BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 85/06 vom 27. September 2007 in dem selbst344ndigen Beweisverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 67, 494 a a) Der Antrag eines Streithelfers, dem Antragsteller die Kosten eines selbst344ndigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, ist unwirksam, wenn die von dem Streithelfer un-terst374tzte Partei diesem Antrag widerspricht. b) Schlie337en die Parteien 374ber die Kosten eines selbst344ndigen Beweisverfahrens einen Vergleich, kann ein Streithelfer keinen davon abweichenden Kostenantrag stellen. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - VII ZB 85/06 - OLG Dresden LG G366rlitz - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Rich-terin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Streithelferinnen zu 3 und 4 der An-tragsgegnerin gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Dresden vom 21. August 2006 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Antragsteller haben im Jahr 1998 zur Feststellung von M344ngeln an einem Bauvorhaben, das die Antragsgegnerin f374r sie ausgef374hrt hatte, die Durchf374hrung eines selbst344ndigen Beweisverfahrens beantragt. Die Rechtsbe-schwerdef374hrerinnen sind dem selbst344ndigen Beweisverfahren auf Seiten der Antragsgegnerin beigetreten. 1 Nach Eingang des schriftlichen Gutachtens haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2004 beantragt, den Sachverst344ndigen mit einer Erg344nzung seines Gutachtens zu beauftragen. Au337erdem haben die Antragstel-ler und die Rechtsbeschwerdef374hrerinnen beantragt, den Sachverst344ndigen zu einer m374ndlichen Erl344uterung seines Gutachtens zu laden. Mit Beschluss vom 2 - 3 - 31. Mai 2005 hat das Landgericht die Einholung eines erg344nzenden Sachver-st344ndigengutachtens angeordnet. 3 Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2005 haben die Antragsteller mitge-teilt, dass sie sich mit der Antragsgegnerin 374ber die noch offenen Punkte des Beweisverfahrens geeinigt h344tten und das selbst344ndige Beweisverfahren nicht weitergef374hrt werden solle. Daraufhin haben die Rechtsbeschwerdef374hrerinnen beantragt, die Kosten des selbst344ndigen Beweisverfahrens den Antragstellern aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin ist diesem Antrag entgegengetreten und hat erkl344rt, Antragsteller und Antragsgegnerin h344tten sich im Hinblick auf die 374ber-lange Dauer des selbst344ndigen Beweisverfahrens darauf geeinigt, dieses nicht weiterzuf374hren. Das Landgericht hat den Antrag der Rechtsbeschwerdef374hrerinnen zu-r374ckgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Rechtsbe-schwerdef374hrerinnen ist erfolglos geblieben. Sie verfolgen ihr Begehren mit der Rechtsbeschwerde weiter. 4 II. Das Beschwerdegericht f374hrt aus, die Erkl344rung der Antragsteller, das Beweisverfahren nicht weiterf374hren zu wollen, k366nne nicht als R374cknahme des Antrags auf Durchf374hrung des selbst344ndigen Beweisverfahrens ausgelegt wer-den. Da sich die Parteien im Anschluss an das eingeholte Sachverst344ndigen-gutachten geeinigt h344tten, habe das selbst344ndige Beweisverfahren seinen Zweck erf374llt. Obwohl die Parteien damit das Beweisverfahren im Ergebnis 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt h344tten, sei 374ber die Kosten des Verfahrens nicht gem344337 247 91 a ZPO zu entscheiden. Eine solche Entscheidung erfordere 5 - 4 - eine materiell-rechtliche Pr374fung, die im Rahmen eines selbst344ndigen Beweis-verfahrens nicht m366glich sei. Im 334brigen sei eine Entscheidung, dass die An-tragsteller die Kosten der Streithelferinnen der Antragsgegnerin zu tragen h344t-ten, auch deshalb nicht m366glich, weil sich die Parteien dahin geeinigt h344tten, dass sie ihre Kosten jeweils selbst tragen. III. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. 6 1. Die Rechtsbeschwerdef374hrerinnen konnten einen Kostenantrag gegen die Antragsteller nicht wirksam stellen. 7 Ein Streithelfer kann sich mit seinen Verfahrenshandlungen nicht in Wi-derspruch zu den Handlungen der von ihm unterst374tzten Hauptpartei setzen (247 67 ZPO). Der Nebenintervenient darf Prozesshandlungen nur so lange vor-nehmen, wie sich ein ausdr374cklich erkl344rter oder aus dem Gesamtverhalten im Verfahren zu entnehmender gegenteiliger Wille der Hauptpartei nicht feststellen l344sst (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358, 361). 8 Die Antragsgegnerin hat ausdr374cklich den Antr344gen der Rechtsbe-schwerdef374hrerinnen, den Antragstellern die Kosten des selbst344ndigen Beweis-verfahrens aufzuerlegen, widersprochen. Diese Antr344ge sind daher unwirksam. 9 2. Dar374ber hinaus st374nde einer Kostenentscheidung zu Lasten der An-tragsteller die Einigung zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin entgegen. 10 - 5 - Die Kostenregelung in einem Vergleich geht der gesetzlichen Regelung des 247 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 4/04, ZfBR 2004, 783, 784 = NJW-RR 2004, 1506 m.w.N.). Haben sich die Par-teien darauf geeinigt, die Kosten gegeneinander aufzuheben, m374ssen nach dem Grundsatz der Kostenparallelit344t die Streithelfer ihre au337ergerichtlichen Kosten selbst tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. M344rz 2005 - VII ZB 32/04, BauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465). 11 Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei und insbesondere ohne Ver-sto337 gegen 247 286 ZPO festgestellt, dass die Parteien des Verfahrens sich auf eine Aufhebung der Kosten geeinigt haben. Die entsprechende Behauptung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin nicht bestritten und damit zugestanden (247 138 Abs. 3 ZPO). 12 - 6 - 13 Unerheblich ist es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde, ob die Parteien einen alle Streitfragen umfassenden Gesamtvergleich geschlossen haben. Es ist ausreichend, dass sie sich 374ber die Kosten dieses Verfahrens und dar374ber geeinigt haben, dass dieses Verfahren abgeschlossen sein sollte. Dressler Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG G366rlitz, Entscheidung vom 25.01.2006 - 4 OH 13/98 - OLG Dresden, Entscheidung vom 21.08.2006 - 10 W 334/06 -
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