ECLI:DE:BGH:2017:300317BVZB84.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 84/16 vom 30. März 2017 in de m Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1193 Abs. 1 Satz 3, § 1234 Die Zwangsversteigerung aus einer vollstreckbaren Sicherungsgrundschuld wegen de r dinglichen Zinsen setzt in Rechtsanalogie zu § 1234, § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB die Kündigung des Kapitals der Grundschuld oder die Androhung der Zwangsversteigerung und das Verstreichen einer Wartefrist von sechs Monaten voraus. BGH, Beschluss vom 30. Mär z 2017 - V ZB 84/16 - LG Memmingen AG Memmingen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen - 4. Zivilkammer - vom 19. Mai 2016 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die Ver Gründe: I. Auf dem eingangs bezeichneten Grundbesitz der Schuldnerin ist in Abte i- lung III unter laufender Nummer 1 zugunsten der Gläubigerin eine vollstreckb a- eingetragen. Die Gläubigerin kündigte die Grundschuld mit Schreiben vom 4. Dezember 2015, das der Schuldnerin am 11. Dezember 2015 zuging. Die Gläubigerin hat am 30. März 2016 die Anordnung der Zwangsve r- steigerung des Grundbesitzes der Schuldnerin we gen anteiliger rückständiger 1 2 - 3 - dinglicher Zinsen aus der Grundschuld in Höhe von 7.360,93 Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Die B e- schwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landg e- ri cht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter. II. Das Beschwerdegericht meint, die Zwangsversteigerung der Gläubigerin wegen anteiliger dinglicher Zinsen aus der zu ihren Gunsten eingetragenen vollstreckbaren Grundsc huld setze ebenso wie die Zwangsversteigerung wegen des Kapitals der Grundschuld eine Kündigung und das Verstreichen der Künd i- gungsfrist voraus. Das ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus § 1193 BGB. Diese Vorschrift sei aber für die Vollstreckung aus Grun dschuldzinsen entspr e- chend anzuwenden. Der Gesetzgeber habe mit der Änderung des § 1193 BGB durch das Risikobegrenzungsgesetz sicherstellen wollen, dass der Schuldner einer Sicherungsgrundschuld nur nach einer Kündigung und dem Ablauf einer Kündigungsfrist von sechs Monaten mit einer Zwangsversteigerung zu rechnen habe. Er habe dabei ersichtlich nur an eine Zwangsversteigerung wegen des Grundschuldkapitals gedacht und übersehen, dass das gleiche Bedürfnis bei einer Versteigerung wegen der dinglichen Zinsen bestehe. Dieses Versehen des Gesetzgebers erfordere die entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die dinglichen Zinsen. Die Gläubigerin habe die Grundschuld zwar gekündigt. Die Kündigungsfrist von sechs Monaten sei aber bei Antragstellung noch nicht abge laufen gewesen. 3 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hat keinen Erfolg. 1. Sie ist allerdings auf Grund der Zulassung durch das Beschwerdeg e- reicht statthaft und auch sonst zulässig. Der Gläubigerin fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzi nteresse. a) Die Kündigungsfrist des § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB war schon bei Ei n- legung des Rechtsmittels abgelaufen. Die Gläubigerin könnte deshalb jetzt die Anordnung der Zwangsversteigerung wegen ihres dinglichen Anspruchs in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG beantragen. Sie könnte mit der Weite r- verfolgung ihres ursprünglichen Antrags zudem keine über einen neuen Antrag hinausgehenden Wirkungen, insbesondere gemäß §§ 20, 22 ZVG keine weiter zurückreichende Beschlagnahmewirkung, erreichen. b) Das nimmt der Gläubigerin aber nicht das Rechtsschutzinteresse an der Verfolgung ihres ursprünglichen Antrags. Mit einem neuen Antrag auf A n- ordnung der Zwangsversteigerung hätte die Prüfung der Vollstreckungsvorau s- setzungen zwar früher beginnen können . Umfang und Bedingungen der Pr ü- fung änderten sich aber