BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 85/07 vom 5. Juni 2008 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG 247 16 Abs. 2 Vor Entstehen einer Wohnungseigent374mergemeinschaft bilden die Erwerber, f374r die eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen und denen der Besitz an der erworbenen Wohnung 374bergeben worden ist, eine sog. werdende Gemein-schaft. Sie sind verpflichtet, entsprechend 247 16 Abs. 2 WEG die Kosten und Lasten des k374nftigen gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Diese Verpflichtung entf344llt nicht dadurch, dass eine Wohnungseigent374mergemeinschaft im Rechtssinne ent-steht (Abgrenzung zu Senat, BGHZ 107, 285). BGH, Beschl. v. 5. Juni 2008 - V ZB 85/07 - OLG Stuttgart LG T374bingen AG Bad Urach - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juni 2008 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Strese-mann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts T374bingen vom 7. Mai 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zur374ckgewiesen. Au337ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert f374r das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 9.518 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin kaufte 1999 eine von den Verk344ufern durch Teilung des ihnen geh366renden Grundst374cks entstandene Eigentumswohnung. Zur Siche-rung ihres Erwerbsanspruchs ist eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch ein-getragen. Die Antragsgegnerin nutzt die Wohnung jedenfalls seit dem Jahr 2001. 1 Neben den teilenden Eigent374mern wurde erstmals im Jahr 2002 ein weite-rer Miteigent374mer in das Grundbuch eingetragen. Mit Ausnahme der Antragsgeg-nerin haben zwischenzeitlich auch alle anderen K344ufer Eigentum an den von ihnen erworbenen Wohnungen erlangt. 2 - 3 - Die Wohnungseigent374mergemeinschaft nimmt die Antragsgegnerin auf Zahlung der f374r die Jahre 2002 und 2003 beschlossenen Wohngelder in Anspruch. Die Antragsgegnerin wendet ein, nicht Mitglied der Eigent374mergemeinschaft und daher nicht zur Zahlung des Wohngeldes verpflichtet zu sein. 3 Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin zur Zahlung verpflichtet. Ihre so-fortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht Stuttgart m366ch-te auch die sofortige weitere Beschwerde zur374ckweisen. Es sieht sich daran durch den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2006 (ZWE 2006, 447) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 4 II. Die Vorlage ist statthaft (247247 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG a.F. i.V.m. 247 28 Abs. 2 FGG). Das vorlegende Gericht meint, die Antragsgegnerin sei als Mitglied einer werdenden Eigent374mergemeinschaft entsprechend 247 16 Abs. 2 WEG ver-pflichtet, die anteiligen Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Daran habe sich nicht dadurch etwas ge344ndert, dass infolge der Eintra-gung eines weiteren Miteigent374mers zwischenzeitlich die eigentliche Wohnungsei-gent374mergemeinschaft entstanden sei. Die Gemeinschaft setze sich nunmehr aus Volleigent374mern und der Antragsgegnerin als werdender Eigent374merin zusam-men. Demgegen374ber vertritt das Brandenburgische Oberlandesgericht die Auffas-sung, dass nur der Wohnungseigent374mer im Rechtssinne nach 247 16 Abs. 2 WEG hafte. Andere Umst344nde seien nicht geeignet, die Beitragspflicht zu begr374nden, das gelte insbesondere f374r die Mitgliedschaft in einer werdenden Eigent374merge-meinschaft. Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. 