BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 85/08 vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 519, 129 Eine unvollst344ndige Berufungsschrift, der die letzte Seite und die Unterschrift fehlen, gen374gt den Formerfordernissen jedenfalls dann, wenn die nach 247 519 ZPO erforder-lichen Angaben vorhanden sind und sich aus einer gleichzeitig eingereichten, unter-schriebenen beglaubigten Abschrift ergibt, dass an der Absicht des Prozessbevoll-m344chtigten, die Berufung in der erkl344rten Form einlegen zu wollen, keine Zweifel be-stehen. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - VII ZB 85/08 - OLG K366ln LG Aachen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 18. September 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zu-r374ckverwiesen. Wert des Beschwerdeverfahrens: 11.176,41 200 Gr374nde: I. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts vom 9. Juli 2008 zur Zah-lung von 8.839,64 200 verurteilt worden, ihre Widerklage auf Zahlung von 2.336,77 200 ist abgewiesen worden. 1 Das Urteil ist der Beklagten am 10. Juli 2008 zugestellt worden. Am 31. Juli 2008 hat der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten eine Berufungs-schrift nebst Berufungsbegr374ndung beim Oberlandesgericht eingereicht. Die letzte Seite der als Urschrift vorgesehenen Berufungsschrift und die Unterschrift 2 - 3 - des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten auf diesem Schriftst374ck sind nicht zu den Akten gelangt. 3 Nach Hinweis des Gerichts hat der Prozessbevollm344chtigte der Beklag-ten am 22. August 2008 ein vollst344ndig unterschriebenes Exemplar nachge-reicht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begr374ndung hat er vorgetragen, dass er den als Urschrift vorgesehenen Berufungsschrift-satz unterschrieben habe, seine langj344hrige Mitarbeiterin das Vorhandensein der Unterschrift kontrolliert habe und den Schriftsatz sodann mit einer f374r die Berufungsbeklagte bestimmten, von ihm unterschriebenen beglaubigten und einer einfachen Abschrift am 25. Juli 2008 an das Gericht versandt habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten verworfen und ih-ren Antrag auf Wiedereinsetzung zur374ckgewiesen. 4 Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. 5 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zul344ssig. Eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil die angefochtene Entscheidung von der ge-festigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht und den Anspruch der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. 6 1. Das Berufungsgericht h344lt die Berufung f374r unzul344ssig und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand f374r unbegr374ndet. 7 - 4 - Die Berufung sei unzul344ssig, weil die Beklagte die Einhaltung der Beru-fungsfrist nicht nachgewiesen habe und dies zu ihren Lasten gehe. Es bestehe die M366glichkeit, dass die letzte Seite des Schriftsatzes im Zeitpunkt des Ein-gangs beim Oberlandesgericht nicht beigef374gt gewesen sei. Dass die Seite im Gericht bei der Abtrennung der f374r die Berufungsbeklagte bestimmten Abschrift versehentlich gel366st worden sei und dabei verloren gegangen sei, sei zwar the-oretisch m366glich, aber nicht wahrscheinlicher als die M366glichkeit, dass sie ver-sehentlich in der Kanzlei des Prozessbevollm344chtigten nicht in den Briefum-schlag eingesteckt worden sei. Da es ungekl344rt sei, ob der Berufungsschriftsatz in vollst344ndiger und mit einer anwaltlichen Unterschrift versehenen Form beim Oberlandesgericht eingegangen sei, gehe dies zu Lasten der daf374r beweis-pflichtigen Beklagten. 8 Das Fehlen der Unterschrift des Prozessbevollm344chtigten auf der Beru-fungsschrift sei auch nicht ausnahmsweise deshalb unsch344dlich, weil auf der f374r die Berufungsbeklagte bestimmten beglaubigten Abschrift die Unterschrift des Rechtsanwalts vorhanden gewesen sei. Anders als in den von der Rechtspre-chung hierzu entschiedenen F344llen fehle es im vorliegenden Fall nicht nur an der Unterschrift des Prozessbevollm344chtigten, der Schriftsatz sei vielmehr ins-gesamt unvollst344ndig, weil die letzte Seite fehle. 9 2. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Die Beklagte hat die Berufung rechtzeitig eingelegt. 