nicht. Hinzu kommt, dass der Gläubiger auf den einf a- cheren Weg - z . B . auf die Vollstreckung eines vorhandenen Titels statt einer neuen Klage - nicht verwiesen werden kann, wenn er für den gewählten Weg verständige Gründe hat (zu diesem Gesichtspunkt: BGH, Urteil vom 19. Juni 1986 - IX ZR 141/85 , BGHZ 98, 127, 128 f.). So liegt es hier. Für einen neuen Antrag müsste die Gläubigerin noch einmal Gebühren für eine inhaltlich identische Prüfung entrichten. Si e liefe zudem Gefahr, dass die Schuldnerin unter Berufung auf die - aus der Sicht der Gläubigerin unzutreffende - Argume n- 4 5 6 7 - 5 - tation der Vor instanzen die Notwendigkeit dieses Antrags und der mit ihm ve r- bundenen Kosten im Sinne von § 788 ZPO bestreitet. 2 . Das Rechtsmittel ist indessen unbegründet. Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung zu Recht gemäß § 751 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen. Die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz dur f- te nämlich auch wegen der Grundschuld zinsen erst sechs Monate nach Zugang der Kündigung beginnen. Die Frist war seinerzeit nicht verstrichen. a) Dingliche Zinsen einer (Sicherungs - ) Grundschuld werden allerdings nach dem Ablauf je eines Jahres fällig, ohne dass es dazu einer Kündigung und der Einhaltung einer Kündigungsfrist bedürfte. Daran hat sich auch nach dem Inkrafttreten des mit dem Risikobegrenzungsgesetz (vom 12. August 2008, BGBl. I S. 1666) eingefügten § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB am 19 . August 2008 nichts geändert. aa) Die Fäll igkeit der dinglichen Zinsen einer (Sicherungs - ) Grundschuld ist weder in § 1193 Abs. 1 BGB noch in einer anderen Vorschrift des Bürgerl i- chen Gesetzbuchs ausdrücklich geregelt. Die Vorschrift des § 1193 Abs. 1 BGB befasst sich ihrem Wortlaut nach nur mit d er Fälligkeit des Grundschuldkapitals. Nach der Systematik des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die Regelungen über das Grundschuldkapital nicht ohne weiteres auch für die Grundschuldzi n- sen. Ihre Geltung setzt vielmehr, wie sich aus der Regelung des § 1194 BGB über den Zahlungsort ergibt, eine ausdrückliche Gleichstellung der Zinsen mit dem Kapital voraus, an der es in § 1193 BGB fehlt. Eine andere Vorschrift, die die Fälligkeit der Grundschuldzinsen ausdrücklich regelt, gibt es nicht. 8 9 10 - 6 - bb) Einigkeit be steht darüber, dass sich die Fälligkeit der Grundschul d- r- n- schluss an Planck/Strecker (BGB, 5. Aufl., § 1193 An m. 4) ferner, dass es sich bei diesen allgemeinen Vorschriften um die in dem heutigen § 488 Abs. 2 BGB enthaltene Regelung über die Fälligkeit von Darlehenszinsen handelt (OLG Stuttgart, WM 2001, 2206; LG Augsburg, Rpfleger 1986, 211, 212; jurisPK - BGB/Reis chl, 7. Aufl., § 1193 Rn. 16; MüKoBGB/Lieder, 7. Aufl., § 1193 Rn. 11; NK - BGB/Krause, 4. Aufl., § 1193 Rn. 10; Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl., § 1193 Rn. 4; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1193 Rn. 1; Staudinger/ Wolfsteiner, BGB [2015], § 1193 Rn. 5). Der Rückgriff auf § 488 Abs. 2 BGB wird auch nach der Änderung des § 1193 BGB nicht in Frage gestellt (Clemente, ZfIR 2008, 589, 596; MüKoBGB/Eickmann, 6. Aufl., § 1193 Rn. 9 ). b) Streit besteht vielmehr darüber, ob sich durch Einfügung des heutigen Absatz 2 Satz 2 in die Vorschrift des § 1193 BGB unabhängig von der Fälligkeit der Grundschuldzinsen die Anforderungen an deren Verwertungsreife geändert haben. aa) Nach einer Mindermeinung, der sich die Vorinstanzen inhaltlich a n- geschlossen haben, i st diese Frage zu bejahen (MüKoBGB/Eickmann, 6. Aufl., § 1193 Rn. 45; Clemente, ZfIR 2008, 589, 595 f.; mit Sympathie, aber letztlich unentschieden: Dieckmann, BWNotZ 2009, 144, 147). Der Gesetzgeber habe mit der zwingenden Ausgestaltung der Regelungen übe r die Fälligkeit des Grundschuldkapitals erreichen