5 - 4 - III. Die sofortige weitere Beschwerde ist zul344ssig (247 45 Abs. 1 WEG a.F. i.V.m. 247247 27, 29 FGG), aber unbegr374ndet. Das Beschwerdegericht hat zu Recht ange-nommen, dass die Antragsgegnerin gem344337 247 16 Abs. 2 WEG zur Zahlung des f374r die Jahre 2002 und 2003 beschlossenen Wohngeldes verpflichtet ist. 6 Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin noch nicht Eigent374me-rin der von ihr erworbenen Wohnung ist. Allerdings setzt die Haftung nach 247 16 Abs. 2 WEG die Zugeh366rigkeit zu der Wohnungseigent374mergemeinschaft und damit grunds344tzlich die Eigent374merstellung des Inanspruchgenommenen voraus (vgl. Senat, Beschl. v. 6. Oktober 1994, V ZB 2/94, NJW 1994, 3352, 3353). Dem-gem344337 ist der noch nicht in das Grundbuch eingetragene Erwerber, der 204seine223 Wohnung bereits nutzt, also faktisch in die Wohnungseigent374mergemeinschaft eingegliedert ist, nicht verpflichtet, Beitr344ge im Sinne des 247 16 Abs. 2 WEG zu tra-gen (vgl. BGHZ 87, 138; Senat, BGHZ 106, 113, 119; 107, 285, 288; Beschl. v. 6. Oktober 1994, V ZB 2/94, aaO). Dieser Grundsatz ist indessen f374r den Erwerb einer Eigentumswohnung bei voll eingerichteter Gemeinschaft aufgestellt worden. Er besagt nichts dar374ber, ob dies auch bei einem - hier gegebenen - Erwerb in der Entstehungsphase einer Wohnungseigent374mergemeinschaft gilt. 7 1. Dass k374nftige Wohnungseigent374mer untereinander eine werdende Ge-meinschaft bilden, auf welche die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes, einschlie337lich 247 16 Abs. 2 WEG, entsprechend anzuwenden sein k366nnten, hat der Bundesgerichtshof bereits angedeutet (vgl. BGHZ 44, 43, 44 f.; Senat, Urt. v. 5. April 1974, V ZR 177/72, NJW 1974, 1140, 1141; Urt. v. 5. Dezember 2003, V ZR 447/01, NJW 2004, 1798, 1800). In Literatur und Rechtsprechung werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. 8 a) Nach einer Ansicht gilt auch in der Entstehungsphase einer Wohnungs-eigent374mergemeinschaft der Grundsatz, dass nur der eingetragene Eigent374mer 9 - 5 - verpflichtet ist, die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach 247 16 Abs. 2 WEG zu tragen. Eine Vorverlagerung dieser Pflicht auf den werden-den Eigent374mer wird abgelehnt (so OLG Brandenburg, ZWE 2006, 447; OLG Saarbr374cken, NJW-RR 1998, 1094; NZM 2002, 610; Sauren, WEG, 4. Aufl., Vor 247 1 Rdn. 14; Belz, Festschrift f374r Merle, 2000, S. 51 ff.). b) Die 374berwiegende Auffassung spricht sich demgegen374ber daf374r aus, die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes im Gr374ndungsstadium einer Woh-nungseigent374mergemeinschaft auf die noch nicht im Grundbuch eingetragenen Erwerber entsprechend anzuwenden. Die K344ufer, f374r die eine Auflassungsvormer-kung im Grundbuch eingetragen und denen die erworbene Wohnung bereits 374bergeben worden sei, bildeten eine sog. werdende Wohnungseigent374merge-meinschaft und hafteten daher entsprechend 247 16 Abs. 2 WEG f374r die Lasten und Kosten des (k374nftigen) gemeinschaftlichen Eigentums. Sie verl366ren diese Rechts-stellung nicht dadurch, dass ein anderer Erwerber vor ihnen als Eigent374mer einge-tragen werde. Hierdurch gelange zwar die eigentliche Wohnungseigent374merge-meinschaft zur Entstehung. Diese setze sich dann aber aus den Volleigent374mern und den werdenden Eigent374mern zusammen (vgl. BayObLGZ 1987, 78, 83; 1990, 101; NJW-RR 1986, 178; WuM 1998, 178; OLG Frankfurt ZMR 1993, 125; OLG Zweibr374cken NZM 1999, 322; OLG Hamm WuM 2000, 319; ZMR 2007, 712; OLG Jena WuM 2001, 504; KG WuM 2002, 