10 a) Das Berufungsgericht erkennt noch zutreffend, dass nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Fehlen der Unterschrift auf dem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz unsch344dlich sein kann, wenn sich aus anderen Umst344nden eine der Unterschrift vergleichbare Gew344hr daf374r bietet, dass der Prozessbevollm344chtigte die Berufung eingelegt, die Verantwor- 11 - 5 - tung f374r den Inhalt der Rechtsmittelschrift 374bernommen hat und diese willentlich in den Verkehr gelangt ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086; Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364, jeweils m.w.N.). 12 b) Zu Unrecht meint es jedoch, die Berufung sei unzul344ssig, weil nicht nur die Unterschrift, sondern die letzte Seite gefehlt habe. Es verkennt dabei, dass die Anforderungen an den Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht 374ber-spannt werden d374rfen. Einem Rechtsmittelf374hrer, der rechtzeitig zumindest ein Exemplar einer unterschriebenen Rechtsmittelschrift eingereicht hat, darf der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht unter Hinweis darauf verwehrt werden, dass das Original der Berufungsschrift nicht vollst344ndig den Formerfordernissen entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1992 - XI ZR 35/92, VersR 1993, 459). So kann nicht nur die fehlende Unterschrift unter das Original durch die Unterschrift unter eine beglaubigte Abschrift ersetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1992 - XI ZR 35/92, aaO; Beschluss vom 5. M344rz 1954 - VI ZB 21/53, LM Nr. 14 zu 247 519 BGB). Auch eine unvollst344ndige Berufungs-schrift, der die letzte Seite und die Unterschrift fehlen, reicht jedenfalls dann aus, wenn die nach 247 519 ZPO erforderlichen Angaben vorhanden sind und sich aus einer gleichzeitig eingereichten, unterschriebenen beglaubigten Ab-schrift ergibt, dass an der Absicht des Prozessbevollm344chtigten, die Berufung in der erkl344rten Form einlegen zu wollen, keine Zweifel bestehen. c) Die nach 247 519 ZPO erforderlichen Angaben waren auf den ersten Seiten der Berufungsschrift enthalten, die folgenden Seiten betrafen die Be-gr374ndung. In der Rechtsbeschwerde ist davon auszugehen, dass die beglaubig-te Abschrift von dem Prozessbevollm344chtigten der Berufungskl344gerin unter-schrieben worden war. Das hat die Berufungskl344gerin ausdr374cklich vor dem Berufungsgericht vorgetragen. Die Berufungsbeklagte, die im Besitz der be- 13 - 6 - glaubigten Abschrift ist, hat dem nicht widersprochen und auch das Berufungs-gericht ist offenbar davon ausgegangen. Nachdem die Berufungsbeklagte im Rechtsbeschwerdeverfahren dagegen ebenfalls nichts vorgebracht hat, war eine weitere Aufkl344rung nicht veranlasst. Ein Fall, nach dem lediglich der Be-glaubigungsvermerk auf der ersten Seite der Abschrift unterschrieben worden war, lag nicht vor (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Juni 2006 - VI ZB 9/04, aaO). Zweifel daran, dass die auf den ersten Seiten der Berufungsschrift einge-legte Berufung mit diesem Inhalt willentlich eingelegt worden ist, konnten nicht aufkommen. Das indiziert nicht nur die Unterschrift unter die beglaubigte Ab-schrift. Hinzu kommt, dass es sich bei den vom Prozessbevollm344chtigten der Beklagten eingereichten Schriftst374cken um einen durch Heftklammern verbun-denen Schriftsatz gehandelt hat, der sowohl den als Urschrift gedachten Beru-fungsschriftsatz als auch die beiden f374r die Berufungsbeklagte bestimmten Ab-schriften umfasste. Unter diesen Umst344nden konnte aus den eingereichten Schrifts344tzen der Inhalt der Erkl344rung und die Person, von der sie ausgeht, ent-nommen werden. Es stand auch fest, dass es sich nicht um einen blo337en Ent-wurf handelte, sondern die Schriftst374cke mit Wissen und Wollen des Prozess-bevollm344chtigten der Beklagten dem Gericht zugeleitet wurden. 14 - 7 - 3. Da die Beklagte ihre Berufung rechtzeitig begr374ndet hat, h344tte das Be-rufungsgericht sie nicht als unzul344ssig verwerfen d374rfen. Der Beschluss war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Es bedarf keiner Entscheidung 374ber den von der Beklagten wegen Vers344umung der Berufungsfrist eingelegten Antrag auf Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand. Insoweit ist der Beschluss des Berufungs-gerichts gegenstandslos. 15 Kniffka Kuffer Bauner Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 09.07.2008 - 42 O 199/06 - OLG K366ln, Entscheidung vom 18.09.2008 - 11 U 147/08 -
Full & Egal Universal Law Academy