BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 84/13 vom 26. September 2013 in de r Zurückschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. D r. Schmidt - Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 7. Mai 2013 wird als unzulässig verworfen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Im Übrigen t rägt der B e- troffene die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.500 Gründe: I. Das Amtsgericht hat auf Antrag der beteiligten Behörde mit Besch l uss vom 15. März 2013 im Wege der einstweilig en Anordnung vorläufige Haft zur Sicherung der Zurückschiebung des Betroffenen bis längstens 11. April 2013 und die sofortige Wirkung der Entscheidung angeordnet. Auf weiteren Antrag der beteiligten Behörde hat es mit Beschluss vom 10. A pril 2013 endgültig e Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 16. A pril 2013 angeordnet und die einstweilige Anordnung vom 15. März 2013 aufgehoben. Am 16. April 2013 ist 1 - 3 - der Betroffene nach Polen zurückgeschoben worden. Auf seine Beschwerde hat das Landgericht festges tellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 15. März 2013 ihn in seinen Rechten verletzt hat, aber davon abgesehen, die Erstattung der außergerichtlichen Kos ten des Betroffenen durch den Träger der beteiligten Behörde anzuordnen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. II. Das Beschwerdegericht hält die Haftanordnung für rechtswidrig, weil dem Betroffenen keine schriftliche Übersetzung des Haftantrags in dessen ru s- sischer Heimatsprache ausgehändigt worden sei. Da dieser Fehler dem Amt s- gericht anzulasten sei, sei es nicht gerechtfertigt, der beteiligten Behörde die außergerichtlichen K osten des Betroffenen aufzuerlegen. III. 1. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. a) Dafür kann offen bleiben, ob die Rechtsbeschwerde des Betrof fenen in Freiheitsentziehungssachen auch dann nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG ohne Zulassung statthaft wäre, wenn sie sich, wie hier, auf die Anfec h- tung der Kostenentscheidung beschränkt. b) Hier ist die Rechtsbeschwerde jedenfalls nach § 70 Abs. 4 FamFG ausgeschlossen. Danach findet die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstwe i- ligen Anordnung nicht statt. Dazu gehören auch Entscheidungen im Verfahren 2 3 4 5 - 4 - über einstweilige Anordnungen in Freiheitsentziehungssachen (Senat, B e- schlüsse vom 11. November 2010 - V ZB 123/10, juris Rn. 3 und vom 3. Februar 2011 - V ZB 128/10, FGPrax 2011, 148 Rn. 4 f.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Amtsgericht hat mit dem Beschluss vom 15. März 2013 d ie vorläufige Inhaftierung des Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnet und sich hierzu auf § 427 FamFG gestützt. Das Landgericht, de s- sen Kostenentscheidung angegriffen wird, hat die Rechtswidrigke i t dieser En t- scheidung festgestellt. Dami t hat es sein Bewenden. c) Nichts anderes ergäbe sich, wenn das Amtsgericht, wie der Betroffene mutmaßt, offenbar in ständiger Rechtsprechung trotz Vorliegens der Anor d- um dem Betroffenen den Weg in die Rechtsbeschwerde zu versperren . Nach der Entscheidung des Gesetzgebers stehen für die Überprüfung derartiger Ve r- fahrensweisen nur die Beschwerde zum Landgericht und gegebenenfalls die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung, nicht j edoch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Mehr ist verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. S e- nat, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 128/10, FGPrax 2011, 148 Rn. 7). d) Es muss deshalb nicht entschieden werden, ob die Mutmaßung des Betroffenen eine tragfähige Grundlage hat oder ob sich die Verfahrensweise des Amtsgerichts daraus erklärt, dass das Beschwerdegericht auch in einf a- chen Sachverhalten stets die vorherige Aushändigung einer schriftlichen Übe r- setzung des Haftantrags verlangt. Das ist n ach der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs allerdings nicht erforderlich (Beschlüsse vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 331 Rn. 16 f., vom 6. Dezember 2012 - V ZB 224/11, FGPrax 2013, 87 Rn. 11 und vom 12. Juli 2013 - V ZB 224/12, juris Rn. 10 ). 6 7 - 5 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Senat h at die Nichterhebung der Gerichtskosten nach § 16 KostO angeordnet, weil die Einl e- gung des nicht statthaften Rechtsmittels durch die unrichtige Rechtsmittelbele h- rung des Beschwerdegerichts veranlasst worden ist. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: AG Görlitz, Entscheidung vom 15.03.2013 - XIV B 13/13 - LG Görlitz, Entscheidung vom 07.05.2013 - 2 T 51/13 - 8
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