wollen, dass der Schuldner von der Zwangsve r- steigerung nicht überrascht werde, ihm vielmehr vor deren Anordnung stets ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung stehe, um sich auf die Situation 11 12 13 - 7 - einzustel len. Dieses Ziel werde aber verfehlt, wenn aus den Grundschuldzinsen unabhängig von der Kündigung des Kapitals und der Kündigungsfrist vollstreckt werde könne. Clemente schlägt vor, diese Lücke durch die Anwendung von § 307 Abs. 2 BGB zu schließen. § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB gebe das Leitbild auch für Regelungen über die Verwertungsreife vor. Nach Ansicht von Eic k- mann ist in entsprechender Anwendung eines Rechtsgedankens, den er der Vorschrift des § 1193 BGB entnimmt, die Verwertungsreife der Grundschuld hins ichtlich der Zinsen nur anzunehmen, wenn die Zwangsversteigerung wegen der Zinsen bei der Kündigung angedroht und eine Wartefrist von sechs Mon a- te n abgewartet wird. bb) Nach weit überwiegender Ansicht ist die aufgeworfene Frage dag e- gen zu verneinen ( Erman/F. Wenzel, BGB, 14. Aufl., § 1193 Rn. 6; jurisPK - BGB/Reischl, 7. Aufl., § 1193 Rn. 16; MüKoBGB/Lieder, 7. Aufl., § 1193 Rn. 12; NK - BGB/Krause, 3. Aufl., § 1193 Rn. 10; Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl., § 1193 Rn. 4; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2015], § 1193 Rn. 12; Böhringer, BWNotZ 2009, 61, 62; Derleder, ZIP 2009, 2221, 2224; Hinrichs/Jaeger, ZfIR 2008, 745, 751; Kalkbrenner, ZNotP 2008, 401; Schmid/Voss, DNotZ 2008, 740, 745 f.; Volmer, MittBayNot 2009, 1, 4 f.; Wellenhofer, JZ 2008, 1077, 1083; BN otK, Rundschreiben Nr. 23/2008 vom 26. August 2008; DNotI, Gutachten vom 24. September 2008, Fax - Abruf - Nr. 11535# S. 2; im Ergebnis wohl auch Preuß in Festschrift Kanzleiter [2010] S. 307, 313 f.). Zur Begründung wird meist auf das Fehlen einer planwidrige n Lücke verwiesen. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, er habe übersehen, dass die Änderung nur die Fälligkeit des Grundschuldkapitals betreffe und die Vollstreckung wegen der Zinsen während der Kündigungsfrist unberührt lasse. Die Änderung des § 1193 BGB führe auch nicht dazu, dass die (der Vorschrift des § 488 Abs. 2 BGB en t- sprechenden) Fälligkeitsregelungen einer AGB - Kontrolle nicht mehr standhie l- 14 - 8 - ten. Denn das für sie maßgebliche Leitbild sei nicht der geänderte § 1193 BGB, sondern § 488 Abs. 2 BGB. Die durch die Möglichkeit einer Zwangsversteig e- rung wegen der Zinsen entstehende Schutzlücke sei hinzunehmen, da der Schuldner immerhin noch die Möglichkeit habe, die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung für die Dauer von sechs Monaten nach Maßgabe von § 30a ZVG zu erreichen, um die Zwangsversteigerung abzuwenden. c) Der Senat folgt der Grundidee der ersten Meinung. Mit dem Risikob e- grenzungsgesetz hat der Gesetzgeber der Sache nach die Anforderungen an die Verwertungsreife von Siche rungsgrundschulden verschärft. Die gefundene Regelung weist eine planwidrige Lücke auf, die unter Rückgriff auf die Reg e- lungen über die Verwertungsreife des Mobiliarpfands zu schließen ist. Die Zwangsversteigerung aus einer vollstreckbaren Sicherungsgrunds chuld wegen der dinglichen Zinsen setzt in Rechtsanalogie zu § 1234, § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB die Kündigung des Kapitals der Grundschuld oder die Androhung der Zwangsversteigerung und das Verstreichen einer Wartefrist von sechs Monaten voraus. aa) Di e Regelung in Artikel 6 Nr. 8 des Risikobegrenzungsgesetzes ist planwidrig unvollständig. (1) Der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat die Fälligkeit des Grundschuldkapitals von einer Kündigung und dem Verstreichen einer Künd i- gungsfrist von s echs Monaten abhängig gemacht, weil die sofortige Fälligkeit des Kapitals dem, was die Beteiligten gewöhnlich beabsichtigten, nicht