683, 684; OLG Karlsruhe ZMR 2003, 374; OLG D374sseldorf ZMR 2007, 126; OLG K366ln NJW-RR 2006, 445 ; B344rmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., Vor 247 43 Rdn. 6; Weitnauer/L374ke, WEG, 9. Aufl., Nach 247 10 Rdn. 5 a.E.; Staudinger/Rapp, BGB [2005], 247 8 WEG Rdn. 26a; Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., Einl vor 247 1 WEG Rdn. 7 a.E.; Bamberger/Roth/H374gel, BGB, 2. Aufl., 247 8 WEG Rdn. 8 ff.; Niedenf374hr/K374mmel/Vandenhouten, WEG, 8. Aufl., 247 10 Rdn. 8 ff.; Jenni337en/Grziwotz, WEG, 247 10 Rdn. 97; Riecke/Schmid/Elzer, WEG, 2. Aufl., 247 10 Rdn. 27 f; Deckert/Drabert, ETW, Stand Juni 2007, Gruppe 5 10 - 6 - Rdn. 176; Wenzel, Der Fachverwalter (2), S. 28, 31 ff.; Gottschalg, NZM 2005, 88, 90; teilweise aA: Schmidt/Kahlen, WEG, 247 10 Rdn. 34). c) Weitergehend nimmt eine dritte Ansicht an, dass jeder, der eine Woh-nung von dem teilenden Eigent374mer erwerbe und sie aufgrund einer gesicherten Erwerbsposition besitze, wie ein Wohnungseigent374mer zu behandeln sei, unab-h344ngig davon, ob er in eine bereits bestehende oder erst im Entstehen begriffene Gemeinschaft eintrete. Zur Begr374ndung wird angef374hrt, das Bed374rfnis, die An-wendung des Wohnungseigentumsgesetzes auf das Gr374ndungsstadium vorzuver-lagern, bestehe f374r alle Ersterwerber gleicherma337en. F374r eine unterschiedliche Behandlung, je nachdem, ob ein anderer Erwerber bereits im Grundbuch einge-tragen sei oder nicht, gebe es keine sachliche Rechtfertigung (so Soergel/St374rner, BGB, 12. Aufl., 247 10 WEG Rdn. 2; Coester, NJW 1990, 3184, 3185; Heismann, Werdende Wohnungseigent374mergemeinschaft, S. 220 ff.; ders., ZMR 2004, 10, 12; LG Ellwangen NJW-RR 1996, 973). 11 2. a) Die beiden zuletzt genannten Auffassungen gehen zutreffend davon aus, dass ein Bed374rfnis f374r eine vorverlagerte Anwendung der Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes auf das sog. Anlauf- oder Gr374ndungsstadium einer Wohnungseigent374mergemeinschaft jedenfalls im Innenverh344ltnis, d.h. im Verh344lt-nis zwischen dem teilenden Eigent374mer und den Erstwerbern, besteht. Da es nach der Konzeption des Gesetzes keine Ein-Personen-Gemeinschaft gibt (vgl. 247 10 Abs. 7 Satz 4 WEG), entsteht bei einer Teilung nach 247 8 WEG eine Woh-nungseigent374mergemeinschaft erst, wenn zus344tzlich zu dem aufteilenden Eigen-t374mer ein Wohnungsk344ufer als Miteigent374mer in das Grundbuch eingetragen wird (vgl. BayObLGZ 1990, 101, 102 f.; BayObLG NJW-RR 2003, 874, 875; Staudin-ger/Rapp, BGB [2005], 247 8 WEG Rdn. 24; Jenni337en/Grziwotz, aaO, 247 10 WEG Rdn. 94; H374gel/Elzer, Das neue WEG-Recht, 247 3 Rdn. 99 ff.; a.A. OLG Saarbr374-cken NJW-RR 1998, 1094; NZM 2002, 610, 611; Becker, Festschrift f374r Seu337, 2007, 19 ff.). Zwischen Verkauf und 334bergabe der Wohnungen einerseits und der 12 - 7 - Eintragung des ersten Miteigent374mers andererseits k366nnen aber Jahre liegen. Das gilt insbesondere bei einem Kauf vom Bautr344ger, wenn der Erwerber unter Beru-fung auf Gew344hrleistungsanspr374che Kaufpreisanteile zur374ckh344lt, Auflassung und Eigentumsumschreibung jedoch erst nach vollst344ndiger Bezahlung des Kaufprei-ses geschuldet sind (vgl. OLG Hamm ZMR 2007, 712, 713; R366ll, DNotZ 1993, 315, 316; Deckert, WE 1990, 151, 152 sowie Seuss, ZfgWBay 1986, 516 f.). Die Wohnanlage muss aber schon ab Bezugsfertigkeit und 334bergabe der verkauften Wohnungen bewirtschaftet und verwaltet werden, was sinnvollerweise nicht allein dem Ver344u337erer 374berlassen bleiben, sondern unter Mitwirkung der