BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII Z B 8 4 / 11 vom 19. März 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 20 1 3 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel , den Richter Dr. Achilles, die Richte rin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger beschlossen: Die Erinnerung de s Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 9 . Juli 2012 - Kassenzeichen 78001 2128 0 96 - sowie die erneute Gegenvo r- ste l lung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 w erden zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat durch Beschluss vom 1 2 . J uni 201 2 d ie Rechtsbeschwe r- de des Beklagten gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 2 2. August 2011 als unzulässi g verworfen und dem Beklagten die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt. Daraufhin ist gegenüber de m Beklagten mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 9 . Juli 201 2 festgesetzten Beschwerd e- wertes die für das Verfahren über Rechtsbeschwerden vorgesehene G ebühr gemäß Nr. 182 0 KV - GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) in Höhe von 9 in Ansatz gebracht worden. Hiergegen wendet sich d er Beklagte mit der Erinn e- rung . Er macht im Wesentlichen geltend, die vorliegende Rechtsbeschwerde und seine Rechtsbeschwerde im Parallelverfahren VIII Z B 8 0 /11, die vom Senat ebenfalls als unzulässig verworfen worden ist, bezögen sich unmittelbar a uf - 1 - 3 - einander ; z udem hätten die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen einer - sowohl durch das Berufungsgericht als auch durch den Bundesgericht s- hof erfolgten - unrichtige n Sachbehandlung niedergeschlagen werden müssen. II. 1. Die Erinnerung ist stat thaft u nd auch im Übrigen zulässig . Sie ist j e- doch nicht begründet. Insoweit sowie hinsichtlich der vom Beklagten gerügten (angeblichen) Nichtbescheidung seines Antrag s vom 19. Juli 2012 auf Beior d- nung eines Notanwalts wird auf die Ausführungen unter II 1, 2 und 4 de s im P a- rallelverfahren VIII Z B 80/11 ergangenen Beschluss es des Senats vom heut i- gen Tage Bezug genommen. 2 . Die als erneute Gegenvorstellung anzusehenden weiteren Ausführu n- gen des Beklagten g eben keine Veranlassung zu einer Änderung des Senat s- beschlusses vom 12. Juni 2012. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 11.05.2011 - 69 C 329/06 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 22.08.2011 - 9 S 65/11 - 2 3
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