entspr e- che und es deren Vorstellungen, aber auch dem Zweck der Grundschuld am ehesten entspreche, die Fälligkeit des Kapital s von einer Kündigung und einer geräumigen Kündigungsfrist abhängig zu machen (Mugdan, Die gesamten M a- 15 16 17 - 9 - terialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. III 1899 S. 440 = Motive III S. 788). Diese Frist zur Vorbereitung auf die Ablösung des Grundschuldkapitals hat der Gesetzgeber dem Schuldner mit der Einführung der Unabdingbarkeit des § 1193 Abs. 1 BGB bei Sicherungsgrundschulden durch den seinerzeit angefügten § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB erhalten wollen. In der Erläuterung dieser Änderung im B ericht des federführenden Finanzau s- schusses des Bundestags heißt es dazu, von der Möglichkeit, gemäß dem he u- tigen § 1193 Abs. 2 Satz 1 BGB von der Kündigungsregelung in § 1193 Abs. 1 BGB abzuweichen, werde in der Praxis vielfach Gebrauch gemacht. Üblich se i- en - jedenfalls bei Sicherungsgrundschulden - Vereinbarungen, wonach die Grundschuld sofort fällig sein solle oder wonach sie sofort und fristlos gekündigt werden könne. Werde von einer derartigen Bestimmung Gebrauch gemacht, könne dies den Schuldner in e ine schwierige Situation bringen, auf die er nicht eingestellt sei. Er gerate zeitlich unter großen Handlungsdruck. Ein zwingendes Erfordernis für die Vereinbarung einer sofortigen fristlosen Kündigung der S i- cherungsgrundschuld sei indes, auch unter Berück sichtigung der berechtigten Interessen des Gläubigers, nicht ersichtlich (zum Ganzen BT - Drucks. 16/9821 S. 17). Mit der Einführung von § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB sollte nicht nur tec h- nisch - formal eine von der Kündigungsregelung in § 1193 Abs. 1 BGB abwe i- chen de Vereinbarung untersagt, sondern auch sichergestellt werden, dass dem Schuldner einer Sicherungsgrundschuld die Kündigungsfrist von sechs Mon a- ten ungeschmälert erhalten bleibt und er diesen Zeitraum nutzen kann, sich ohne den zusätzlichen Druck eines lau fenden Zwangsversteigerungsverfahrens auf die durch die Kündigung des Kapitals der Grundschuld entstandene Situat i- on einzustellen. (2) Dieses Ziel lässt sich mit der Einführung der Unabdingbarkeit der Kündigungsregelung in § 1193 Abs. 1 BGB bei Siche rungsgrundschulden allein 18 - 10 - nicht erreichen. Der Gesetzgeber hat übersehen, dass der Gläubiger die dem Schuldner zugedachte Gelegenheit zur Abwendung der Zwangsversteigerung durch eine Zwangsversteigerung wegen der Zinsen unterlaufen kann und - wie nicht zul etzt das vorliegende Verfahren zeigt - in vielen Fällen auch unterlaufen wird. Das war erkennbar nicht gewollt. (a) (aa) Unabdingbar wurde durch den Erlass von § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB nur die Regelung in § 1193 Abs. 1 BGB über die Fälligkeit des Gru n d- schuldkapitals. An der Fälligkeit der Grundschuldzinsen analog § 488 Abs. 2 BGB änderte sich dagegen nichts. Der Gläubiger kann die Zwangsversteig e- rung in das belastete Grundstück deshalb wegen der rückständigen Grun d- schuldzinsen - oder wegen anderer Neb enleistungen - nach Eintritt des Sich e- rungsfalls auch betreiben, wenn er das Kapital (noch) nicht gekündigt hat oder wenn die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dadurch gerät der Schul d- ner regelmäßig genauso unter Handlungsdruck wie durch die Kündi gung des Kapitals. (bb) Zwar könnte er das Verfahren durch die Zahlung der rückständigen Zinsen abwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 29. März 2007 - V ZB 160/06, BGHZ 172, 37 Rn. 16). Diese Möglichkeit entlastet ihn indessen in aller Regel nicht. Die Grundschuldzinsen müssen nämlich nicht den Darlehenszinsen en t- sprechen und werden tatsächlich auch fast immer in einer diese Zinsen deutlich übersteigenden Höhe vereinbart. Im Fall der Schuldnerin des