k374nftigen Ei-gent374mer nach den Regeln erfolgen sollte, deren Geltung die Beteiligten ohnehin anstreben. Das Bed374rfnis f374r eine entsprechende Anwendung des Wohnungseigen-tumsgesetzes auf diese 334bergangsphase entf344llt nicht deshalb, weil dessen vor-zeitige Geltung vertraglich vereinbart werden k366nnte. Zwar w344re eine solche Ver-einbarung wirksam (vgl. Senat, Urt. v. 10. Juni 2005, V ZR 235/04, NJW 2005, 2622, 2623). Sie d374rfte sich aber nicht auf das Verh344ltnis der Vertragsparteien beschr344nken, sondern m374sste alle Erwerber gleicherma337en einbeziehen. Das ge-l344nge nur, wenn der teilende Eigent374mer den Abschluss jedes Erwerbsvertrages von entsprechenden Erkl344rungen der 374brigen K344ufer abh344ngig machte. Hiermit ist aber nicht zu rechnen, da der teilende Eigent374mer der vorzeitigen Etablierung ei-ner Rechtsgemeinschaft der Erwerber meist gleichg374ltig, im Hinblick auf die damit verbundene Beschr344nkung seiner Rechte unter Umst344nden sogar ablehnend ge-gen374berstehen wird. 13 b) In zeitlicher Hinsicht ist eine vorverlagerte Anwendung des Wohnungsei-gentumsgesetzes geboten, sobald die K344ufer eine rechtlich verfestigte Erwerbs-position besitzen und infolge des vertraglich vereinbarten 334bergangs von Lasten und Nutzungen der Wohnung ein berechtigtes Interesse daran haben, die mit dem Wohnungseigentum verbundenen Mitwirkungsrechte an der Verwaltung der Woh- 14 - 8 - nungsanlage vorzeitig auszu374ben. Beides ist mit der inzwischen ganz 374berwie-genden Meinung anzunehmen, wenn ein wirksamer, auf die 334bereignung von Wohnungseigentum gerichteter Erwerbsvertrag vorliegt, der 334bereignungsan-spruch durch eine Auflassungsvormerkung gesichert ist und der Besitz an der Wohnung auf den Erwerber 374bergegangen ist (vgl. BayObLGZ 1990, 101, 102; OLG Frankfurt ZMR 1993, 125; OLG Hamm ZMR 2007, 712, 713; ZMR 2003, 776, 777; OLG Jena WuM 2001, 504; OLG Karlsruhe ZMR 2003, 374; OLG K366ln NJW-RR 2006, 445; Weitnauer/L374ke, WEG, 9. Aufl., Nach 247 10 Rdn. 3; Jenni-337en/Grziwotz, WEG, 247 10 Rdn. 95; B344rmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., Vor 247 43 Rdn. 5; Wenzel, aaO, S. 32 f.). Unerheblich ist dagegen, ob die Wohnungsgrundb374cher bereits angelegt sind (so zutreffend OLG K366ln ZfIR 1999, 601, 602; Weitnauer/L374ke, aaO, Nach 247 10 WEG Rdn. 3; B344rmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., Vor 247 43 Rdn. 6; Jenni-337en/Grziwotz, aaO, 247 10 WEG Rdn. 95; Sauren, aaO, Vor 247 1 WEG Rdn. 9; Wen-zel, aaO, S. 33; differenzierend: Soergel/St374rner, BGB, 12. Aufl., 247 10 Rdn. 3; of-fengelassen von: BayObLGZ 1990, 101, 102 f.; NJW-RR 1997, 1443, 1444; OLG Hamm ZMR 2000, 128, 129; ZMR 2003, 776, 777; aA: KG NJW-RR 1986, 1274; NJW-RR 2003, 589; OLG Jena WuM 2001, 504; Staudinger/Rapp, BGB [2005], 247 8 WEG Rdn. 25; Niedenf374hr/K374mmel/Vandenhouten, aaO, 247 10 WEG Rdn. 9; Heismann, Werdende Wohnungseigent374mergemeinschaft, S. 250). Zwar entsteht das Wohnungseigentum im Fall einer Teilung nach 247 8 WEG erst mit dem Anlegen der Wohnungsgrundb374cher (247 8 Abs. 2 Satz 2 WEG). Der Anspruch auf 334bereignung einer Wohnung kann aber schon vorher durch Eintragung einer Vor-merkung im Grundbuch des ungeteilten Grundst374cks gesichert werden (vgl. Bay-ObLGZ 1977, 155; OLG Frankfurt DNotZ 1972, 180; OLG K366ln DNotZ 1985, 450; siehe auch Senat, Urt. v. 2. April 1993, V ZR 14/92, NJW-RR 1993, 840). Hier-durch wird der Erwerber gegen einseitige 304nderungen der Teilungserkl344rung in gleicher Weise gesch374tzt wie der