BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 8 4 /10 vom 3. Mai 2012 in dem Zwangsverwaltungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2012 durch den Vorsi t- zenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Ränt sch , die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträg t . Gründe : 1. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerd e- verfahren beruht auf § 27 Satz 2 Halbsatz 1 RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert bei der Vertretung des Schuldners nach de m zusammeng e- rechneten Wert aller Ansprüche, derentwegen das Verfahren beantragt ist. Das sind hier, was die Gläubigerin nicht in Zweifel gezogen hat, 5 Mio. 2. Dieser Wert ist entgegen der Ansicht der Gläubigerin auch hier ma ß- geblich. a) Der Sen at hat zwar entschieden, dass er nicht in jedem denkbaren Streit im Zusammenhang mit einem Zwangsverwaltungsverfahren maßgeblich ist. Er gilt etwa nicht für einen Streit über die Höhe der Vergütung des Zwang s- verwalters (Beschluss vom 8. März 2007 V ZB 63 /06, NJW - RR 2007, 1150). Ein solcher Streit betrifft nicht das eigentliche Zwangsverwaltungsverfahren. Für diesen Streit ist die Höhe der Forderung ohne Bedeutung. Hier ging es aber um die Fortsetzung der eigentlichen Zwangsverwaltung. Daf ür spielt die Höh e der Forderung jedenfalls nach der Entscheidung des Gesetzgebers eine entsche i- dende Rolle. Denn auf ihre Erfüllung zielt die Zwangsverwaltung. 1 2 3 - 3 - b) Daran ändert es nichts, dass die Fortsetzung der Zwangsverwaltung u nter Umstände n in kurzer Zeit zu errei chen war. Diese Frage ist für die B e- messung der Rechtsanwaltsvergütung unerheblich , weil sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, für ihre Bemessung bei der Vertretung des Schuldners auf die Ansprüche abzustellen, derentwegen die Zwangsverwaltung beantr agt worden ist. c) Aus diesem Grund ist es auch nicht möglich, über die Verweisungen in § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG und § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG auf § 6 Satz 2 ZPO z u- rückzugreifen. Dem Rückgriff steht § 27 Satz 2 RVG als speziellere Norm en t- ge g en. Wäre es and ers, wäre die Rechtsanwaltsvergütung für die Vertretung des Schuldners in Zwangsverwaltungssachen stets durch den Wert des Zwangsverwaltungsobjekts begrenzt. Für dieses Kriterium hat sich der Geset z- geber in § 26 Nr. 2 RVG für die Vertretung des Schuldne rs in einem Z wangsversteigerungsverfahren entschieden, nicht aber bei der Zwangsverwa l- tung. Die Entscheidung des Gesetzgebers würde unterlaufen, griffe man auf § 6 Satz 2 ZPO zurück. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen : AG Kassel, Entscheidung vom 05.11.2009 - 640 L 90/09 - 640 L 150/09 - LG Kassel, Entscheidung vom 11.03.2010 - 3 T 706/09 - 3 T 766/09 - 3 T 005/10 - 3 T 065/10 - 4 5
Full & Egal Universal Law Academy