BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 85/10 vom 14. Juli 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 835 Abs. 4 Satz 1, § 850k Abs. 1 Die im Rechtsmittelverfahren vorzunehmende Beurteilung von noch nicht abg e- sc hlossenen Sachverhalten zur "Monatsanfangsproblematik" des Pfändungsschut z- kontos hat auch dann nach den durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleic h- stellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abg a- benordnung vom 12. Apr il 2011 (BGBl. I S. 615 f.) geänderten § 835 Abs. 4 Satz 1, § 850k Abs. 1 ZPO zu erfolgen, wenn die Pfändung vor Inkrafttreten des Gesetzes stattgefunden hat. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - VII ZB 85/10 - LG Koblenz AG St. Goar - 2 - Der VII. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2011 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gläubiger in dem Verf ahren 8 M 903/10 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz 2 T 674/10 vom 25. November 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dieser B e- schluss und der Beschluss des Amtsgericht St. Goar vom 2. November 2010 aufgehoben werden u nd festgestellt wird, dass dem S chuldner der am 27. Oktober 2010 auf seinem Konto eingegangene Arbeitslohn in Höhe von 1.151,81 zum 30. November 2010 zur Verfügung stehen musste. Die Gläubiger tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens. Gründe: I. Die Gläubiger betreiben gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Amtsgericht geschlossenen Vergleich. Auf Antrag der Gläubiger erging am 24. August 2010 ein Pfändungs - und Überweisungsbeschluss, durch den unter anderem die Ansprüche des Schul d- 1 2 - 3 - ners gegen die Drittschuldnerin gepfändet wurden. Der Schuldner führt bei der Drittschuldnerin ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO. Nachdem der Schuldner im Oktober 2010 den ihm zustehenden Freibetrag gemäß § 850k Abs. 1 ZPO a.F. von 1.151,81 öhe ausgeschöpft hatte, ging am 27. Oktober 2010 auf dem Konto Arbeitslohn für November 2010 ein. Der Schuldner hat beantragt, den Pfändungs - und Überweisungsb e- schluss dahingehend abzuändern, dass die Pfändung für den Monat Oktober in Höhe von 1.151,81 für den Monat Oktober um 1.151,81 o- fortige Auszahlung des im Oktober eingegangenen Arbeitslohns verlangt und sich gegen die Verdoppelung des Freibetrags gewan dt. Das Amtsgericht hat angeordnet, dass der Pfändungs - und Überwe i- sungsbeschluss dahingehend abgeändert wird, dass die Pfändung für den M o- nat Oktober in Höhe von 1.151,81 d- ner zustehende Freibetrag für den Monat November um 1.151,81 Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubiger hat das Landgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehren die Gläubiger die Aufhebung des angegriffenen Besc hlusses sowie die Zurückweisung des Antrags des Schul d- ners. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO stattha f- te und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 3 4 5 6 7 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Voraussetz ungen des § 765a ZPO für die Gewährung von Vollstreckungsschutz lägen vor. Dass der Schul d- ner allein wegen der bereits am 27. Oktober 2010 und damit vorlaufenden Überweisung seines Lohns keine genügenden Geldmittel für den Monat N o- vember zur Verfügung habe , um seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine weiteren Unterhaltsverpflichtungen erfüllen zu können, stelle eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte dar. Gleichzeitig würden schutzwürdige I n- teressen der Gläubiger nur unwesentlich beeinträc htigt, denn der Lohn wäre bei Überweisung am 1. November 2010 gemäß § 850k Abs. 1 ZPO a.F. nicht pfändbar gewesen. Der Anwendung des § 765a ZPO stehe auch nicht § 850k ZPO a.F. en t- gegen, denn dieser enthalte für den Fall, dass in einem Monat zwei Lohnza h- lungen eingingen, die eigentlich Löhne für verschiedene Monate darstellen und den pfändungsfreien Betrag