vorliegenden Ve r- fahrens betragen sie 15% jährlich. Sie erreichen aus diesem Grund, aber auch deshalb schnell eine beträchtliche Höhe, weil auch die Rückstände aus den letzten zwei Jahren vor der Beschlagnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 13 ZVG im Rang der Grundschuld vollstreckt werden können (Hinrichs/Jaeger, Z fIR 2008, 745, 751; Volmer, MittBayNot 2009, 1, 4). Hinzu kommt, dass der Gläub i- 19 20 - 11 - ger mit der Versteigerung wegen Grundschuldzinsen nicht nur diese, sondern auch das Kapital der Grundschuld durchsetzt. Denn die Grundschuldzinsen h a- ben nach § 12 Nr. 2 ZVG Vor rang vor dem Kapital. Folge dessen ist nach § 44, § 52 Abs. 1 , § 91 Abs. 1 ZVG, dass die Grundschuld mit dem Kapital nicht in das geringste Gebot fällt und mit der Erteilung des Zuschlags vollständig e r- lischt (Volmer, MittBayNot 2009, 1, 4). Für den Schuld ner entsteht durch die Zinsversteigerung damit der gleiche Handlungsdruck wie bei einer Vollstr e- ckung wegen des Kapitals, zu deren Abwendung er aber während der Künd i- gungsfrist Gelegenheit haben soll. (b) Das Ziel des Gesetzgebers, dem Schuldner dies e Gelegenheit zu erhalten, wird nicht dadurch erreicht, dass der Schuldner in einer Zwangsve r- steigerung wegen der Grundschuldzinsen die Einstellung des Verfahrens für die Dauer von bis zu sechs Monaten nach Maßgabe von § 30a ZVG beantragen kann. Mit einem solchen Antrag mindern sich die Chancen des Schuldners, e i- i- aber ist die vorübergehende Einstellung der Zwangsversteigerung unabhängig davon, ob sie wegen der Zinsen oder wegen des Kapitals erfolgt, gerade nicht 596), die der Gesetzgeber anstrebte. Der Schuldner soll vor der Zwangsve r- s teigerung und unabhängig von den Rechtsbehelfen im Zwangsversteigerung s- verfahren Gelegenheit zur Abwendung der Zwangsversteigerung haben (zutre f- fend Clemente, aaO; Preuß, Festschrift für Kanzleiter [2010] S. 307, 314). Ohne Druck kann er sich auf die Kündi gung des Kapitals der Grundschuld nämlich nur einstellen, wenn sein Grundstück noch nicht beschlagnahmt ist. Die Eintr a- gung des Zwangsversteigerungsvermerks in das Grundbuch macht nach außen hin deutlich, dass die titulierte Sicherungsgrundschuld gegen den Schuldner 21 - 12 - zwangsweise durchgesetzt werden soll, und schränkt so die Handlungsmö g- lichkeiten des Schuldners faktisch stark ein. Gerade davor sollte er aber für die Dauer der Kündigungsfrist bewahrt werden. bb) Die durch sein Versehen entstandene Lücke hätte der Gesetzgeber nach seinem Regelungsziel durch die entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 1234 BGB über die Androhung des Pfandverkaufs und die Einführung einer Wartefrist geschlossen, deren Länge mit sechs Monaten der Kündigung s- frist für das Grundschuldkapital in § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB entspricht. (1) Die entsprechende Anwendung des § 1193 Abs. 1 BGB auf die Fä l- ligkeit der Grundschuldzinsen hätte dem Regelungsziel des Gesetzgebers nicht entsprochen. Sie entzöge der Rechtsprechung des Bu ndesgerichtshofs zur Ve r- jährung von Grundschuldzinsen den Boden und leistete ungewollt der Bildung hoher Zinsrückstände Vorschub. (a) Der Bundesgerichtshof ist bisher davon ausgegangen, dass die Grundschuldzinsen in entsprechender Anwendung von § 488 Abs. 2 BGB nach dem Ablauf jeden Jahres fällig werden. Für ihn stellte sich nur die Frage, ob die Sicherungsabrede im Hinblick auf die Regelung in § 205 BGB zu einer He m- mung der Verjährung der Grundschuldzinsen führt. Diese Frage verneint der Bundesgerich tshof in Abkehr von seiner früheren abweichenden Rechtspr e- chung (Urteile vom 28. September 1999 - XI ZR 90/98, BGHZ 142, 332, 335 f. und vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, ZfIR 2010, 455 Rn. 441, insoweit nicht in BGHZ 185, 133 abgedruckt ). Der Gesetzgeber unterstelle Zinsansprüche