BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 85/06 vom 25. Januar 2007 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 91 Abs. 2 Satz 1, 104 Die bei der Anwendung von 247 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO gebotene typisieren-de Betrachtungsweise f374hrt dazu, dass die Notwendigkeit einer zweckentsprechen-den Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu bejahen ist, wenn eine rechtsun-kundige Partei einen an ihrem Wohn- oder Gesch344ftssitz ans344ssigen Rechtsanwalt mit der Vertretung in einem Prozess beauftragt, der vor einem ausw344rtigen Gericht gef374hrt wird. BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - V ZB 85/06 - LG Gera AG Stadtroda - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Kl344ger werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 29. Dezember 2005 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amts-gerichts Stadtroda vom 4. August 2005 dahin abge344ndert, dass die den Kl344gern von der Beklagten aufgrund des Urteils des Land-gerichts Gera vom 22. Juni 2005 zu erstattenden Kosten auf ins-gesamt 994,92 200 nebst Zinsen in H366he von 5 % 374ber dem Basis-zinssatz seit dem 30. Juni 2005 festgesetzt werden. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tr344gt die Beklagte. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 290,06 200. Gr374nde: I. Durch Prozessvergleich hatte sich die Beklagte verpflichtet, nach Zah-lung von 7.669,38 200 die Eigentumsumschreibung eines Grundst374cks auf die Kl344ger zu veranlassen. Die Kl344ger erf374llten den Zahlungsanspruch. Die Beklag-te kam ihrer Verpflichtung erst nach Mahnungen nach. Da die Beklagte die bei- 1 - 3 - gef374gte Kostenrechnung des Anwalts der Kl344ger nicht ausglich, klagten die Kl344-ger auf Zahlung der von ihnen verauslagten Kosten, hatten damit im ersten Rechtszug aber nur teilweise Erfolg. Im Berufungsrechtszug vor dem Landge-richt Gera lie337en sie sich durch einen an ihrem Wohnort (B. ) ans344ssigen Anwalt vertreten. Die Berufung war erfolgreich. Die Kosten des Verfahrens wur-den der Beklagten auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren sind Fahrtkosten und Abwesenheitsgel-der in H366he von insgesamt 290,06 200 nicht als erstattungsf344hig anerkannt wor-den. Erinnerung und sofortige Beschwerde sind erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Kl344ger ihren Festsetzungsantrag weiter, soweit ihm nicht entsprochen worden ist. Die Be-klagte beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 2 II. Das Beschwerdegericht steht auf dem Standpunkt, die Beauftragung des in B. ans344ssigen Prozessbevollm344chtigten mit der Prozessvertretung vor dem Landgericht Gera sei nicht notwendig gewesen, weil es im Berufungs-rechtszug 226 f374r die Kl344ger erkennbar 226 nur noch um Rechtsfragen gegangen sei. Bei dieser Sachlage h344tte sich ein bei dem Prozessgericht ans344ssiger Rechtsanwalt allein anhand der Verfahrensakten in den Fall einarbeiten k366n-nen. 3 III. 1. Die nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige (247 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 4 - 4 - a) Der angefochtene Beschluss unterliegt der Aufhebung. Die Erstat-tungsf344higkeit der in Streit befindlichen Kosten h344ngt davon ab, ob es f374r die Kl344ger notwendig war, in zweiter Instanz einen Rechtsanwalt mit der Prozess-vertretung zu beauftragen, der nicht am Ort des Prozessgerichts ans344ssig ist (247 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist diese Frage zu bejahen. 5 Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es sich im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsver-folgung oder Rechtsverteidigung handelt, wenn eine vor einem ausw344rtigen Ge-richt klagende oder beklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Gesch344ftssitz ans344ssigen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856; Beschl. v. 6. Mai 2004, I ZB 27/03, NJW-RR 2004, 1500 m.w.N.). Die Erstattungsf344higkeit ist lediglich zu verneinen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts zwei-felsfrei feststeht, dass ein Mandantengespr344ch f374r die Prozessf374hrung nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO). Davon, dass diese Grunds344tze gleicherma337en f374r die erste wie f374r die