ECLI:DE:BGH:2017:290617BVZB84.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 84/17 v om 29. Juni 2017 in de r Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 62 Mit der Verletzung der grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG, die auc h der Behörde zukommen, lässt sich deren I n teresse an einer Feststellung nach § 62 FamFG nicht begründen. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - V ZB 84/17 - LG Halle AG Halle (Saale) - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die R echtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den B e- schluss der 1. Zivilkamm er des Landgerichts Halle vom 24. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Etwaige zur zweckentspr e- chenden Rechtsverfolgung notwendige Auslagen der Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz werden dem Landkreis Saa l e- kreis auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Gründe : I. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 11. Februar 2017 gegen die Betroffene Haft zur Sicherung von deren Abschiebung für drei Mo nate angeordnet. Diesen Beschluss hat das Landgericht auf die Beschwerde der Betroffenen aufgehoben und angeordnet , die Betroffene sofort aus der Haft 1 - 3 - zu entlassen. Die se ist am 15. März 2017 nach Benin abgeschoben worden. Mit der am 6. April 2017 eingegan genen Rechtsbeschwerde beantragt die beteiligte Behörde, de n Beschluss des Landgerichts aufzuheben und festzustellen, dass dieser s ie in ihren Rechten verletzt habe. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war die Aufrechterhaltung der angeordneten Haft unzulässig oder zumindest unverhältnismäßig. Die Betroff e- ne beabsichtige ernsthaft die Eheschließung mit ihrem deutschen Verlobten, die zu r Überzeugung des Gerichts unmittelbar bevorstehe. Hieraus ergebe sich gemäß Art . 6 Abs. 1 GG ein Abschiebungshi ndernis. III. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde ist unzulässig. 1 . Sie ist zwar nach § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft, weil sie sich gegen einen eine freiheitsentzi e- henden Maßnahme ablehnend en Beschluss richtet. Eine solche Ablehnung liegt auch vor, wenn das Beschwerdegericht die von dem Amtsgericht angeor d- nete Haft zur Sicherung einer Abschiebung aufhebt. 2 . Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde ist aber deshalb unz u- lässig, weil s ich das Rechtsbeschwerdeverfahren vor Einlegung des Rechtsmi t- tels in der Hauptsache erledigt hat und ein R echtsbeschwerdeverfahren in eine r solchen Konstellation nur durch den Betroffenen, nicht durch die beteiligte B e- 2 3 4 5 - 4 - hörde mit einem Feststellungsantrag na ch § 62 FamFG fortgesetzt werden kann. a) Die Rechtsbeschwerde der b eteiligten Behörde ist am 6. April 2017 bei dem Rechtsbeschwerdegericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Hauptsache erledigt, weil die Betroffene am 15. März 2017 in ihr He i- matland abgeschoben worden ist. b) Die beteiligte Behörde kann e in Rechtsbeschwerdeverfahren , anders als der Betroffene , nicht mit einem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG for t- setzen oder durchführen , weil sie das in der Vorschrift geforderte bere chtigte Interesse an der Feststellung, dass die Entscheidung sie in ihren Rechten ve r- letzt hat, nicht hat. Daran hat sich durch die Einführung von § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG mit dem Gesetz vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) nichts geändert (Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 169/14, FGPrax 2016, 34 Rn. 10 f.). aa) Mit der Verletzung der grundrechtsgleichen Rechte aus Art . 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG, die auch der Behörde zukommen (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12, BGHZ 196, 118 Rn. 11, 13) , lässt sich deren Interesse an einer Feststellung nach § 62 FamFG nicht b e- gründen. Gegenstand der nach § 62 Abs. 1 FamFG zu treffenden Feststellung ist nämlich nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, im Fall ei nes Antrags der beteiligten Behörde als o de r (teilweise n ) Zurückweisung des Haftantrags oder de r Aufhebung der Haftanordnung, sondern die aus dieser Entscheidung folgende Verletzung des (Rechts - ) Beschwerdeführers in seinen Rechten (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10, FGPrax 2011, 148 Rn. 12). Der Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte kann zwar zur Recht s- 6 7 8 - 5 - widrigkeit der angefochtenen Entscheidung führen. Eine Verletzung von Fre i- heitsrechten folgt aus der Rechtswidrigkeit der Entscheidung aber n ur im Ve r- hältnis zum Betroffenen, nicht im Verhältnis zur beteiligten Behörde. Ein b e- rec h tigtes Interesse an der isolierten Feststellung der Verletzung von Verfa h- rensgrundrechten könnte jedenfalls auch als unbenannter Fall nur zugelassen werden, wenn sie f ür sich genommen und unabhängig von dem Inhalt der dann ergehenden Entscheidung ein der Verletzung von Freiheitsrechten vergleichb a- res Rehabilitierungsinteresse auslöst (so: OLG Naumburg, FamRZ 2013, 66, 6 7 ; d agegen : Prütting/Helms/Abramenko,FamFG, 3. Aufl ., § 62 Rn. 9). Das ist bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten gegenüber einer Behörde mangels eines personalen Bezugs nicht der Fall. bb) Ein Antragsrecht der b eteiligten Behörde lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsg efahr begründen. Der Gesetzgeber hat auch insoweit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht s abbilden wollen (BT - Drucks. 16/6308 S. 205). Das Bundesverfassungsgericht hat sich indessen nur mit der Gefahr wiederholter Eingriffe in Freiheitsrechte des B e- troffenen befasst ( vgl. BVerfGE 104, 220, 233). Solche Fälle werden auch als typische Anwendungsfälle angesehen (MüKoFamFG/Ansgar Fischer, 2. Aufl., § 62 Rn. 35). Die Behörde kann zwar ein Interesse daran haben, einzelne Rechtsfrage n für künftige Fälle zu klären. Dieses Interesse begründet aber ein Feststellungsinteresse nach § 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 FamFG nicht, weil es ab s trakt ist und nicht, wie geboten, konkret (Senat, Beschluss vom 22. Ok - tober 2015 - V ZB 169/14, FGPrax 2016, 34 Rn. 12). Nicht an ders liegt es, wenn die Wiederholungsgefahr - wie hier - aus dem Verstoß gegen Verfahren s- grundrechte in einem konkreten Einzelfall abgeleitet wird. Welche gerichtlichen Maßnahmen die Beachtung der Verfahrensgrundrechte der Verfahrensbeteili g- ten erfordern, bestimmt sich danach, welchen Verlauf das individuelle Verfahren 9 - 6 - tatsächlich nimmt. Da dieser regelmäßig nicht vorhersehbar ist, lässt sich r e- gelmäßig auch nicht darlegen, dass sich der in einem Verfahren aufgetretene Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte in anderen Verfahren wiederhol en wird . Anders liegt es nur, wenn der anlassgebende Verstoß gegen Verfahrensgrun d- rechte au f einem unterschiedlichen Verständnis der abstrakten Anforderungen beruht. Dann aber ginge es um die Klärung einer Rechtsfrage, der das V erfa h- ren nach § 62 Fa mFG nicht dient. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 430 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Halle (S aale), Entscheidung vom 11.02.2017 - 70 XIV B 8/17 - LG Halle, Entscheidung vom 24.02.2017 - 1 T 52/17 - 10
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