BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 84/10 vom 6. September 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850d Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2; BGB § 1609 a) Um den Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung ein es Unterhaltsanspruchs gemäß § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erbringen, muss der Gläubiger einen Titel vorlegen, aus dem sich - gegebenenfalls im Wege der Auslegung - ergibt, dass der Vollstreckung ein Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO g e- nannt en Art zugrunde liegt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663; BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - IX ZB 180/02, BGHZ 152, 166, 169 f.). b) Die Bevorrechtigung des Gläubigers gemäß § 850d Abs. 2 ZPO in Verbindung m it § 1609 BGB gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten muss sich hingegen nicht aus dem Titel ergeben. Die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter hat das Vollstreckungsorgan bei der Bemessung des dem Schuldner pfandfrei zu bela s- senden Einkommensanteils nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO selbständig zu prüfen und festzulegen. BGH, Beschluss vom 6. September 2012 - VII ZB 84/10 - LG Wuppertal AG Solingen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Prof. Leupertz und Kosziol beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 26. Oktober 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneute n Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner, ihren früheren Ehemann, die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen. Mit U rteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom 10. Mai 2010 wurde die am 22. Juni 1984 zwischen den Parteien geschlossene Ehe geschieden. Am gleichen Tag schlossen die Gläubigerin und der Schuldner vor dem Amt s- gericht - Familiengericht - einen Zwischenver gleich, in dem sich der Schuldner verpflichtete, bis zum rechtskräftigen Abschluss der Folgesache " nachehelicher Unterhalt" einen monatlichen Ehegattenunterhalt an die Gläubigerin in Höhe 1 2 - 3 - von 556 len. Am 10. Juni 2010 heiratete der Schuldner seine jetzige Ehefrau, der er nach seinem Vortrag in vollem Umfang unterhaltspflichtig ist. Wegen Unterhaltsrückstandes sowie künftig fällig werdenden monatl i- chen Unterhalts von 556 Juli 2010 gegen den Schuldner einen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss erwirkt, durch den die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Za h- lung des gegenwärtigen und zukünftigen Arbeitseinkommens gepfändet worden sind. In Abschnitt B ("pfandfreier Betrag") des Pfändungs - und Üb erweisung s- beschlusses ist angeordnet, dass dem Schuldne r von seinem Nettoeinkommen 760 §§ 850d II ZPO, 1609 BGB ist ein neuer Ehepartner des Schuldners der hier vollstreckenden Gläubigerin gegenüber nachrangig und findet keine Berüc k- sic h tigung". Die Erinnerung des Schuldn ers, mit der er die Erhöhung des pfandfreien Betrages wegen der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner jetzigen Ehefrau begehrt hat, hat das Amtsgeric ht - Vollstreckungsgericht - mit der Begründung zurückgewiesen, schon der erste Anschein spreche dafür, dass die titulierten Unterhaltsansprüche der Gläubigerin gegenüber solchen der jetzigen Ehefrau vorrangig seien. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schul d- ners hatte Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsb e- schwerde begehrt die Gläubigerin die Aufhebung der Entscheidung des B e- schwerdegerichts und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Schuldners. 3 4 - 4 - II. Die gemäß § 5 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefoc htenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Bevorrechtigung der Gläubigerin nach § 850d Abs. 1, 2 ZPO müsse sich - zumindest im Wege der Auslegung - aus dem Vollstreckungstitel e rgeben. Es liege nahe, insoweit die gleichen Grundsätze wie für die Vollstreckung eines Anspruchs aus vorsätzlich bega n- gener unerlaubter Handlung nach § 850f A bs. 2 ZPO anzuwenden. Auch in Fä l- len der vorliegenden Art spreche gegen eine materielle Prüfungsk ompetenz des Vollstreckungsgerichts, dass der Umfang der Eingriffsbefugnisse durch den Titel festgelegt wer de. Allein das Prozessgericht - und nicht der im Vollstr e- ckungsverfahren in erster Linie funktional zuständige Rechtspfleger des Vol l- streckungsgerich ts - habe darüber zu