übersteigen würden, keine Regelung. Das Beschwerdegericht schließe sich nicht der in der Literatur und Teilen der Rechtsprechung vertretenen Meinung an, der Schuldner sei durch § 850k ZPO a.F. ausreichend geschützt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F., da diese Regelung nur ermögliche, einen in einem Monat nicht ausgeschöpften Pfändungsfreibetrag in den Folgemonat zu verlagern. Ein Schutz des Schuldners könne schließlich nicht über § 850k Abs. 4 ZPO a.F. bewirkt werden, da es vorliegend nicht um die Abänderung des grundsätzlich pfändungsfreien Betrags gehe. 2. Die Rechtsbeschwerde hält eine Vollstreckungsschutzanor dnung nach § 765a ZPO für unzulässig, denn die Pfändung von Einkünften, die nicht nach den Bestimmungen der §§ 850 ff. ZPO unpfändbar seien, stelle grundsätzlich keine sittenwidrige Härte im Sinne von § 765a ZPO dar. Das Vollstreckungsg e- 8 9 10 11 - 5 - richt habe überdies gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Im Übrigen k ä- me die Anwendung des § 765a ZPO nicht in Betracht, da den Schuldnerbela n- gen über § 850k ZPO a.F. hinreichend Rechnung getragen werde. 3. Die Erwägungen des Beschwerdegerichts halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. a) Mit der Neuregelung des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO in dem Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615 f.) kann ein Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 ZPO am Monatsende nur insoweit an den Gläubiger ausgezahlt werden, als dieses den dem Schuldner gemäß § 850k Abs. 1 ZPO zustehenden monatlichen Freibetrag für den Folgemona t übersteigt. Damit kann der Schuldner über den auf dem Pfändungsschutzkonto ei n- gegangenen Lohn, der zum Bestreiten des Lebensunterhalts im Folgemonat bestimmt ist, auch dann verfügen, wenn der monatliche Freibetrag des Kale n- dermonats gemäß § 850k Abs. 1 ZPO zu diesem Zeitpunkt bereits ausg e- schöpft ist, soweit der eingegangene Lohn unterhalb des Freibetrags des Fo l- gemonats liegt, § 835 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO. b) Die mit Wirkung zum 16. April 2011 in Kraft getretene Ne uregelung des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO findet auf den vorliegenden Sachverhalt Anwe n- dung. aa) Die Anwendbarkeit neuer Prozessgesetze auf anhängige Recht s- streitigkeiten richtet sich in erster Linie nach den vom Gesetzgeber - regelmäßig in Gestalt von Über leitungsvorschriften - getroffenen positiven Regelungen. 12 13 14 15 16 - 6 - Soweit diese fehlen, erfassen Änderungen des Prozessrechts im Allgemeinen auch schwebende Verfahren. Diese sind daher mit dem Inkrafttreten des Änd e- rungsgesetzes grundsätzlich nach neuem Recht zu beu rteilen, soweit es nicht um unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschließend entstandene Prozesslagen geht oder sich aus dem Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift oder aus dem Zusammenhang mit anderen Grundsätzen de s Prozessrechts etwas Abweichendes ergibt (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 64/06, NJW 2007, 519 f. m.w.N.). bb) Das Änderungsgesetz enthält keine Überleitungsvorschriften. Den Gesetzesmaterialien lässt sich jedoch mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass der Gesetzgeber die Neuregelung auch auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte angewendet wissen wollte. Denn nach seiner Vorstellung diente die Neuregelung lediglich der Klarstellung einer mit der Einführung des Pfä n- dungsschutzkontos nach dem Willen des Gesetzgebers bestehenden Rechtsl a- ge. Durch die Änderungen der Regelungen zum Pfändungsschutzkonto soll sichergestellt werden, dass es nicht zur Auszahlung von nicht pfändbaren B e- trägen kommt, die dem Konto des Schuldners zum Monatsende gutg eschrieben werden und die für den Folgemonat bestimmt sind. Beträge, die der Existenzs i- cherung in einem bestimmten Monat dienen würden, sollten dem Empfänger auch in diesem Monat zur Verfügung stehen; dies habe bereits nach der alten Rechtslage gelten soll en (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregi e- rung, BT - Drucks. 