Berechtigte einer im Wohnungsgrundbuch einge- 15 - 9 - tragenen Vormerkung (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., 247 8 WEG Rdn. 5). Der gesicherte Anspruch darf sich allerdings nicht auf die 334bertragung eines schlichten Miteigentumsanteils beschr344nken, sondern muss auf Erlangung von Wohnungseigentum gerichtet sein. c) Die werdende Gemeinschaft besteht aus allen Erwerbern, bei denen die genannten Voraussetzungen vorliegen. Sie behalten ihre damit verbundenen Rechte und Pflichten auch dann, wenn ein anderer Erwerber vor ihnen als Eigen-t374mer in das Grundbuch eingetragen wird. Allerdings wandelt sich die werdende Gemeinschaft zu diesem Zeitpunkt in eine Wohnungseigent374mergemeinschaft im Rechtssinne um. Diese setzt sich nun aber f374r eine 334bergangszeit aus den Vollei-gent374mern und den 374brigen Mitgliedern der fr374heren (beendeten) werdenden Ge-meinschaft zusammen (so zutreffend BayObLGZ 1990, 101, 105 f.; OLG Karlsru-he ZMR 2003, 374; OLG K366ln NJW-RR 2006, 445; OLG D374sseldorf ZMR 2007, 126; Staudinger/Rapp, BGB [2005], 247 8 WEG Rdn. 26a; B344rmann/Pick/Merle, aaO, Vor 247 43 WEG Rdn. 6; Weitnauer/L374ke, aaO, Nach 247 10 WEG Rdn. 5; Jen-ni337en/Grziwotz, aaO, 247 10 WEG Rdn. 97; Riecke/Schmid/Elzer, aaO, 247 10 WEG Rdn. 27 f.; Wenzel, aaO, S. 33 f.). Andernfalls verl366ren infolge der Eintragung des ersten K344ufers alle anderen Erwerber, die bisher mit Stimmrecht und den weiteren Rechten eines Wohnungseigent374mers ausgestattet waren, diese Rechtsstellung, nur um sie sp344ter, nach ihrer eigenen Eintragung in das Grundbuch, wiederzuer-langen (so im Ergebnis noch OLG K366ln NZM 1999, 765; Schmid/Kahlen, WEG, 247 10 Rdn. 34). Das 374berzeugt nicht. 16 3. Dass ein Erwerber - zumindest im Innenverh344ltnis - wie ein Mitglied der Wohnungseigent374mergemeinschaft behandelt wird, obwohl er noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, steht entgegen der Auffassung des Brandenburgi-schen Oberlandesgerichts (ZWE 2006, 447) mit der h366chstrichterlichen Recht-sprechung in Einklang. 17 - 10 - a) Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfigur des werdenden Wohnungsei-gent374mers nur bei der Ver344u337erung von Wohnungen aus einer vollst344ndig und rechtlich in Vollzug gesetzten Wohnungseigent374mergemeinschaft heraus abge-lehnt (sog. Zweiterwerb, vgl. BGHZ 87, 138; Senat, BGHZ 106, 113; 107, 285; Beschl. v. 6. Oktober 1994, V ZB 2/94, NJW 1994, 3352, 3353). Eine Festlegung, welche Rechtsregeln im Gr374ndungsstadium einer Wohnungseigent374mergemein-schaft Anwendung finden und wann dieses Stadium als abgeschlossen anzusehen ist, ist mit den genannten Entscheidungen nicht verbunden (vgl. Senat, Beschl. v. 11. Dezember 1986, V ZB 5/86, NJW-RR 1987, 1036, 1037; Soergel/St374rner, a-aO, 247 10 WEG Rdn. 5; Wenzel, DNotZ 1993, 297, 302; ders., Der Fachverwalter (2), S. 30 f.). Eine Notwendigkeit, beide Konstellationen gleich zu behandeln, folgt nicht schon daraus, dass jeweils die vorgezogene Anwendung des Wohnungsei-gentumsgesetzes auf noch nicht im Grundbuch eingetragene Erwerber in Rede steht. W344hrend dies bei einem Zweiterwerb nur den Zeitpunkt eines Mitglieder-wechsels innerhalb einer voll eingerichteten Wohnungseigent374mergemeinschaft betrifft, geht es im Fall des Ersterwerbs darum, Rechtsregeln f374r die von dem Wohnungseigentumsgesetz nicht erfasste Gr374ndungsphase einer Wohnungsei-gent374mergemeinschaft zu schaffen. 