auch aus vollstreckbaren Sicherungsgrundschulden mit § 197 Abs. 2 BGB der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB, um das Auflaufen hoher Zinsrüc k- stände zu vermeiden. Die Anwendung des heutigen § 205 BGB auf die Verjä h- 22 23 24 - 13 - rung solcher Zinsen führe zum Gegenteil dessen, was der Gesetzgeber mit § 197 Abs. 2 BGB angestrebt habe. (b) Hinge die Fälligkeit von Grundschuldzinsen von der vorherigen Kü n- digung der Grundschuld und dem Ablauf der Kündigungsfrist ab, liefe diese Rechtsprechungs änderung, die dem Schutz des Schuldners dient, ins Leere. Denn die Verjährungsfrist würde nach § 199 Abs. 1 BGB erst mit der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist beginnen. Da der Sicherungsgläubiger die Grundschuld auf Grund des Sicherungsvertrages nicht vor Eintritt des Sich e- rungsfalles kündigen dürfte, bedeutete das, dass - im Ergebnis wie vor der Ä n- derung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - hohe Zinsrückstände auflaufen könnten. Für den Schuldner wäre wirtschaftlich jedenfalls nichts g e- wo nnen. Er erhielte einen zeitlichen Aufschub; der wirtschaftliche Druck auf ihn wäre indessen wegen der Gefahr des Auflaufens hoher Zinsrückstände wesen t- lich größer als bisher. Das war erkennbar nicht gewollt. (2) Die Gelegenheit, schon den Antrag auf Anordnung der Zwangsve r- steigerung abzuwenden, konnte der Gesetzgeber dem Schuldner nur sichern, indem er bei den Grundschuldzinsen zwischen Fälligkeit und Verwertungsreife unterschied und die Verwertungsreife der Grundschuld hinsichtlich der Zinsen in Anl ehnung an die Vorschrift über die Verwertung des Pfandrechts an einer beweglichen Sache nach Eintritt der Pfandreife in § 1234 BGB regelte. (a) Dieses Regelungsziel lässt sich allerdings nicht allein auf dem von Clemente vorgeschlagenen Weg einer AGB - Kontrolle erreichen. Diese setzt nämlich die Abweichung von einer gesetzlichen Regelung voraus, die der G e- setzgeber aber gerade versäumt hat und die deshalb erst - durch entspreche n- de Anwendung anderer Vorschriften - begründet werden muss. 25 26 27 - 14 - (b) Die R egelung des § 1193 Abs. 1 BGB eignet sich dafür entgegen der Ansicht von Eickmann ebenfalls nicht. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber das beschriebene Ziel auf einem konstruktiven Weg verwirklicht, der für die Grundschuldzinsen nicht übernommen werd en kann. Er hat darin nämlich ger a- de nicht bestimmt, dass das Kapital trotz Fälligkeit erst nach sechs Monaten verwertet werden darf. Die Regelung schiebt vielmehr die Fälligkeit selbst um sechs Monate hinaus. Das entspricht bei den Grundschuldzinsen gerad e nicht dem Plan des Gesetzgebers. (c) Die für die Vollstreckung wegen der Grundschuldzinsen (und der sonstigen Nebenleistungen einer Grundschuld) anzustrebende Unterscheidung zwischen Fälligkeit und Verwertungsreife hat der Gesetzgeber indessen bei d er Verwertung des Pfandrechts an einer beweglichen Sache vorgesehen. Nach § 1228 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Pfandgläubiger zum Verkauf der verpfändeten Sachen berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. Er darf den Verkauf aber nach § 12 34 BGB nicht sofort, sondern erst vornehmen, wenn er dem Schuldner den Verkauf der Pfandsache angedroht hat und eine Wart e- frist verstrichen ist . Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber erreichen, dass der Schuldner von dem Plan des Gläubigers, die Sache z u verkaufen, erfährt und sich auf die Lage einstellen, etwa Geldmittel zur Auslösung der Sache b e- schaffen oder Rechtsmittel gegen die Verwertung ergreifen kann (Staudinger/ Wiegand, BGB [2009], § 1234 Rn. 1). Genau darum ging es dem Gesetzgeber auch bei de r Einführung der Unabdingbarkeit der Kündigungsregelung in § 1193 Abs. 1 BGB. Die Vorschrift des § 1234 BGB ist deshalb auf die Verwe r- tung der Grundschuld bei zwei Modifikationen entsprechend anzuwenden, mit der Folge, dass der Grundschuldgläubiger die Zwa ngsversteigerung wegen der Grundschuldzinsen erst beantragen darf, wenn er sie dem Schuldner angedroht hat und eine Wartefrist verstrichen ist (in ähnliche Richtung schon Derleder, ZIP 28 29 - 15 - 2009, 2221, 2224 Fn. 24; Otten, Sicherungsvertrag und Zweckerklärung, 2 003, Rn. 717). Die erste Modifikation betrifft die Länge der Wartefrist. Sie ist in § 1234 Abs. 2 Satz 1 BGB mit einem Monat bemessen, was bei Grundstücken zu kurz ist. Bei deren Zwangsversteigerung bedarf es eines längeren Zeitraums, für dessen Bemes sung auf die Länge der Kündigungsfrist in § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB zurückgegriffen werden kann. Die zweite Modifikation betrifft das Verhäl t- nis zur Kündigung des Kapitals. Eine eigenständige Androhung ist erforderlich, wenn der Gläubiger von der Kündigung des Kapitals (zunächst) absieht und ohne Kündigung des Kapitals die Zwangsversteigerung wegen der Zinsen b e- treibt. Hat er das Kapital indessen gekündigt, ist das dem Schuldner Warnung genug. Es bedarf dann keiner zusätzlichen Androhung. Es erscheint ausre i- chend, wenn der Gläubiger die in Anlehnung an § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB auf sechs Monate verlängerte Wartefrist analog § 1234 Abs. 2 Satz 1 BGB abwa r- tet, wozu er dann aber in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auch verpflichtet ist. (d) Nach de m Regelungskonzept des Gesetzgebers sind entsprechend § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB auch das Erfordernis einer Versteigerungsandr o- hung bzw. einer Kündigung des Kapitals und das Verstreichen der Wartefrist nicht abdingbar. Hiervon könnte nach § 307 Abs. 1 BGB au ch nicht durch die Vereinbarung eines vollstreckbaren abstrakten Schuldanerkenntnisses zugun s- ten des Grundschuldgläubigers abgewichen werden. Diese Erfordernisse gälten deshalb auch, wenn der Gläubiger einer Grundschuld die Zwangsversteigerung wegen einer persönlichen Forderung auf Grund eines vollstreckbaren abstra k- ten Schuldversprechens zu seinen Gunsten betreibt. 30 31 32 - 16 - d) Danach hätte die Gläubigerin die Zwangsversteigerung wegen der Grundschuldzinsen zwar neben der erklärten Kündigung nicht zusätzlich a ndr o- hen müssen. Sie hätte aber analog § 1234 Abs. 2 Satz 1, § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB eine Wartefrist von sechs Monaten abwarten müssen. Die war bei Antra g- stellung nicht verstrichen. Der Antrag war deshalb unbegründet. IV . Die Kostenentscheidung beru ht auf § 97 ZPO. Diese Vorschrift ist im Zwangsversteigerungsverfahren zwar nur ausnahmsweise, aber vor allem dann anwendbar, wenn es, wie hier, um einen Streit über die Anordnung der Zwangsversteigerung geht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. Januar 2007 V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 8 und vom 24. Februar 2011 - V ZB 253/10, WM 2011, 642 Rn. 22). Einer Festsetzung des Gegenstandswerts für die G e- richtskosten bedarf es nicht, da die Gebühr für die Entscheidung über den A n- trag eine Festgebühr ist und deshalb auch für die Entscheidung über die Rechtsmittel der Gläubigerin Festgebühren anfallen. Die Festsetzung des G e- genstandswerts für die Vertretung der Gläubigerin beruht auf § 26 Nr. 1 RVG. Gegenstand des Antrags ist mit einem Teilbetrag der dinglichen Zinsen ein Teil 33 - 17 - des dinglichen Rechts, dessen Ge samtwert zugrunde zu legen ist (Umkeh r- schluss aus § 26 Nr. 1 Halbsatz 2 RVG, vgl. Wolf/Mock in Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl., § 26 Rn. 7 a . E . ). Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Memmingen, Entscheidung vom 04.04.2016 - 1 K 13/16 - LG Memmingen, Entscheidung vom 19.05.2016 - 44 T 550/16 -
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