BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 84/11 v om 9. August 2012 in dem Zwangs vollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 121 Abs. 2 Wegen der sich aus der Regelung des § 850d ZPO ergebenden rechtlichen Schwi e- rigkeiten bei der Pfändung aus einem Unterhaltstitel ist es in der Regel erforderlich, einem Unterhaltsgläubiger, dem Prozesskostenhilfe für die Stellung eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses gewährt wird, einen zu seiner Vertretung berei ten Rechtsanwalt beizuordnen. BGH, Beschluss vom 9. August 2012 - VII ZB 84/11 - LG Tübingen AG Reutlingen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richterin Safari Chabes tari und die Richter Dr. Eick, Prof. Leupertz und Dr. Kartzke beschlossen: 1 . Auf die Rechtsmittel der Gläubiger werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgeri chts Tübingen vom 16. Septem - ber 2011 und der den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsa n- walt s zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts Voll - streckungsge richt - Reutlingen vom 7. April 2011 aufgehoben. 2 . Den Gläubigern wird für den Antrag auf Erlass eines Pfä n- dungs - und Überweisungsbeschlusses Rechtsanwalt L . , R . , be igeordnet. Gründe: I. Die durch ihre Mutter vertretenen minderjährigen Gläubiger betreiben gegen ihren Vater aus einem Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Familiengericht - die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger und laufender Unterhaltsansprüc he. Sie haben für einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses, mit dem die Ansprüche des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung von Arbeitseinkommen sowie Forderungen des Schuldners gegen eine Bank gepfändet und ihnen zur Einziehung überwiesen 1 - 3 - werden sollten, Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt L. beantragt. Das Amtsgericht hat ihnen mit Beschluss vom 7. April 2011 für die Zwangsvollstreckungsmaßnahme "Antrag auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisu ngsbeschlusses" Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für diese Zwangsvollstr e- ckungsmaßnahme jedoch zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit am 22. Septem ber 2011 zugestelltem B e- schluss zurückgewiesen. Der Senat hat den Gläubigern für die vom Beschwe r- degericht zugelassene Rechtsbeschwerde mit am 1. Dezember 2011 zugestel l- tem Beschluss Prozesskostenhilfe gewährt und ihnen die Sozietät Rechtsa n- wälte Prof. Dr. V. und Dr. Sch. beigeordnet. Die Gläubiger haben am 9. Dezem - ber 2011 Rechtsbeschwerde eingelegt und wegen Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Senat hat dem Antr ag bezüglich der Versä u- mung der Einlegungsfrist mit Beschluss vom 22. Dezember 2011 entsprochen. Mit der am 2. Januar 2012 begründeten Rechtsbeschwerde verfolgen die Glä u- biger ihren Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt L. weiter. II. 1. De m fristgerec ht gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde war gemäß § 233 ZPO zu entsprechen. Die Gläubiger waren aus finanziellen Gründen erst nach Gewährung von Prozesskostenhilfe und Bei ordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zur Begründung der Rechtsbeschwerde in der Lage. Die Versäumung dieser Frist war damit en t- 2 3 - 4 - schuldigt. Die einmonatige Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde nach Zustellung des Beschlusse s über die Gewährung von Prozesskostenhilfe haben die Gläubiger eingehalten. 2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. a) Das Landgericht ist der Auffassung, die B eiordnung eines Rechtsa n- walts sei nicht erforderlich. Da eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben und der Schuldner nicht durch einen solchen vertreten sei, komme eine Beiordnung nach § 121 Abs. 2 1. Alt. ZPO nur in Betracht, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich sei. Ins o- weit sei en neben Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahme vor allem auch die Kenntnis se und Fähigkeiten des Gläubigers bzw. seines gesetzlichen Vertreters sowie anderweitige Beratungs - und Unterstützungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dazu seien zumindest aussagekräftige und plausible Darlegungen zu diesen Punkten seitens des Gläubigers erforderlich. Daran fehle es. b) Das hält der rechtliche n Nachprüfung nicht stand. aa) In Verfahren ohne Anwaltszwang ist nach § 121 Abs. 2 ZPO unter anderem ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Partei dies beantragt und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Dies ist der Fall, wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürc h- tung geben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die no t- wendigen Maßnahmen in mündlicher oder schr iftlicher Form zu veranlassen. Danach hängt die Notwendigkeit der Beiordnung einerseits von der Schwieri g- keit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie und andererseits 4 5 6 7 - 5 - von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers a b (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, NJW 2003, 3136; BVerfG, WuM 2011, 352). bb) Das Beschwerdegericht stellt zu hohe Anforderungen an die Darl e- gung der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts. Der Bundesg e- richtshof hat bereit s in seinem Beschluss vom 18. Juli 2003 (IXa ZB 124/03, aaO) ausgeführt, es liege nahe, dass ein juristisch nicht ausgebildeter Antra g- steller bei der Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen, insbesondere beim Vo r- handensein mehrerer Unterhaltsberechtigter, auch mit Hilfe der Rechtsantra g- stelle häufig kaum in der Lage sein werde, einen korrekten Antrag zu stellen. Jedenfalls für Verfahren der erweiterten Pfändung von Arbeitslohn oder Loh n- ersatzleistungen dürfe dem Gläubiger daher nicht ohne Prüfung des Einzelfall s die Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels Erforderlichkeit versagt werden. Nachfolgend hat der Senat wiederholt den Hinweis erteilt, es sei bei der ins o- weit vorzunehmenden Einzelfallprüfung zu beachten, dass die rechtlichen Schwierigkeiten bei der Pfänd ung aus einem Unterhaltstitel wegen der Reg e- lung des § 850d ZPO es in der Regel geboten erscheinen lassen, einen Rechtsanwalt beizuordnen (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezem ber 2005 - VII ZB 94/05, NJW 2006, 1204; vom 29. März 2006 VII ZB 14/06, FuR 2006, 30 9 und VII ZB 15/06, FamRZ 2006, 856). Von der Beiordnung eines Recht s- anwalts kann damit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeg e richts - nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei einem juristisch vorgebildeten oder wir t- schaftlich erfahrenen Gläubiger abges ehen werden. Diese Vorausse t zungen liegen weder bei den Gläubigern noch deren gesetzlicher Vertreterin vor, die derzeit als Hausfrau tätig und auf staatliche Unterstützung angewiesen ist. 3. Dem Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts L. war daher unter Au fhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts und des diesen Antrag 8 - 6 - zurückweisenden Beschlusses des Amtsgerichts - Vollst reckungsgericht - zu entsprechen. Kniffka Safari Chabestari Eick Leupertz Kartzke Vorinstanzen: AG Reutlingen, Entscheidung vom 07.04.2011 - 21 M 1247/11 - LG Tübingen, Entscheidung vom 16.09.2011 - 5 T 120/11 - 9
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