18 b) Bei der Abgrenzung der f374r den Ersterwerb einerseits und den Zweiter-werb anderseits geltenden Grunds344tze ist zu bedenken, dass die 334bergangsphase von der werdenden bis zu einer voll eingerichteten Wohnungseigent374mergemein-schaft nur bei formaler Betrachtungsweise bereits mit der Eintragung des ersten Erwerbers endet (vgl. OLG Zweibr374cken, NZM 1999, 322, 323). Nach diesem Zeitpunkt entf344llt zwar die Notwendigkeit, eine Vor-Gemeinschaft zu etablieren, auf die das Wohnungseigentumsgesetz entsprechend angewendet werden kann. Durch die Anerkennung der werdenden Eigent374mergemeinschaft soll dar374ber hin-aus aber auch ein m366glichst fr374hzeitiger 334bergang der Entscheidungsmacht des 19 - 11 - teilenden Eigent374mers auf die Erwerber erreicht werden (vgl. Coester, NJW 1990, 3184, 3185; Heismann, Werdende Wohnungseigent374mergemeinschaft, S. 220 ff.). W374rde bereits ab der Eintragung des ersten Erwerbers der allgemeine, f374r voll eingerichtete Gemeinschaften geltende Grundsatz eingreifen, wonach nur der eingetragene Eigent374mer Tr344ger von Rechten und Pflichten nach dem Woh-nungseigentumsgesetz sein kann (so BayObLGZ 1990, 101, 104; ZMR 2005, 462; B344rmann/Pick/Merle, aaO, 247 25 WEG Rdn. 11 a.E.), endete die angestrebte z374gi-ge Verteilung der Stimmrechtsmacht des teilenden Eigent374mers auf die k374nftigen Eigent374mer zu einem - bezogen auf das 204Demokratisierungsinteresse223 der Erwer-ber (vgl. Heismann, aaO) - zuf344lligen Zeitpunkt. Gleichzeitig erg344be sich eine un-terschiedliche Behandlung von Ersterwerbern, deren sachliche Berechtigung sich bezweifeln l344sst (vgl. OLG Brandenburg ZWE 2006, 447, 448). Nur wenn in dem Zeitpunkt, in dem eine Auflassungsvormerkung f374r sie eingetragen bzw. ihnen der Besitz der gekauften Wohnung 374bertragen wird, noch kein anderer Erwerber in das Grundbuch eingetragen worden ist, erlangten sie n344mlich die Rechte und Pflichten eines Wohnungseigent374mers; andernfalls m374ssten sie hierauf bis zu ihrer eigenen Eintragung, also unter Umst344nden noch jahrelang warten. 20 Dies k366nnte daf374r sprechen, f374r einen gewissen Zeitraum auch solche Erst-erwerber wie Wohnungseigent374mer zu behandeln, die eine grundbuchrechtlich gesicherte Erwerbsposition und den Wohnungsbesitz erst nach der Eintragung des ersten Erwerbers erlangen (vgl. Coester, NJW 1990, 3184, 3185; Heismann, aaO, S. 220 f.; R366ll, DNotZ 1993, 315, 318 f.; Deckert, WE 1990, 151, 152). Die Frage bedarf hier indessen keiner Entscheidung. Da die Antragsgegnerin nach den Feststellungen der Vorinstanzen bereits Mitglied der werdenden Gemein-schaft war, ist sie nach den oben zu III. 2. c) dargestellten Grunds344tzen wie ein Mitglied der zwischenzeitlich entstandenen Wohnungseigent374mergemeinschaft zu behandeln. Sie schuldet daher gem344337 247 16 Abs. 2 WEG die von der Gemeinschaft beschlossenen Beitr344ge. 21 - 12 - IV. Die Kostenentscheidung richtet sich nach 247 47 WEG a.F. Es entspricht billi-gem Ermessen, die Gerichtskosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil ihre sofortige weitere Beschwerde erfolglos geblieben ist. Hingegen besteht kein An-lass, von dem in Wohnungseigentumssachen bisher geltenden Grundsatz abzu-weichen, wonach die Beteiligten ihre au337ergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Die Festsetzung des Gesch344ftswerts beruht auf 247 48 Abs. 3 Satz 1 WEG a.F. 22 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG T374bingen, Entscheidung vom 07.05.2007 - 5 T 69/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.07.2007 - 8 W 225/07 -
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