befinden, welche Rechte dem Gläubiger zustehen würden und durchsetzbar seien. Im vorliegenden Fall lasse sich der Nachweis einer Bevorrechtig ung der Gläubigerin nach § 850d Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 1609 Nr. 2 BGB nicht mit dem Zw ischenvergleich vom 10. Mai 2010 führen. Darin sei keine Vereinbarung über eine Bevorrechtigung getroffen worden. Ob die im Jahre 1984 zwischen den Parteien geschlossene Ehe materiell - rechtlich eine solche von langer Dauer im Sinne des § 1609 Nr. 2 BGB sei , obliege nicht der Prüfungskompetenz des Vollstreckungsgerichts und damit auch nicht derjenigen des Beschwerdegerichts. Danach hätten die Glä u- bigerin als die geschiedene Ehefrau und die jetzige Ehefrau des Schuldners untereinander den gleichen Rang. Nac h § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO sei dem Schuldner über seinen eigenen notwendigen Unterhalt, der unstreitig 760 monatlich betrage, hinaus die Hälfte des Nettoeinkommens pfandfrei zu bela s- sen. 5 6 - 5 - 2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht bei der Bemessung des dem Schuldner pfandfrei zu belas senden Einkommensanteils nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO die Festlegung der Rangfolge zwischen der Gläubigerin und der jetzige n Ehefrau des Schuldners nach § 850d Abs. 2 ZPO, § 1609 Nr. 2, 3 BGB unterlassen. Es hätte deshalb die Unterhaltsansprüche der Gläubigerin und die der jetzig en Ehefrau des Schuldners bei der Bemessung des pfandfreien Betr a- ges nicht ohne eigene Prüfung als gleichrangig behandeln dürfen. a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts muss sich bei der Zwangsvollstreckung von Unterhaltsansprüchen nach § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO aus dem Vollstreckungstitel allein ergeben, dass der Vollstreckung ein U n- ter haltsanspruch der in § 8 50d Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Art zugrunde liegt, nicht hingegen, dass der Gläubiger gegenüber anderen Unterhaltsberec h- tigten bevorrech tigt ist. aa) Zu § 850f Abs. 2 ZPO hat der Bundesgerichtshof bereits entschi e- den, dass es nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts ist, auch über das Vo r- liegen eines Anspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu entscheiden. Bei der Prüfu ng, ob der Gläubiger aus einem in der Zwangsvol l- streckung privilegierten Anspruch vorgeht, ist es an die Auffassung des Pr o- zessgerichts gebunden. Allein das wird der Aufgabenverteilung zwischen E r- kenntnis - und Vollstreckungsverfahren gerecht, nach der die materiell - rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs dem Prozessgericht obliegt, während die Vollstreckungsorgane die formellen Voraussetzungen prüfen, von denen die Durchsetzung des vollstreckbaren Anspruchs abhängt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5 . April 2005 - VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663; vom 26. Sep - tember 2002 - IX ZB 180/02, BGHZ 152, 166, 169 f.). Um den Nachweis für die 7 8 9 10 - 6 - Vollstreckungsprivilegierung zu erbringen, hat der Gläubiger dem Vollstr e- ckungsgericht daher einen Titel vorzulegen, aus de m sich - gegebenenfalls im Wege der Aus legung - der delikt ische Schuldgrund und der von § 850f Abs. 2 ZPO vorausgesetzte Grad des Verschuldens ergeben; eine davon abweichende Beurteilung ist dem Vollstreckungsgericht versagt. bb) Diese Grundsätze sind a uch auf die nach § 850d Abs. 1 ZPO privil e- gierte Zwangsvollstreckung anzuwenden. Das hat zur Folge, dass der Gläu - biger dem Vollstreckungsorgan einen Titel vorlegen muss, aus dem sich - gegebenenfalls im Wege der Auslegung - die Qualifikation des zugrunde liegenden Anspruchs als Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Art ergibt ( vgl. PG/Ahrens, ZPO, 4. Aufl., § 850d Rn. 44 f.; Beck´scher Online - Kommentar ZPO/Riedel, Stand: 15. April 2012, § 850d Rn. 33; Meller - Hannich in Kindl/Meller - Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 1. Aufl., § 850d ZPO Rn. 33 ; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 33. Aufl., § 850d Rn. 2; Schuschke/Walker/Kessal - Wulf, Vollstreckung und Vorläufiger Rechts schutz, 5. Aufl., § 850d Rn. 19; Stein/Jonas/Brehm, ZP O, 22. Aufl., § 850d Rn. 41). Dass sich darüber hinaus die Vorrangstellung des Gläubigers gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten gemäß § 850d Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 1609 BGB aus dem Titel ergeben muss und im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geprüft werden kann, ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - nicht erforderlich ( Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 1113). Vielmehr hat das Vollstreckungsorgan die Aufgabe, diese Rangfolge bei der Bemessung des dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Einkommensanteil s nach § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO zu bestimmen (vgl. Stöber, Forderungspfän dung, 15. Aufl., Rn. 1109, 1113; Stöber, Festgabe für Vollkommer 2006, S. 363, 380; W olf/Hintzen, Rpfleger 2008, 337 ff.). 