Anordnung der Zwangsverwaltung wird erst mit der Zustellung an den Schuldner wirksam (OLG Braunschweig, Rpfleger 2001, 254). Diese ist ungeachtet des 247 22 Abs. 1 Satz 2 ZVG positiv festzustellen. 24 b) Die von dem Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen ergeben eine wirksame Zustellung des Anordnungsbeschlusses nicht. 25 aa) Er ist den beiden eingetragenen Gesellschaftern zugestellt worden. Die Zustellung an den Gesellschafter H. -J. M. war wirkungslos, weil 26 - 13 - er zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war. Dass das in der Zustellungsur-kunde keinen Niederschlag gefunden hat, 344ndert daran nichts. bb) Ob die Zustellung an den Gesellschafter W. M. wirksam war, bedarf erg344nzender Feststellungen. 27 (1) Zu H344nden dieses Gesellschafters konnte die Zustellung jedenfalls bis zum Ableben des Gesellschafters H. -J. M. nicht wirksam bewirkt werden. Er war nach dem von der Gl344ubigerin vorgelegten Beschluss der Ge-sellschafterversammlung vom 23. Mai 2000 nicht zur Gesch344ftsf374hrung befugt. Zu H344nden eines nicht zur Gesch344ftsf374hrung befugten Gesellschafters kann die Zustellung an eine GbR aber nicht wirksam erfolgen (Senat, Beschluss vom 6. April 2006 - V ZB 158/05, NJW 2006, 2191, 2192 Rn. 11, 13). Daran 344ndert auch der 366ffentliche Glaube des Grundbuchs nichts. Denn er bezieht sich nach 247 899a BGB nur auf die Namen und die Anzahl der Gesellschafter (Beschluss-empfehlung zum ERVGBG in BT-Drucks 16/13437 S. 24), nicht aber darauf, ob sie zur Gesch344ftsf374hrung befugt sind. 28 (2) Der Gesellschafter W. M. kann nach dem Ableben des Gesellschafters H. -J. M. gesch344ftsf374hrungsbefugt geworden sein. Das l344sst sich aber entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht damit begr374nden, dass die Rechte des Rechtsnachfolgers des Gesellschafters H.- J. M. damals nach Ma337gabe von 247 6 des Gesellschaftsvertrags geruht h344tten. Dazu konnte es n344mlich nur kommen, wenn der verstorbene Gesell-schafter von mehreren Erben beerbt worden ist und vers344umt hatte, entspre-chend den Vorgaben des 247 6 des Gesellschaftsvertrags unter ihnen seinen Nachfolger in den Gesellschaftsanteil zu bestimmen. Festgestellt ist indessen 29 - 14 - weder, dass der Gesellschafter H. -J. M. 374berhaupt mehrere Erben hat, noch, dass er den Nachfolger in seinen Gesellschaftsanteil nicht letztwillig festgelegt h344tte. Die in den Akten enthaltenen Unterlagen aus der Nachlasssache erlau-ben allenfalls den gegenteiligen Schluss. Danach hat der verstorbene Gesell-schafter C. M. zum alleinigen Erben und zu seinem Nachfolger in der GbR bestimmt. Dieser w344re, sollte das zutreffen, kraft Gesetzes und mit dersel-ben Berechtigung wie der Verstorbene Gesellschafter der GbR geworden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1977 - II ZR 120/75, BGHZ 68, 225, 229; Ul-mer/Sch344fer, Gesellschaft b374rgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaft, 5. Aufl., 247 727 BGB Rn. 31 f.). Damit w344re auf ihn auch die Gesch344ftsf374hrung 374bergegangen, was angesichts eines Anteils von 94,5 % an der Schuldnerin nicht 374berrascht. Der Anordnungsbeschluss h344tte der Schuldnerin dann wirk-sam nur zu H344nden ihres Gesellschafters C. M. zugestellt werden k366nnen. 30 IV. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif und an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen. F374r die erneute Entscheidung weist der Senat auf Folgen-des hin: 31 1. Zun344chst wird festzustellen sein, ob C. M. in den Anteil des verstorbenen H. -J. M. eingetreten ist. Sollte dies zutreffen, ist die Zustellung nicht wirksam. Andernfalls w344re festzustellen, ob die Schuldnerin noch besteht, mit wem sie fortgesetzt worden ist und wer im Zeitpunkt der Zu- 32 - 15 - stellung des Anordnungsbeschlusses auf welcher Grundlage zur Gesch344ftsf374h-rung in der Schuldnerin befugt war. 2. Ein etwaiger Zustellungsmangel k366nnte grunds344tzlich geheilt werden. Allerdings w344re das ohne weiteres nur m366glich, wenn die Voraussetzungen f374r die Anordnung der Zwangsverwaltung weiterhin vorliegen. Sollte sich etwa er-geben, dass sich der Gesellschafterbestand nach dem Inhalt des Grundbuchs ver344ndert hat, d374rfte die bisher nicht wirksam angeordnete Zwangsverwaltung erst nach Erteilung einer entsprechenden Rechtsnachfolgeklausel (erneut) an-geordnet werden. Die Zustellung der (erneuten) Anordnung k366nnte wirksam nur zu H344nden eines der zur Gesch344ftsf374hrung berufenen Gesellschafter bewirkt werden. 33 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 25.11.2009 und 26.12.2009 - 640 L 90/09 - 640 L 150/09 - LG Kassel, Entscheidung vom 11.03.2010 - 3 T 706/09 - 3 T 766/09 3 T 005/10 - 3 T 065/10 -
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