zweite Instanz gelten (BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004, aaO), geht das Beschwerdegericht zutreffend aus, meint aber zu Unrecht, die Notwendigkeit der Einschaltung eines nicht am Ort des Prozessgerichts ans344ssigen Anwalts sei schon dann zu verneinen, wenn nur noch um Rechtsfragen gestritten werde und dies f374r die Partei er-kennbar sei. 6 Das Beschwerdegericht 374bersieht, dass bei der Pr374fung, ob eine Rechts-verfolgungs- oder Rechtsverteidigungsma337nahme notwendig ist im Sinne von 247 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, eine typisierende Betrachtungsweise gebo-ten ist (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2002, I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902; 7 - 5 - Beschl. v. 13. September 2005, X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662). Bei dem Kostenfestsetzungsverfahren handelt es sich um ein Massenverfahren, das ei-ner z374gigen und m366glichst unkomplizierten Abwicklung bedarf. Der Gerechtig-keitsgewinn, der bei einer 374berm344337ig differenzierenden Betrachtung im Einzel-fall zu erzielen ist, steht in keinem Verh344ltnis zu den sich einstellenden Nachtei-len, wenn in nahezu jedem Einzelfall dar374ber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsma337-nahme zu erstatten sind (BGH, Beschl. v. 13. September 2005, aaO, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof die Notwendigkeit der Be-auftragung eines am Wohn- oder Gesch344ftssitz einer Partei ans344ssigen Anwalts grunds344tzlich verneint, wenn es sich bei der Partei um einen als Rechtsanwalt zugelassenen Insolvenzverwalter (BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006, IX ZB 44/04, NZI 2006, 524 m.w.N.), einen Verband zur F366rderung gewerblicher Interessen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856), einen Verbraucherverband (BGH, Beschl. v. 21. September 2005, IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 303) oder um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das 374ber eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verf374gt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. April 2003 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027 f.; Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO). In all diesen Konstellationen ist bei typisierender Betrachtung davon aus-zugehen, dass die Partei in der Regel auch ohne ein pers366nliches Gespr344ch f374r eine sachgerechte Unterrichtung ihres Prozessbevollm344chtigten Sorge tragen kann. Das l344sst sich f374r rechtsunkundige Parteien indessen nicht sagen. Das gilt umso mehr, als die Trennlinie zwischen Tatsachenvortrag und Rechtsauf-fassungen, wobei Letztere wiederum einen Tatsachenkern enthalten k366nnen, nur unter Ber374cksichtigung des wechselseitigen Parteivorbringens im Einzelfall gezogen werden kann und sich das Erfordernis weiteren tats344chlichen Vorbrin-gens zudem auch unter einem neuen rechtlichen Gesichtspunkt ergeben kann, der bislang nicht bedacht worden ist. Mit solchen Erw344gungen ist eine nicht - 6 - h344ufig mit Rechtsfragen befasste Partei aber regelm344337ig 374berfordert. Vor die-sem Hintergrund verbietet sich eine Gleichstellung mit den bislang von dem Bundesgerichtshof anerkannten Ausnahmekonstellationen. Ob eine andere Be-urteilung angezeigt ist, wenn das fehlende Erfordernis eines pers366nlichen Man-dantengespr344chs auch einer rechtsunkundigen Partei gleichsam ins Auge springen muss, braucht nicht entschieden zu werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. b) Nach allem kann der angefochten Beschluss keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie entscheidungsreif ist im Sinne von 247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Da die Notwendigkeit der Einschaltung des B. Anwalts bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise 8 - 7 - nicht zu verneinen ist, sind auch die geltend gemachten Fahrtkosten und Abwe-senheitsgelder festzusetzen. Das f374hrt zu dem tenorierten Betrag. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 ZPO. 9 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Stadtroda, Entscheidung vom 13.01.2005 - 2 C 553/04 - LG Gera, Entscheidung vom 29.12.2005 - 5 T 551/05 -
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