17/4776, S. 8). cc) Sinn und Zweck der Rechtsänderung sprechen ebenfalls für eine Anwendbarkeit des neuen Gesetzes auf noch nicht abgeschlossene Pfä n- dungssachverhalte. Bereits der Begründu ng des Gesetzentwurfs der Bunde s- regierung zur Einführung des Pfändungsschutzkontos ist zu entnehmen, dass ein Guthaben im Umfang des Freibetrags dem Schuldner in einem Kalende r- 17 18 - 7 - monat zur Verfügung stehen sollte (Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopf ändungsschutzes, BT - Drucks. 16/7615, S. 12 ff.). Die Pfändung eines im Vormonat bereits auf dem Konto eingegangenen Guthabens würde demg e- genüber dazu führen, dass dem Schuldner im Folgemonat kein Guthaben ve r- bleiben würde. Zentrales Ziel der Rechtsänderung war daher, das sogenannte "Monatsanfangsproblem" im Sinne der von vornherein beabsichtigten Regelung zu lösen (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT - Drucks. 17/4776, S. 8). dd) Der allgemeine rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschu tzes steht der Einräumung eines Vollstreckungsschutzes nach der Neuregelung nicht entgegen. Gläubiger konnten kein Vertrauen darauf entwickeln, dass sie aufgrund der Pfändungsvorschriften in die Lage versetzt werden sollten, dem Schuldner für einen Monat d ie Lebensgrundlage zu entziehen. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem vom Gesetzgeber mit der Einrichtung des Pfändung s- schutzkontos verfolgten Zweck. Zutreffend haben deshalb die Vollstreckung s- gerichte dem Schuldner ganz überwiegend vor Inkrafttreten der Neuregelung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 765a ZPO Vollstreckung s- schutz gewährt (vgl. LG Essen, ZVI 2010, 350; LG Oldenburg, ZVI 2011, 31, 32; AG Esslingen, ZVI 2010, 481; AG Ludwigshafen, ZVI 2010, 354; vgl. auch Krüger, ZVI 2010, 458; Strunk, ZVI 2010, 335, 338; Jäger, ZVI 2010, 325, 328 f.). ee) Da nicht unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Pr o- zesshandlungen oder abschließend entstandene Prozesslagen zur Beurteilung stehen, ist nach allem die Rechtslage nach dem Zweiten Gesetz zur erbrechtl i- chen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessor d- nung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615 f.) maßge b- lich. Nach dieser Rechtslage genießt der Schuldner gemäß § 835 Abs. 4 Satz 1 19 20 - 8 - in Verbindung mit § 850k Abs. 1 ZPO Vollstreckungsschutz dahin, dass ihm der am 27. Oktober 2010 auf seinem Konto eingegangene Arbeitslohn in Höhe von 1.151,81 November 2010 zur Verfügung steht. Das entspricht dem mit dem Antrag gemäß § 765a ZPO von Anfang an verfolgten Begehren des Schuldners. Dieser Antrag war nach dem erkennbaren Interesse des Schuldners dahin auszulegen, dass eine Regelung gefunden wird, die einen Zugriff auf den Freibetrag im November verhindert. Dies haben die Vori nstanzen richtig erkannt. Der Angriff der Rechtsbeschwerde, dass ins o- weit ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO vorliege, verfängt nicht. c) Das Rechtsschutzbegehren des Schuldners hat deshalb in der Sache Erfolg, während das Begehren der Gläubiger, das Guthaben auf dem Pfä n- dungsschutzkonto aufgrund der Pfändung sofort überwiesen zu bekommen, ebenso ohne Erfolg bleibt wie die Angriffe gegen die Verdoppelung des Freib e- trages für den Monat November. Denn in der Sache wird der Schuldner bereits durch die ges etzliche Regelung so gestellt, was der Senat im Hinblick auf den Streit zwischen den Parteien festgestellt hat. Dementsprechend muss auch ke i- ne Anordnung nach § 765a ZPO ergehen, so dass die dahingehenden B e- schlüsse der Vorinstanzen aufzuheben waren. 21 22 - 9 - II I. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG St. Goar, Entscheidung vom 24.08.2010 - 8 M 903/10 - LG Koblenz, Entscheidung vom 25.11.2010 - 2 T 674/10 - 23
Full & Egal Universal Law Academy