ECLI:DE:BGH:2018:221118BVIIIZB84.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 84/18 vom 22. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22 . November 2018 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schmidt als Einzelrichter beschlossen: Die Erinn erung de r Beklagten gegen den Kostenansatz des Bu n- desgerichtshofs vom 25. Oktober 2018 - Kostenrechnung mit Ka s- senzeichen 7800181 45950 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Nach vorheriger Belehrung wurde die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen einen Besch luss des Landgerichts Essen m it Senatsb eschluss vom 23. Oktober 2018 als unzulässig verworfen. Der Beklagten wurde eine Koste n- . Hiergegen legte sie " Einspruch " ein. II. Über den als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegenden " Einspruch " der Beklagten entscheidet beim Bu n- desgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG nach Nichta b- hilfe der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN). III. Die zulässige Erinnerung de r Beklagten hat keinen Erfolg. 1 2 3 - 3 - Im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwe n- dungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. So l- che bringt die Beklagte nicht vor, sondern verweist aus schließlich auf ihre pe r- sönliche Lebenssituation und den Bezug von Grundsicherung. Zudem ist der Kostenansatz zutreffend. Für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde wurde r- bindung mit Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des GKG ein B e- rhoben . IV. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Essen - Borbeck, Entscheidung vom 10.07.2018 - 6 C 8/18 - LG Essen, Entscheidung vom 22.08.2018 - 13 S 66/18 - 4 5
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