11 12 - 7 - (1) § 850d Abs. 1 Satz 2 Z PO bestimmt, dass dem Schuldner so viel zu belassen ist, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vo r- gehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung de r dem Gläub i- ger gleichstehenden Berechtigten bedarf. Hinsichtlich der Rangfolge mehrerer nach § 850d Abs. 1 ZPO Un terhaltsberechtigter bestimmt § 850d Abs. 2 BGB, dass diese mit ihren Anspr üchen in der Reihenfolge nach § 1609 BGB und § 16 LPartG zu berücks ichtigen sind. Damit macht diese Vorschrift die Prüfung der materiell - rechtlichen Rangfolge zum Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens; anderenfalls könnte der dem Schuldner nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO zu b e- lassende Einkommensanteil im Vollstreckungsver fahren nicht bestimmt werden. (2) Auch die Gesetzesmaterialien belegen, dass die materiell - rechtliche Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter im Vollstreckungsverfahren zu pr ü- fen ist. Im Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts ist die N e u fassung von § 850 d Abs. 2 ZPO wie folgt begründet worden: "Die in § 850d Abs. 2 ZPO enthaltene Rangfolge zwischen pfändenden Unterhaltsgläubigern wird, da die materiell - rechtliche Regelung und das Zwangsvollstreckungsrecht übereinstimmen müssen, mit der neuen, durch den Entwurf geschaffenen u n- t erhaltsrechtlichen Rangfolge (§ 1609 BGB, § 16 LPartG) in Ein klang gebracht." (BT - Drucks. 16/1830, S. 36 li. Sp.; vgl. auch schon BT - Drucks. 5/3719, S. 50 re. Sp.) cc) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerich ts hat sich der Schuldner in dem am 10. Mai 2010 zwischen den Parteien geschlossenen Ve r- gleich dazu verpflichtet, der Gläubigerin als seiner früheren Ehefrau monatl i- chen Ehe gattenunterhalt in Höhe von 556 dem Titel, dass der Vollstreckung ein privilegierter Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Art zugrunde liegt. 13 14 15 - 8 - Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien die Unterhaltsansprüche in einem Pro zessvergleich geregelt haben. § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO umfasst zwar nur gesetzliche Unterhaltsan sprüche (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2009 - VII ZB 65/08, NJW - RR 2009, 1441 Rn. 8 ; vom 5. Juli 2005 - VII ZB 11/05, MDR 2005, 1434). Die Unterhaltsansprüche verlieren ihren Charakter als g e- setzliche jedoch nicht dadurch, dass die Parteien solche Ansprüche vertraglich - z.B. in Form eines Prozessvergleichs - regeln (vgl. RGZ 164, 65, 68; Frisinger, Privilegierte Forderungen in der Zwangsvollstreckung und bei der Aufrech nung [ 1967 ] , S. 38; Ho ffmann, NJW 1973, 1111, 1113; MünchKommZPO/Schmid , 3. Aufl., § 850d Rn. 2). b) Nach alledem hätte das Beschwerdegericht bei der Bemessung des dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Eink ommensanteils gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO die Rangfolge zwischen der Gläubigerin und der jetzigen Ehefrau des Schuldn ers nach § 850d Abs. 2 ZPO, § 1609 Nr. 2, 3 BGB festl e- gen müssen. 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzu ver weisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Der Senat kann nicht selbst in der Sache entsche i- den, da das Beschwerdegericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine eigene Prüfung der Rangfolge der Unterhalts berechtigten nach Maßgabe des § 850d 16 17 18 - 9 - Abs. 2 ZPO in Verbind ung mit § 1609 BGB vorgenommen hat und sich diese Rangfolge auch nicht anhand d er Aktenlage bestimmen lässt, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Kniffka Eick Halfmeier Leupertz Kosziol Vorinstanzen: AG Solingen, Entscheidung vom 01.07.2010 - 7 M 3877/10 - LG Wup pertal, Entscheidung vom 26.10.2010 - 6 T 459/10 -
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